Ein Rollstuhlfahrer: Wer eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließt, muss sich korrekt verhalten - Lügen gehört nicht dazu. © dpa/picture alliance
  • Von Redaktion
  • 21.12.2016 um 14:39
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Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gibt es nur dann, wenn sich die Einschränkungen des Versicherten nachweisen lassen. Oft überprüfen Versicherungen das sogar noch einmal selbst. Wer denkt, mit einer Lüge durchzukommen, handelt also nicht nur illegal, sondern droht auch aufzufliegen. Genau das hat auch ein Versicherter feststellen müssen, der im Rollstuhl und unter angeblichen Schmerzen bei der Versicherung vorstellig wird – in Wahrheit handelt es sich jedoch um einen erfolgreichen Marathonläufer.

Was ist geschehen?

Ein Versicherter erhält nach einem Unfall zunächst Zahlungen von seiner Versicherung aufgrund einer anerkannten Berufsunfähigkeit. Später soll dann sein Gesundheitszustand überprüft werden. Der Mann präsentiert sich den Versicherungsmitarbeitern im Rollstuhl. Er habe Schmerzen, sagt er.

Zweifel kommen den Versicherungsmitarbeitern beim Anblick des Mannes, denn obwohl er im Rollstuhl sitzt, erscheint sein körperlicher Zustand recht sportlich. Im Internet findet die Versicherung schließlich Bilder von dem Versicherten, auf denen er als erfolgreicher Marathonläufer posiert.

Daraufhin beauftragt die Versicherung Detektive, die den Mann unter einem Vorwand aufsuchen sollen. Ihnen bietet er dann tatsächlich seine Dienstleistungen als Küchenbauer an. Die Versicherung kündigt dem Mann. Der Fall landet schließlich vor Gericht.

Das Urteil

Das Oberlandesgericht Oldenburg weist die Klage des Mannes zurück (Aktenzeichen: 5 U 78/16). Zudem entscheiden die Richter, dass ein Vertrag unter solchen Umständen auch zukünftig fristlos gekündigt werden darf.

Das Gericht vertritt die Auffassung, dass das Vertrauen in die Redlichkeit des Mannes derart erschüttert ist, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessenlagen nicht mehr zumutbar ist.

Auch eine Abmahnung vorab sei in solch einem Fall nicht nötig. Ansonsten hätte schließlich jeder Versicherte einen sanktionsfreien Versuch frei, die Versicherung hinters Licht zu führen.

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