Alexander Siegmund, Kölner Pensionsmanagement GmbH (KPM). © KPM
  • Von Redaktion
  • 18.04.2017 um 09:04
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Die Unterstützungskasse sei mit ihrer 150-jährigen Tradition „die Mutter aller Betriebsrenten in Deutschland“, schreibt Alexander Siegmund, Geschäftsführer der Kölner Pensionsmanagement, in seinem Gastbeitrag. Mit dem geplanten Betriebsrentenstärkungsgesetz werde die „neue Betriebsrente“ sich an deren alten Prinzipien orientieren. Die Gründe erfahren Sie hier.

Arbeitgeber und Gewerkschaften sollen künftig die Möglichkeit haben, Betriebsrenten ohne eine Haftung des Arbeitgebers vereinbaren zu können. Es gibt dann eine “Zielrente”, auf Garantien und Mindestleistungen durch die Versorgungseinrichtungen wird verzichtet. Das Ganze geschieht innerhalb von Tarifverträgen. Das ist der Kern des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, das derzeit seinen Weg durch den Gesetzgebungsprozess nimmt.

Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Andrea Nahles (SPD), will damit die Betriebsrente attraktiver machen. Denn bislang haben nur rund 60 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten bei ihrem aktuellen Arbeitgeber eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente (etwa 17,7 Millionen). Das Haftungsrisiko sei derzeit noch ein wesentlicher Hemmschuh für eine größere Verbreitung einer betrieblichen Altersversorgung, insbesondere bei kleineren und mittleren Unternehmen. Künftig soll eine reine Beitragszusage reichen – so wie es im Ausland, etwa Großbritannien, üblich ist.

Blaupause für den neuen 6. Durchführungsweg

Manches von dem, was der Gesetzgeber mit der “neuen Betriebsrente” plant, ist aber auch in Deutschland schon lange möglich: Mit der pauschaldotierten Unterstützungskasse, mitunter auch die “freie Ukasse” genannt, denn sie ist frei bei der Kapitalanlage und verzichtet auf einen Rechtsanspruch auf Leistungen. Dadurch kann die pauschaldotierte Unterstützungskasse flexibel agieren bei der Kapitalanlage, um etwa mit den Herausforderungen der historisch niedrigen Zinsen zurechtzukommen.

Das Gegenstück dazu ist rückgedeckte Unterstützungskasse, die auf den Kalkulationen einer Lebensversicherung basiert, somit auch alle aktuellen Schwierigkeiten wie insbesondere das Zinsdilemma (hohe Zinsgarantien für alte Verträge) auf die Unterstützungskasse überträgt.

Die bisherigen fünf Durchführungswege (Direktzusage, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse) sollen nach dem Willen des Gesetzgebers um ein Tarifpartner-Modell ohne Arbeitgeberhaftung ergänzt werden. Wenn es darum geht, welches Versorgungssystem die Blaupause für den künftig 6. Durchführungsweg der Betriebsrente darstellen wird, spricht einiges für die pauschaldotierte Unterstützungskasse. Einige der Vorteile bislang neben der Freiheit bei der Kapitalanlage:

  1. Nur bei einer Unterstützungskasse kann Gehalt ohne die sonst üblichen Höchstgrenzen Einkommensteuer mindernd für eine Betriebsrente verwendet werden.
  2. Eine Unterstützungskasse ist von der Körperschaftssteuer befreit.
  3. Die Lebenserwartung wird auf Basis individueller Sterbetafeln realistischer und praxisnäher errechnet und berücksichtigt Besonderheiten des jeweiligen Betriebes oder einer Branche.
  4. Über den Pensionssicherungsverein sind die Ansprüche geschützt, auch wenn formal kein Rechtsanspruch darauf besteht.

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