Papierflut: Werden auch in der Versicherungsvermittlung Beratungsprotokolle durch Geeignetheitserklärungen ersetzt, bliebe Beratern und deren Kunden großer Aufwand erspart, meint Versicherungsexperte Hans-Jürgen Ott. © Panthermedia
  • Von Redaktion
  • 06.11.2015 um 12:55
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Was haben die Abschaffung des Beratungsprotokolls und die Einführung der Geeignetheitserklärung im Mifid II mit Versicherungsvermittlern zu tun? Viel, meint Hans-Jürgen Ott. Der auf Finanzberatung spezialisierte Professor rechnet mit einer ähnlichen Regelung im IDD - und erläutert Chancen und Probleme, die sie mit sich bringen würde.

Die im aktuellen Mifid-II-Entwurf geplante Abschaffung des Beratungsprotokolls, das durch die Geeignetheitsprüfung und -erklärung ersetzt werden soll, stößt in der Finanzberatungs-Branche auf Widerstand. Es kämen zusätzliche Kosten hinzu, monieren Bankenverbände. Versicherungsverbände hingegen meldeten sich bislang noch nicht zu Wort. Warum auch, schließlich gelten die Bestimmungen des Mifid II ja nicht für Versicherungsvermittler.

Mifid-II-Bestimmungen könnten in IDD einfließen

Falsch, meint Hans-Jürgen Ott, ehemaliger Leiter des Studiengangs BWL-Versicherung – Versicherungsvertrieb und Finanzberatung an der Dualen Hochschule Baden-Württemberg in Heidenheim. Denn die Richtlinie für Versicherungsvermittler IDD, die voraussichtlich am Jahresende formal beschlossen wird, enthalte hinsichtlich der Beratungsdokumentation ganz ähnliche Formulierungen wie Mifid II. „Das legt den Schluss nahe, dass dann in der nationalen Umsetzung der IDD auch eine solche Geeignetheitserklärung Einzug hält“, erklärt der Experte gegenüber dem Versicherungsjournal.

Nachteil: Rechtsunsicherheit für Vermittler

Sollte dies der Fall sein, müssen sich Vermittler auf ein großes Problem gefasst machen, warnt Ott. Denn die Rechtsunsicherheit für Vermittler wäre groß. Denn was konkrete Inhalte der Geeignetheitsprüfung und -erklärung betrifft, bleibe der Gesetzgeber wage.

„Bisher lag die Beweislast bei Schadenersatz-Forderungen wegen Falschberatung dann beim klagenden Kunden, wenn ihm diejenigen Dokumente, die sich in der Rechtspraxis herausgebildet haben, in der entsprechenden Form zur Verfügung gestellt wurden“, sagt Ott. Wie sich die Rechtsprechungspraxis bei einer Geeignetheitserklärung entwickeln wird, bleibe hingegen abzuwarten.

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