Philip Wenzel ist Versicherungsmakler und Biometrie-Experte. © Doris Köhler
  • Von Redaktion
  • 19.01.2023 um 12:23
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Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Fall zu Gesundheitsfragen in der BU-Versicherung erstaunlich locker geurteilt, findet Versicherungsmakler Philip Wenzel. Was ihn daran entspannt – und warum er trotzdem zur Vorsicht mahnt, schreibt er in seiner neuesten Kolumne.

An sich sind wir Vermittler ja schon überfordert genug mit den Gesundheitsfragen. Da hilft ein neues Urteil eher selten. Aber was das Oberlandesgericht Dresden (Aktenzeichen 4 U 1215/22) festgestellt hat, könnte schon hilfreich sein. Denn bisher gab es ja immer das Problem, dass einige Versicherer in der Berufsunfähigkeitsversicherung, aber auch in der Grundfähigkeitsversicherung, nach Beschwerden fragen, während andere nur Behandlungen wissen wollen und wieder andere auch Untersuchungen abfragen.

Besonders ärgert mich da immer die Frage nach Untersuchungen, weil das ja auch Nach- oder Kontrolluntersuchungen beinhaltet. Damit wird ein fünfjähriger Abfragezeitraum auch mal extrem verlängert. Denn manche Krankheiten sind vielleicht schon lange behandelt, müssen aber regelmäßig kontrolliert werden.

Und hierzu lässt sich jetzt einiges aus dem Urteil des OLG Dresden vom 6. Dezember 2022 ableiten. An dieser Stelle sei darauf hingewiesen, dass dieses Urteil nicht vom Bundesgerichtshof gefällt wurde und wie alle Urteile zunächst mal einen Einzelfall betrifft. Außerdem bin ich kein Anwalt. Aber ich werde sehr vorsichtig in meiner Interpretation sein.  Zum Glück ist der Fall an sich eher von der Art, wo ich aus dem Bauch heraus komplett anders entschieden hätte. Also, sieht es das OLG lockerer als ich…

Was war geschehen?

Es geht um eine Frau, die bei den Gesundheitsfragen fünf (!) probatorische Sitzungen beim Psychiater nicht angegeben hatte. Bei einer probatorischen Sitzung ermittelt der Psychiater den Behandlungsbedarf. Bisher hätte ich meinen Kunden immer dazu geraten, das anzugeben, da für mich hier die Grenze zwischen Untersuchung und Behandlung fließend ist.

Der Psychiater sah in diesem Fall keinen Behandlungsbedarf, da die Patientin nur Lampenfieber habe, aber an keiner Prüfungsangst leide. Es liegen also keine Krankheiten oder Beschwerden vor. Und da die Frau vor Gericht glaubhaft machen konnte, dass sie den Arztkontakt vergessen habe, kann ihr hier keine Verletzung der Anzeigepflicht vorgeworfen werden.

Was wir daraus ableiten können, ist Folgendes:
  1. Eine Untersuchung ohne krankhaften Befund darf vergessen werden. Das betrifft logischerweise auch alle Vorsorgeuntersuchungen und in meinen Augen auch alle Kontroll- und Nachuntersuchungen.
  2. Die Anzahl der Untersuchungen ist offensichtlich kein Indiz für einen behandlungsbedürftigen Zustand.

Mich freut besonders, dass es hier um eine probatorische Sitzung geht. Denn das kommt tatsächlich recht häufig vor! Was ich aber zu bedenken gebe, weil ich kein Anwalt und eher ängstlich bei sowas bin:

  1. Wenn der Psychiater in der probatorischen Sitzung eine Krankheit abrechnet, sieht die Welt ganz anders aus.
  2. Ich denke mal, das Gericht hätte vielleicht anders entschieden, wenn die probatorische Sitzung nicht schon fast fünf Jahre zurückgelegen hätte. Dann hätte dieser Arztkontakt vielleicht nicht vergessen werden dürfen.

Trotzdem entspannt mich das Urteil in Hinblick auf probatorische Sitzungen und alle möglichen Untersuchungen ohne Befund. Leider ist die Revision nicht zugelassen. Wäre eigentlich ganz nett gewesen, wenn das der Bundesgerichtshof nochmal festgezurrt hätte.

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[…] beraten oder untersucht wurde. Eine Untersuchung muss nicht angegeben werden, wenn es sich um eine probatorische Sitzung ohne Ergebnis […]

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[…] zählen hier logischerweise nicht dazu. Da nimmt die Grundfähigkeitsversicherung der Bayerischen das Urteil des OLG Dresden vorweg. Bei dieser Frage ist es ziemlich unwahrscheinlich, etwas wichtiges zu vergessen. Und auch […]

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