Autofahrer haben im Winter die Pflicht, sich um eine ordnungsgemäße Bereifung zu kümmern. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 08.11.2016 um 15:39
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Wie war das noch mit Winterreifenpflicht? Sobald der erste Schnee in Deutschland fällt, taucht diese Frage so verlässlich auf wie Blitzeis auf der A2. Der Bund der Versicherten klärt auf.

Einen Stichtag, ab wann Autofahrer mit Winterreifen fahren müssen, gebe es zwar nicht, teilt der Bund der Versicherten (BdV) mit, doch die Verbraucherschützer geben Winterreifen-Muffel eine Warnung auf den Weg: Autofahrer haben trotzdem die Pflicht, sich um eine ordnungsgemäße Bereifung zu kümmern, damit der volle Versicherungsschutz gewahrt bleibt.

Der BdV verweist auf die Straßenverkehrsordnung, wonach Kraftfahrzeuge bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch und Eis- oder Reifglätte nur mit sogenannten M+S-Reifen (Matsch- und Schneereifen) oder Ganzjahresreifen gefahren werden dürfen. „Wer also sein Fahrverhalten nicht den Witterungseinflüssen anpasst, muss im schlimmsten Fall mit einer Kürzung der Versicherungsleistung rechnen“, sagt BdV-Pressesprecherin Bianca Boss.

Autofahrer, die sich daran nicht halten und mit Sommerreifen erwischt werden, bekommen nicht nur einen Punkt in Flensburg und einen Bußgeldbescheid über 60 Euro, sondern handeln sich womöglich auch Ärger mit ihrem Versicherer ein. Denn dieser prüft nach einem Unfall, ob der Fahrzeughalter als Verursacher des Unfalls grob fahrlässig gehandelt hat – also zum Beispiel mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit gefahren ist.

Bei einem Vollkaskoschaden droht eine Leistungskürzung

„Bei einem Vollkaskoschaden am eigenen Auto kann es zum Beispiel zu einer Leistungskürzung kommen“, heißt es beim BdV. Wird auch noch ein anderes Auto beschädigt, könne der Haftpflichtversicherer unter Umständen Zahlungen, die er an den Unfallgegner geleistet hat vom Versicherungsnehmer zurückverlangen – bis zu einer Höhe von 5.000 Euro pro Obliegenheitsverletzung.

Um sich abzusichern, sollten Versicherte beim Abschluss der Vollkaskoversicherung darauf achten, dass der Versicherer auf den Einwand der groben Fahrlässigkeit verzichtet, empfiehlt der BdV. Dann nimmt der Versicherer im Schadensfall keinen Abzug der Leistung vor, sondern zahlt immer 100 Prozent.

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