Versicherungsmakler Hubert Gierhartz. © privat
  • Von Redaktion
  • 12.09.2016 um 17:10
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Vor kurzem haben wir über Handelsblatt-Autor Jan Keuchel berichtet, der sich wunderte, warum die Generali nicht für einen „doch wohl eindeutigen“ Haftpflicht-Schaden aufkommen wollte. Sein siebenjähriger Sohn hatte das Handy seiner Babysitterin beschädigt. Versicherungsmakler Hubert Gierhartz gibt nun Nachhilfe in Sachen deliktunfähige Kinder.

Ein Artikel im Handelsblatt von Autor Jan Keuchel mit dem Titel „Generali – generell falsch versichert“, lässt wieder einmal die gesamte Versicherungswirtschaft, dazu zählen auch die Vermittler, in einem schlechten Licht erscheinen.

Was ist passiert?

Da passt die Bekannte auf den siebenjährigen Sohn auf. Sie lässt ihr Handy unbeaufsichtigt auf dem Sofa liegen. Der Siebenjährige nimmt das Handy in die Hand, lässt es fallen, und das Display wird beschädigt. Schadenshöhe 92 Euro. Ein Fall für die private Haftpflichtversicherung? Nein, denn der Gesetzgeber hat Kinder und Minderjährige unter einen besonderen Schutz gestellt.

Paragraf 828 BGB sagt:

„Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.“

Also ein ganz klarer Fall. Die gesetzliche Regelung lässt eine Regulierung des Schadens nicht zu. Das sollte ein Journalist im Vorfeld eigentlich vernünftig recherchiert haben.

Es gibt, um das auch klarzustellen, die Aufsichtspflichtverletzung bei deliktunfähigen Kindern, was im Schadenfall geprüft werden muss. Lässt eine Mutter einen Dreijährigen auf einer viel befahrenen Straße unbeaufsichtigt, ist das mit Sicherheit eine Aufsichtspflichtverletzung. Hier wird aber die Mutter in die Haftung genommen.

Anders ist es, wenn die gleiche Mutter in einer Spielstraße den Sechsjährigen mit seinem Gokart alleine fahren lässt. Rammt der Sechsjährige das Auto des Nachbarn, hat dieser Nachbar Pech gehabt. Eine Aufsichtspflichtverletzung liegt nicht vor. Der Nachbar geht leer aus.
Im fließenden Straßenverehr gibt es eine erweiterte Reglung im BGB-Paragrafen 828:

„Wer das siebente Lebensjahr, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.“

Konsequenz aus dieser gesetzlichen Regelung: Höchste Vorsicht bei Kindern im Straßenverkehr. Im Zweifelsfall ist der Autofahrer immer der Dumme, und muss für den gesamten Schaden, also auch den eigenen aufkommen.

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