Vater und Tochter beim Malen – mit dem 99/1-Modell kann er Schenkungen durchführen und dabei die Kontrolle behalten. © Freepik
  • Von Sabine Groth
  • 31.07.2025 um 10:01
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Mit frühzeitigen Schenkungen lässt sich später Erbschaftsteuer sparen, sie erfordern aber auch Vertrauen. Mit dem 99/1-Modell bei fondsgebundenen Lebensversicherungen behalten Schenkende eine gewisse Kontrolle über das verschenkte Kapital.

Schenkungen zu Lebzeiten sind eine häufig genutzte Art der Vermögensübertragung. Sie können zum Beispiel für einen bestimmten Zweck eingesetzt werden, etwa wenn ein Großvater sein Enkelkind beim Kauf einer Immobilie unterstützen möchte. Sie können aber auch bewusst genutzt werden, um Steuern zu mindern, insbesondere wenn bereits absehbar ist, dass das spätere Erbe wahrscheinlich den Erbschaftsteuerfreibetrag sprengen wird. Im Rahmen der Beratung zur Generationenvorsorge sollte geprüft werden, ob eine frühzeitige Kapitalübertragung über Schenkungen sinnvoll ist. Zwar sind auch Schenkungen steuerpflichtig, der Freibetrag kann aber alle zehn Jahre neu genutzt werden. So lässt sich beispielsweise an Kinder alle zehn Jahre 400.000 Euro steuerfrei übertragen, an Nichten und Neffen oder nicht eheliche Partner aber nur 20.000 Euro. 

Allerdings scheut so mancher vor frühzeitigen Schenkungen zurück. Zu groß ist die Befürchtung, dass Beschenkte das Kapital – zumindest aus Sicht der Schenkenden – für Unnützes verschwenden. Über Fondspolicen bietet sich eine Möglichkeit, dies zu verhindern. Das 99/1-Modell beschert den Schenkungsgebern ein Art Vetorecht für Kapitalentnahmen aus der Police. Der Clou: Es werden nur 99 Prozent des Vertrags verschenkt.

So funktioniert das 99/1-Modell für Schenkungen

Ein Beispiel: Ein Vater zahlt per Einmalbeitrag 400.000 Euro in eine Fondspolice ein. Begünstigte Person ist die Tochter. Kurz nach dem Vertragsabschluss setzt er seine Tochter als zweite Versicherungsnehmerin ein und überträgt ihr damit als Schenkung die Police – allerdings nur zu 99 Prozent. Er selbst bleibt mit einem Vertragsanteil von 1 Prozent an Bord und sichert sich damit quasi ein Mitspracherecht bei der Verwendung des Geldes, denn ohne seine Zustimmung sind keine Vertragsänderungen, und damit auch keine Entnahmen, während der Laufzeit der Police möglich.

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Es sollte sorgfältig bedacht werden, welche Person als versicherte eingetragen wird. Wird der Vater eingetragen, endet die Police automatisch mit seinem Tod. Die Tochter bekommt die Todesfallleistung ausgezahlt, die idealerweise vertraglich geregelt mindestens dem Vertragsguthaben entspricht. Der Vorteil: Eine Todesfallleistung ist einkommensteuerfrei. Mögliche Gewinne, die während der Laufzeit der Police erzielt wurden, müssen nicht versteuert werden (siehe Teil 13 dieser Serie). Erbschaftssteuerpflichtig ist nur ein Prozent des Vertrags, der Rest gehörte der Tochter ja ohnehin schon. Aus steuerlicher Sicht und zur Sicherstellung eines möglichst langen Vetorechts ist es entscheidend, dass die Police als lebenslange Versicherung (Whole-Life-Tarif) abgeschlossen wird. Im Gegensatz dazu endet ein Laufzeittarif zu einem vorher festgelegten Zeitpunkt, was die Flexibilität und steuerlichen Vorteile einschränken kann. 

Alternativ könnte die Tochter als versicherte Person im Vertrag eingetragen werden. Dann läuft die Police nach dem Tod des Vaters normal weiter und kann für den Vermögensaufbau genutzt werden. Der 1-Prozent-Vertragsanteil geht in die Erbmasse. Hier sollte der Schenkende rechtzeitig festlegen, wer ihn bekommt. So könnte etwa die noch lebende Mutter die Kontrollfunktion übernehmen. Oder der Anteil geht direkt an die Tochter und räumt ihr die volle Verfügungsmacht über die Police ein.   

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Sabine

Sabine Groth

Sabine Groth schreibt seit über 20 Jahren schwerpunktmäßig über Geldanlage sowie weitere Finanz- und Wirtschaftsthemen, seit 2009 als freie Journalistin. Zu ihren Auftraggebern zählen vor allem Fachmagazine und -portale.

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