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  • Von Redaktion
  • 21.11.2013 um 09:00
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Eigentlich sind alle dafür, nur der PKV-Verband stellt sich quer: Es geht um die Mitgabe von Alterungsrückstellungen in der PKV. KVProfi Thorulf Müller analysiert die Sachlage EXKLUSIV für Pfefferminzia und kommt zu einem überraschenden Ergebnis.

Von Thorulf Müller exklusiv für Pfefferminzia

Zurzeit ist das Thema in vielen Medien präsent: Die Mitnahme der Alterungsrückstellung beim Wechsel des Krankenversicherers. Ex-Bundesgesundheitsminister Daniel Bahr (FDP) hat sich dafür ausgesprochen. Der Gesundheitsexperte der CDU, Jens Spahn, zeigt sich ebenfalls  aufgeschlossen. Die Presse ist schon seit Jahren dabei, das Thema in die Öffentlichkeit zu bringen. Experten halten es für angezeigt, das Prozedere endlich gesetzlich zu regeln. Und die Vereinigung Deutscher Aktuare (DAV) hat bereits ein risikoadjustiertes Modell entwickelt. Nur der PKV-Verband stellt sich dagegen. Es geht um Wettbewerb und die Frage, ob man Kunden an eine einmal getroffene Entscheidung lebenslang binden kann und darf.

I. Wie ist die Ausgangslage?

Aktuell ist es so, dass PKV-Kunden, die ihren Risikoträger wechseln, die Alterungsrückstellung aus der Pflegepflichtversicherung sowie den gesetzlichen Zuschlag  zum neuen Versicherer mitnehmen. Kunden, deren Vertrag nach dem 31. Dezember 2008 policiert wurde, nehmen zusätzlich den Übertragungswert mit. In Bezug auf den gesetzlichen Zuschlag scheinen sich die Versicherer im PKV-Verband nicht wirklich einig zu sein, weil immer wieder Fälle bekannt werden, in denen sich der Versicherer der Mitgabe des gesetzlichen Zuschlags verweigern soll.

Nun hat der PKV-Verband ein Gutachten von Professor Hans-Jürgen Papier und Dr. Meinhard Schröder vorgelegt, das etwaige politische Ambitionen zur Mitgabe der Alterungsrückstellung widerlegen soll.  Das Gutachten wurde in der Zeitschrift für Versicherungsrecht VersR 2013, 1201-1244 Nr. 28 veröffentlicht. In dem Gutachten wird auch auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10. Juni 2009 eingegangen, in dem es unter anderem auch die zeitlich befristete Portabilität der Alterungsrückstellung für Verträge, die vor dem 1. Januar 2009 policiert wurden, zum Thema hat.

Ich stelle aber fest, dass es eine Vielzahl von Gutachten mit unterschiedlichem Tenor gibt. Und es gibt dieses Urteil des BVerfG, das dem Gesetzgeber sehr weitgehende Rechte einräumt. Ob und wie das alles letztendlich zu bewerten sein wird, überlasse ich den Organen der Rechtspflege.

Hier und heute soll uns einzig und alleine die Frage bewegen, mit welchem Recht und mit welchem Ziel der PKV-Verband eigentlich gegen die Mitgabe der Alterungsrückstellung vorgeht.

Unzweifelhaft ist, dass die Alterungsrückstellung nicht der PKV, sondern dem Kundenkollektiv gehört, dem es zuzurechnen ist. Wenn wir von der Alterungsrückstellung sprechen, müssen wir aber sehr wohl differenzieren, welche Bestandteile die Alterungsrückstellung hat.

II. Welche Bestandteile hat die Alterungsrückstellung?

Im Raum steht immer ein Betrag in Höhe von 180 Milliarden Euro.

Dieser Betrag setzt sich zusammen aus der Alterungsrückstellung für die Pflegepflichtversicherung, für Pflegetagegeld- und Pflegekostenversicherungen, für Zusatzversicherungen und für die substitutive Versicherung. Darüber hinaus sind in dem Betrag der Übertragungswert sowie die Mittel aus dem gesetzlichen Zuschlag in Höhe von 10 Prozent, aus Direktgutschriften (Überzins) und aus tatsächlicher Limitierung aus der erfolgsabhängigen beziehungsweise der erfolgsunabhängigen RfB (Rückstellung für Beitragsrückerstattung) enthalten.

