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  • Von Redaktion
  • 12.11.2015 um 15:56
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Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat aktuell mitgeteilt, dass Eltern ab kommendem Jahr nur noch Kindergeld erhalten, wenn sie ihrer Familienkasse die Steuer-Identifikationsnummern mitgeteilt haben. Für wen das gilt, was Eltern wissen müssen und welche Folgen die neue Regel hat.

Doppelzahlungen sind ärgerlich – auch für Familienkassen. Um diese künftig zu vermeiden, zahlt die Behörde ab 2016 das Kindergeld nur noch, wenn sie die Steuer-Identifikationsnummern von Eltern und Kindern vorliegen hat.

Da die neue Regel nicht nur für Neugeborene gilt, sondern für alle Eltern, sollten diese bei ihrer Familienkasse telefonisch nachfragen, ob die Steuer-ID bereits bekannt ist. Wenn nicht, dann heißt es: Unbedingt schriftlich mitteilen! Ein Anruf genügt nicht. Das Schreiben kann jedoch formlos sein. Ein spezielles Formular ist nicht nötig.

Welche Steuer-ID müssen Eltern einreichen?

Die Kindergeldstelle benötigt die Steuer-ID des betreffenden Kindes und die des kindergeldbeziehenden Elternteils.

Bis wann müssen Kindergeldbezieher die Daten nachreichen?

Grundsätzlich, so heißt es auf den Seiten des BZSt, müssen die Angaben im Laufe des Jahres 2016 eingehen. Eine genaue Frist zur Abgabe gibt es noch nicht.

Was passiert, wenn Eltern die Steuer-ID 2016 nicht mitteilen?

Ohne Vorliegen der Steuernummern ist die gesetzliche Grundlage zur Kindergeldzahlung nicht erfüllt. Deshalb müssen die Familienkassen das Kindergeld zurückfordern.

Weitere Fragen rund um die neue Regel zum Kindergeldbezug beantwortet das BZSt auf seiner Webseite.

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