Hermann Hübner: Der Vorstandsvorsitzende der Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft gibt Tipps wie Makler die Bestandsübertragung an ihre Erben angehen können. © Vema
  • Von Hermann Hübner
  • 20.02.2018 um 10:54
artikel drucken artikel drucken
lesedauer Lesedauer: ca. 03:15 Min

Beim Aufbau einer Maklerfirma besteht zu jeder Zeit das Risiko, dass unvorhersehbare Ereignisse eintreten, die bei der Planung nicht bedacht worden sind. Was ist beispielsweise beim Tod des Maklers mit den Beständen? Und wie können Makler für diesen Fall vorsorgen? Antworten auf diese Fragen gibt Hermann Hübner, Vorstandsvorsitzender der Vema Versicherungs-Makler-Genossenschaft, in seinem Kommentar.

Sie beraten täglich Ihre Kunden zur finanziellen Absicherung ihrer Lebensrisiken. Wie sieht es mit Ihrer eigenen Firma aus? Sind die notwendigen Regelungen für eine geplante oder ungeplante Betriebsnachfolge getroffen? Was passiert beispielsweise, wenn der Inhaber einer Einzelfirma verstirbt?

Sicherlich ist es übertrieben zu behaupten, dass Versicherungsunternehmen dann von heute auf morgen nicht mehr gesprächsbereit gegenüber den Erben und/oder Betriebsnachfolgern sind. Doch ein Problem entsteht: Die Maklervollmacht erlischt mit dem Tod des Versicherungsmaklers. Die Erben/Betriebsnachfolger können formalrechtlich nicht mehr für den Kunden handeln und auch datenschutzrechtlich werden sich viele Fragen auftun. Wir empfehlen daher, das Thema größer zu fassen und mit dem Ineinandergreifen verschiedener Sicherungsmechaniken gleich noch ein paar Probleme mehr zu lösen.

Die Rechtsform macht den Unterschied

Das Hauptproblem beim Tod des Versicherungsmaklers, der als Einzelfirma auftritt, ist im Prinzip ein ganz einfaches: Einer der Vertragspartner des Maklervertrags ist nicht mehr da. Damit hat die Vollmacht keine Gültigkeit mehr. Auch eine etwaig erteilte Untervollmacht für einen Vertreter ist damit wirkungslos – sowohl für die Handlung wie für die Datenhaltung und -weitergabe. Der Kunde muss zum weißen Blatt werden, das er vor der Zusammenarbeit war. Sie müssen sich wirklich immer bewusst sein, dass Sie kein Recht auf die Kundendaten haben, sondern eine Berechtigung, diese für Ihre Arbeit zu speichern. Auf welcher Basis will man dann überhaupt noch über einen Bestand sprechen?

Wer sein Lebenswerk sichern und seinen Erben viele Probleme ersparen will, kommt um die Gründung einer Kapitalgesellschaft nicht herum. GmbH, GmbH & Co. KG, UG und AG sind ideal, da bei dem Verkauf und/oder Todesfall keine Zustimmung vom Kunden eingeholt werden muss. Alle Vertragspartner bleiben ja unverändert erhalten. Ihr Bestand bleibt, wo er hingehört.

Zusätzlich ist Ihr Privatvermögen geschützt, wenn bei einem Haftungsanspruch etwaige Ausschlüsse in der Vermögensschadenhaftpflicht greifen oder die Deckungssumme nicht ausreicht. Mit einer Managerhaftpflicht schützt man sich auch gegen etwaige Ansprüche der dann durch den vom Insolvenzverwalter gestellten Forderungen.

Ruhe im Ruhestand

So lösen Sie auch das Problem der späten Haftung im wohlverdienten Ruhestand. Die Verjährung der Schadenersatzansprüche beginnt erst mit dem Zeitpunkt, zu dem Ihr Kunde den vermeintlichen Beratungsfehler bemerkt. Behauptet ein bei Vertragsabschluss 30-Jähriger nun zum Beispiel mit Eintritt seines Rentenalters (67 Jahre), bei Vertragsabschluss (der Makler war damals 45 Jahre alt) nicht darüber aufgeklärt worden zu sein, dass eine Basisrente keine Möglichkeit der Kapitalabfindung bietet, beginnt die Verjährung also erst zu diesem Termin. Der Makler ist dann 82 Jahre alt und womöglich noch bei bester Gesundheit. Bei einer GmbH richtet sich der Anspruch dann an die GmbH, die bis dahin längst verkauft oder aufgelöst wurde.

autorAutor
Hermann

Hermann Hübner

kommentare

Hinterlasse eine Antwort

kommentare

Hinterlasse eine Antwort