Da die Themen der Alterungsrückstellung für die Pflegepflichtversicherung, für den Übertragungswert (gesetzlich definiert) und für den gesetzlichen Zuschlag (zumindest weitestgehend) geklärt sind und die Alterungsrückstellung aus Zusatzversicherung beziehungsweise ergänzenden Pflegegeld-Versicherungen uns vorerst nicht beschäftigen sollte, verbleibt nur die Frage, was mit den Alterungsrückstellungen aus der substitutiven Krankenversicherung passieren sollte. Also dem kalkulierten Sparanteil, aus dem sich der lebenslang gleichbleibende Beitrag finanzieren soll, der klassischen Alterungsrückstellung.

III. Wer zahlt für wen?

Zuerst sollte man sich die Frage stellen, wie das Kollektiv die Mittel bilden kann. In der gesetzlichen Krankenkasse, also dem Umlagesystem, zahlen die gesunden für die kranken und die jungen für die alten Mitglieder. Das ist in der PKV etwas anders: Die gesunden Versicherten eines Jahrgangs zahlen für die kranken Versicherten eines Jahrgangs, dabei bilden sie kollektiv eine Alterungsrückstellung, die sie gemeinschaftlich verbrauchen.

Die Mittel, die die Kunden zurück lassen (vererben), weil sie in die GKV wechseln (Versicherungspflicht/Familienversicherung) oder den Risikoträger wechseln, lassen sie zurück, damit das Kollektiv es gemeinschaftlich verbrauchen kann. Hat das Kollektiv etwas von dieser Vererbung? Nein. Die Vererbung ist vorher einkalkuliert. Die PKV bildet also gemeinhin immer zu wenig Alterungsrückstellung, weil sie die Vererbung einkalkuliert. Das führt dazu, dass die Kunden einen geringeren monatlichen Beitrag zahlen müssten, als es ohne Vererbung notwendig wäre.

Nehmen wir nun einen Kunden, der mit 30 Jahren in die PKV gewechselt ist und heute das 50. Lebensjahr vollendet hat. Er ist also seit 20 Jahren in der PKV. Er wird arbeitslos und damit versicherungspflichtig in der GKV. Obwohl er kurzfristig ein neues Arbeitsverhältnis mit einem Einkommen oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnimmt, verbleibt er in der GKV (§ 188 Abs. 4 SGB V; obligatorische Anschlussversicherung; seit 1. August 2013 gelten die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Weiterversicherung nicht mehr). Lassen wir die Gründe für seine Entscheidung offen, weil die Gründe irrelevant sind. Es ist alleine ausschlaggebend, dass er sich für die GKV entscheidet.

Die Person hat sich 20 Jahre lang den kranken Versicherten seines Jahrgangs in seinem Tarif gegenüber solidarisch erwiesen, sich aber der Solidarität mit älteren Menschen verweigert. Nun will er aber in der Zukunft von allen gesunden und überwiegend jungen Mitglieder der GKV finanziert werden. Sorry, aber das geht nicht! Seinen Anteil zur Alterungsrückstellung seiner Alterskohorte seines Tarifs konnte er nur deswegen finanzieren, weil er zwar mit gleichaltrigen kranken Menschen solidarisch war, aber sich der sozialen Solidarität der älteren Menschen entzogen hat.

Es gibt eigentlich nur zwei Lösungsansätze: Entweder verschließen wir die Rückkehr für alle in der PKV versicherten Menschen in die GKV grundsätzlich und für jeden Fall oder die Personen, die in die GKV zurückkehren, bringen das mit, was sie dem Umlagesystem vorher vorenthalten haben.

Wenn man das einmal verinnerlicht hat und sich dafür entscheidet, dass es ein duales System gibt, dann kann es eigentlich nur die Entscheidung geben, dass man die Alterungsrückstellung in die GKV mitnimmt, also auch beim Wechsel des Risikoträgers. Denn die eine Seite bedingt die andere Seite der Medaille.

