- Von Juliana Demski
- 03.02.2017 um 10:29
Die Arbeitskraftabsicherung ist für viele Deutsche unerlässlich. Die gesetzliche Erwerbsminderungsrente reicht nämlich nicht aus, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können, wenn das eigene Einkommen wegfällt, weil der Betroffene nicht mehr arbeiten kann.
Am besten sichern sich Interessierte dabei über eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab. Ein Blick in die Versicherungsbedingungen ist dabei Pflicht, um beurteilen zu können, wann der Versicherer zahlt, und wann nicht. Prüfen sollte man unter anderem die sogenannte Verweisungsklausel, empfiehlt Mathias Zunk vom Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV).
„Mit der Verweisungsklausel prüft der Versicherer im Leistungsfall, ob der Kunde einen gleichwertigen Beruf ausüben kann. Fällt die Prüfung positiv aus – findet er also einen adäquaten Ersatz – muss er die Berufsunfähigkeitsrente nicht zahlen“, erklärt Zunk.
Der Beruf müsse aber in etwa dem bisherigen Berufsbild entsprechen und die Kenntnisse und Fähigkeiten des Versicherten berücksichtigen. Zunk: „Einen Wechsel vom Schwimmmeister zum Landschaftsgärtner kann er also beispielsweise nicht verlangen.“ Aber auch der Verdienst spiele eine Rolle. Der dürfe nicht wesentlich geringer ausfallen als zuvor.
Zwei Ausgestaltungsmöglichkeiten haben die Versicherer bei der Verweisungsklausel: die abstrakte Verweisung und die konkrete Verweisung. Abstrakte Verweisung bedeute, „dass der Versicherer Sie auf eine andere Tätigkeit verweisen kann, die zwar Ihren Fähigkeiten entspricht und es Ihnen erlaubt, Ihren Lebensstandard zu halten, die Sie jedoch zum Zeitpunkt des Berufsunfähigkeitsantrages nicht ausüben“, sagt Zunk. Die Verweisung erfolge also rein abstrakt auf ein existierendes Berufsbild. Viele Versicherer schließen in ihren Versicherungsbedingungen inzwischen die abstrakte Verweisung aus.
Bei der konkreten Verweisung übe der Versicherte bereits freiwillig einen anderen Beruf aus, der seinen Kenntnissen entspreche und den Lebensstandard wahre. Zunk: „In diesem Fall kann der Versicherer Sie konkret auf diese neue Tätigkeit verweisen und muss nicht leisten.“

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