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Halten sich Versicherer und deren Vermittler beim Vertrieb von Nettoprodukten an die Regeln zum Schutz von Kundinnen und Kunden? Dieses Thema stand im Mittelpunkt einer Befragung der Finanzaufsicht Bafin von 22 Versicherungsunternehmen zu ihrem Geschäft mit Nettoprodukten. Ergebnis: Die Aufseher sind mit den Ergebnissen der Befragung nicht zufrieden.
Die Behörde befragte Unternehmen mit Sitz in Deutschland und im europäischen Ausland, die in Deutschland tätig sind:
Die Krux: Die an der Abfrage beteiligten Versicherer sehen die Verantwortung für die Beratung über Netto- und Bruttotarife bei den Vermittlern. Aus Sicht der Bafin aber muss jeder Versicherer sicherstellen, dass Kunden die Unterschiede zwischen Brutto- und Nettopolicen in der Beratung verstehen.
Als wesentliche Information bei dieser Frage führen die Unternehmen meist nur die unterschiedliche Art der Kostenbelastung zwischen den beiden Produktarten an. Das genügt jedoch aus Sicht der Aufsicht nicht.
Wenn Kunden Bruttoprodukte vorzeitig kündigen, profitieren sie von einem gesetzlichen Schutz: Bei einer Kündigung des Vertrags in den ersten fünf Jahren ist die Höhe der einkalkulierten Abschlusskosten gesetzlich gedeckelt. Versicherer dürfen Kunden beim Rückkaufswert nur anteilig mit Abschlusskosten für den Zeitraum bis zur Kündigung belasten.
Die gesetzliche Regelung in Paragraf 169 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt den Rückkaufswert. Sie gilt für Brutto- und Nettoprodukte zwar gleichermaßen. Sie läuft bei der vom Kunden gezahlten Vergütung für die Versicherungsvermittlung bei einem Nettoprodukt jedoch ins Leere.
Denn diese Vergütungen, die Kunden direkt an die Vermittlerin oder den Vermittler zahlen, sind keine Abschlusskosten im Sinne des Paragrafen 169 Absatz 3 VVG. Die Bafin-Befragung hat gezeigt, dass Vermittler diese Tatsache bei Beratungsgesprächen regelmäßig nicht erwähnen.
Die meisten beteiligten Versicherer gaben in der Umfrage an, den Vermittlern ihrer Nettoprodukte keine Empfehlungen oder Vorgaben zur maximalen Vergütungshöhe zu geben.
Auch das ist aus Sicht der Bafin problematisch. Denn wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen oder dem Versicherer nicht bekannt ist, ist der Kundennutzen des Produkts im Sinne der Paragrafen 23 Absätze 1a bis 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) fraglich. Außerdem sorgt dieses Vorgehen dafür, dass Kunden den Nutzen nicht richtig beurteilen können.
Noch weniger nachvollziehbar ist es aus Sicht der Aufsicht, wenn ein Unternehmen einzelnen Vertriebswegen Vorgaben macht, anderen aber nicht. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung und die voneinander abweichenden Maßstäbe bei der Prüfung des Kundennutzens haben die Unternehmen nicht vorgetragen.
Was die Bafin an Rückvergütungen kritisiert, lesen Sie auf der zweiten Seite.
Viele der von der Bafin befragten Unternehmen wissen nicht, ob beziehungsweise in welcher Höhe Vermittler Rückvergütungen von Fondsgesellschaften erhalten, mit denen sie bei fondsgebundenen Versicherungsprodukten zusammenarbeiten. Nur vier Unternehmen bestätigten, dass keine Zahlungen fließen.
Versicherungsunternehmen müssen aus Sicht der Bafin prüfen, ob solche Kick-back-Zahlungen unzulässige Fehlanreize setzen, wenn es darum geht, Versicherungsprodukte zu vermitteln. Das hat die Bafin im Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten (Randziffern 38 bis 40) deutlich gemacht.
Solche Fehlanreize könnten aus Sicht der Aufsicht dazu führen, dass Vermittler ihren Kunden nicht das geeignete Produkt anbieten, sondern das Produkt mit der höchsten Rückvergütung.
Im Kontext der Rückvergütungen müssen Vermittler noch einen weiteren Aspekt berücksichtigen: Versicherungsunternehmen müssen im Produktfreigabeverfahren prüfen, in welchem Umfang Rückvergütungen der Fondsgesellschaften an den Versicherer oder Vertriebspartner den Bedürfnissen des Zielmarktes entsprechen.
Auch das hat die Bafin im oben genannten Merkblatt verdeutlicht (Randziffern 31 bis 34 und 38 bis 40).
Nettoprodukte weisen im Vergleich zu Bruttoprodukten Besonderheiten auf, die Kunden kennen sollten, um eine fundierte Entscheidung über das richtige Produkt zu treffen. Aus Perspektive der Bafin müssen Vermittler und Versicherer sicherstellen, dass Kunden stets hinreichend informiert und dass Versicherer ihre gesetzlich festgelegten Interessen beachten.
Dazu gehört auch, dass die Versicherer die Kostenbelastung der Versicherten insgesamt in den Blick nehmen. Nur so können sie den Kundennutzen der Produkte umfassend beurteilen.
Die Bafin wird die Ergebnisse der Untersuchung in ihre Aufsichtsarbeit einfließen lassen und den Kritikpunkten unter anderem bei ihren wohlverhaltensaufsichtlichen Prüfungen nachgehen. In einem Fall hat sie den Vertrieb eines Nettoprodukts bereits eingestellt.
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