IV. Was spricht gegen eine Mitgabe der Alterungsrückstellung?

Was spricht denn nun gegen die Mitgabe der Alterungsrückstellung in der PKV beim Wechsel des Risikoträgers? Der PKV-Verband hat dazu folgendes formuliert:

Die kollektiv kalkulierten Alterungsrückstellungen seien eine gemeinsame Risikovorsorge für die späteren Krankheitskosten derjenigen aus dem Versichertenkollektiv, die krank würden, sagte PKV-Verbands-Chef Uwe Laue. Wechselbereitschaft zeigten aber typischerweise die Gesünderen. Gebe man ihnen bei einem Unternehmenswechsel die Rückstellungen mit, würden die verbleibenden Versicherten geschwächt.

„Ich frage mich, ob es notwendig ist, für die wenigen, die wechseln wollen, die ganze nachhaltige Systematik und den Schutz der nicht wechselwilligen Alten und Kranken infrage zu stellen“, sagte der Verbandschef in dem Interview.

Quelle: Versicherungsjournal 21.10.2013

Wenn Versicherte von einem Risikoträger zu einem anderen wechseln, verändert sich die Zahl der PKV-Versicherten nicht. Auch nicht die Zahl der kranken oder gesunden Versicherten. Auch das Kapital, das insgesamt als Alterungsrückstellung gebildet wurde, verändert sich nicht. Die Alterungsrückstellung der substitutiven Krankenversicherung inklusive eingestellter Limitierungsmittel entspricht aber dem zukünftigen Schaden der heute Versicherten abzüglich der in der Zukunft noch zu zahlenden Beiträge. Wenn die PKV aber denkt, dass die Übertragung der Rückstellung bei Weitergabe des Versicherten zu negativen Auswirkungen führt, dann stellt sich die Frage, ob die obige Aussage, dass die Alterungsrückstellung der substitutiven Krankenversicherung inklusive eingestellter Limitierungsmittel dem zukünftigen Schaden der heute Versicherten abzüglich der in der Zukunft noch zu zahlenden Beiträge entspricht, richtig ist.

Und das ist eben nicht die Realität. Und hier beginnt das eigentliche Problem. Die Beiträge der PKV sind insgesamt zu niedrig, und zwar nicht nur etwas, sondern deutlich zu niedrig. Von den aktuell besonders günstigen Offerten, wie Axa EL-Bonus U, Continentale Economy U oder HanseMerkur Start Fit einmal ganz abgesehen. Selbst hochwertige aktuell für den Neuzugang geöffnete Produkte sind vielfach deutlich zu günstig kalkuliert. Dabei sind die zukünftige Kostenentwicklung und die steigende Lebenserwartung der heute Versicherten noch gar nicht berücksichtigt.

V. Die Unterstützung der Rating-Agentur

Plötzlich meldet sich die Rating-Agentur Assekurata zu Wort. Dass die Rating-Agentur, die seit Jahren die PKV positiv begleitet und mutmaßlich sehr gute Kontakte zur Debeka unterhält, die ja zufälligerweise auch den Vorsitz im PKV-Verband mit ihrem Vorstandsvorsitzenden besetzt, nun parallel beim Thema Mitgabe der Alterungsrückstellung für den PKV-Verband in die Bresche springt, hat mich nicht überrascht:

Die Altersrückstellungen sind dafür da,  dass die Beiträge der Versicherten im Alter nicht zu stark steigen. Die Versicherer müssen die Rückstellungen dabei so berechnen, dass sie die zu erwartenden künftigen höheren Krankheitskosten im Alter abdecken. Persönliche Altersrückstellung beim Unternehmenswechsel mitzugeben, ist in Bestandsverträgen vor dem 1. Januar 2009 aber nicht vertraglich vereinbart und daher auch nicht eingerechnet worden, mahnt Assekurata.

Quelle: Pfefferminzia 05.11.2013

Richtig, es ist nicht eingerechnet worden, sondern eben das Gegenteil. Eingerechnet wurden der Rechnungszins – der deshalb auch nicht zur Verfügung steht, weil er im Beitrag bereits rabattiert ist, also ausgegeben wird, bevor er entsteht – und die Vererbung. Und die Vererbung ist bei den für den Neuzugang, aber auch bei vielen nicht mehr für den Neuzugang geöffneten Tarifen, deutlich zu hoch eingerechnet. Die Mitgabe der Alterungsrückstellungen würde nämlich das beschleunigen, was sowieso passiert: Die Beiträge werden steigen, und zwar eben nicht nur, weil die Kosten steigen, die Inanspruchnahme zunimmt oder sich die Lebenserwartung verändert, sondern einzig und alleine, weil die Annahmen zu positiv sind.

VI. Was wird ignoriert?

Richtig ist natürlich, dass man bei der Mitgabe der Alterungsrückstellung etwas berücksichtigen muss:

Die Versicherten würden dies mit steigenden Beiträgen bezahlen, da sie den Kapitalverlust und die Verschlechterung der Risikomischung ausgleichen müssten, die sich zwangsläufig daraus ergeben, dass gute Risiken eine höhere Wechselneigung haben als schlechte.

Quelle: Pfefferminzia 05.11.2013

Natürlich haben gute Risiken ein höhere Neigung, den Risikoträger zu wechseln. Und natürlich geht es auch in vielen Fällen um den Beitrag, den der Kunde zahlt. Hier geht es aber um den Wechsel zwischen zwei PKV-Versicherern. Auch beim Tarifwechsel spielt dieser Aspekt eine wesentliche Rolle, und dennoch müssen die Versicherer in dem Fall die Alterungsrückstellung mitgeben.

Aber es gibt eben auch sehr viele Kunden, die einfach nur zurück wollen in die GKV. Das Hauptmotiv ist, dass die Menschen erkennen, dass ihre Altersversorgung nicht ausreicht.

Um die Problematik, dass tendenziell gute Risiken einen Wechsel überdenken, zu lösen, wird bereits seit einigen Jahren ein System der risikoadjustierten Mitgabe der Alterungsrückstellung diskutiert. Das wird auch unter den Aktuaren in der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) offen diskutiert. Das Modell soll sogar bereits seit langer Zeit fertig gestellt sein.

VII. Wie wird das Thema international gelöst?

International ist das System der Alterungsrückstellung nicht bekannt. Internationale Policen zum Beispiel von EWR-Dienstleistern, werden ohne Alterungsrückstellung kalkuliert. Spannend ist, dass diese Policen teilweise 400.000 bis 500.000 Versicherte haben. Die Beiträge für das Eintrittsalter 74 bewegen sich auf einem Niveau zwischen 600 und 1.000 Euro monatlich (je nach Leistungsumfang)  und bei maximalen Geltungsbereich (inklusive USA / Nafta und gegebenenfalls bestimmte asiatische Staaten) auch bis zu 2.000 Euro.

Der Beitrag für das Eintrittsalter 74 ist auch der Beitrag für den 74-jährigen Bestandskunden, unabhängig von der Versicherungsdauer. Und hier ist jederzeit ein Wechsel des Risikoträgers möglich, wobei natürlich auch der aktuelle Gesundheitszustand eine wichtige Rolle spielt. Man kann also davon ausgehen, dass Wettbewerb zwischen den Versicherern funktioniert, wenn es keine Alterungsrückstellung gibt, das Thema Gesundheit / Risiko-Entmischung also überbewertet wird. Wenn ich nämlich dem Wettbewerb ausgesetzt bin, dann werde ich als Versicherer dafür Sorge tragen, dass niemand wechseln will.

In jedem Gespräch mit Vertretern internationaler Versicherer kommt bei der Diskussion „Alterungsrückstellung“ immer die gleiche Reaktion: „Das ist ein Gefängnis und keine Versicherung“, „Kapitalbildung / Altersversorgung und Versicherung sind zu trennen“, „Kunden muss man begeistern und nicht fesseln“.

International gibt es Wettbewerb und keine Alterungsrückstellung.

VIII.  Fazit

Lassen Sie uns vom philosophisch-mathematischen Sinnieren noch einmal zu praktisch Erlebten zurückkommen:

1.    Tarifwechsel

Beim Tarifwechsel nimmt der Kunde seine gebildete Alterungsrückstellung in voller Höhe mit. Zugeben müssen wir, dass er es innerhalb des Unternehmens und seiner Alterskohorte tut. Aber wenn die Tarife kalkulatorisch getrennte Tarifwerke darstellen, dann ist das bereits seit 1994 praktizierte Mitgabe der Alterungsrückstellung. Das Problem, dass die meisten Versicherer mit dem Tarifwechsel haben, ergibt sich genau aus der Tatsache, dass die PKV eine unglaublich große Anzahl von voneinander getrennten Tarifwerken darstellt. Und zwar meine ich nicht die PKV im Sinne des Verbandes, sondern bereits einzelne Versicherer. Das geht soweit, dass Tarife mit der gleichen Tarifbezeichnung und unterschiedlichen Selbstbeteiligungen kalkulatorisch getrennte Tarifwerke sind.

2.    Notlagentarif

Der PKV-Verband hat sich nicht nur für den Notlagentarif stark gemacht. Der PKV-Verband, beziehungsweise seine Mitgliedsunternehmen, haben den Notlagentarif gefordert und entwickelt! Das, was heute Gesetz ist, ist unter aktiver Mitarbeit des PKV-Verbands zustande gekommen.

Und genau hier werden Mittel der Alterungsrückstellung zur individuellen Absenkung des monatlichen Beitrags in Höhe von bis zu 25 Prozent verwendet. Wenn doch die Alterungsrückstellung kollektives Eigentum der Versichertengemeinschaft ist, wieso können dann einzelne Versicherte individuell profitieren? OK, die Kunden müssen das später nachzahlen, wenn sie den Rückstand ausgeglichen haben, aber was passiert, wenn die Person vorher in Richtung GKV oder andere PKV abwandert?

Über was sprechen wir nun? Über das, was die Gutachter sagen (Eigentumsfrage) oder etwas, was man individuell bei Beitragsrückständen verbrauchen kann und bereits heute in bestimmten Fällen in voller Höhe mitgibt?

In der Zeitschrift für Versicherungswesen (Heft 19|13) hat Arno Surminski die Kennzahlen der PKV-Versicherer aus dem Jahr 2012 analysiert. Arno Surminski, der von 2001 bis 2007 auch der erste PKV-Ombudsmann war, gilt als Experte im Bereich PKV. Er sagt aktuell zum Thema Alterungsrückstellung:

Die Milliarden der Alterungsrückstellung, von der PKV immer als Garant für die Zukunft dargestellt, werden mehr und mehr zum Problem. (….) Die Alterungsrückstellungen sind als Kapitalanlagen ganz überwiegend in festverzinslichen Werten gebunden. Wenn das jetzige Niedrigzinsniveau von Dauer ist und die Inflationsrate über der Zinsrate bleibt, muss das an der Substanz der Alterungsrückstellung zehren. (….) Man mag sich nicht vorstellen, was geschieht, wenn die 180 Milliarden Euro in die Mühlen der Inflation geraten. Statt das Geld in Kapitalanlagen zu horten, sollten Überlegungen angestellt werden, wie man es denen zurückgibt, für die es bestimmt ist.

Quelle: ZfV 19|13 S. 623

Zum Kapital insgesamt und an sich:

Blickt man auf die nackten Zahlen dieses gewaltigen Gebirges, kann man kaum glauben, dass hier größere Risiken liegen. Aber auch hier gilt, was zuvor zu den Alterungsrückstellungen gesagt wurde. Unter dem Riesengebirge schlummert ein Vulkan.

Quelle: ZfV 19|13 S. 625

Und der Zeitschrift der Deutschen Aktuarvereinigung kann man in der aktuellen Ausgabe entnehmen, dass man…

„… die Alterungsrückstellung passend zur Beitragszahlung des einzelnen Kunden zerlegen und dem einzelnen Kunden zuordnen kann.“

Wir stellen also fest, dass die PKV seit 1994 bereits Alterungsrückstellungen in voller Höhe mitgibt, also portiert. Ob ich das zwischen kalkulatorisch getrennten Tarifwerken oder getrennten Unternehmen mache, ist eigentlich egal. Außerdem hat die PKV in Form des PKV-Verbands und seiner Mitgliedsunternehmen an der Schaffung eines Gesetzes (Notlagentarif) mitgewirkt, was jede Argumentation ad absurdum führt.

Die verantwortlichen Aktuare bestätigen die Möglichkeit und kennen auch die Lösungen.

Arno Surminski sagt das, was viele Wissenschaftler bereits mehrfach in Artikeln veröffentlicht haben: Die Kapitaldeckung, hier Alterungsrückstellung, ist an einer Grenze angekommen und wird oft schlicht überbewertet.

Eine gesetzliche Regelung ist daher nur überfällig.

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