Vermittler führt ein Beratungsgespräch: Vermittler und Versicherer sollten Kunden beim Vertrieb von Nettoprodukten mehr aufklären. © pressfoto / Freepik
  • Von Barbara Bocks
  • 04.08.2025 um 12:21
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Eine Untersuchung der Finanzaufsicht Bafin offenbart klare Mängel beim Vertrieb von Netto-Versicherungsanlageprodukten. Insbesondere wie Vermittler Kunden beraten und wie sie den Kundennutzen bewerten, lassen aus Sicht der Aufsicht oft zu wünschen übrig. Die Kritikpunkte im Detail.

Halten sich Versicherer und deren Vermittler beim Vertrieb von Nettoprodukten an die Regeln zum Schutz von Kundinnen und Kunden? Dieses Thema stand im Mittelpunkt einer Befragung der Finanzaufsicht Bafin von 22 Versicherungsunternehmen zu ihrem Geschäft mit Nettoprodukten. Ergebnis: Die Aufseher sind mit den Ergebnissen der Befragung nicht zufrieden.

Die Behörde befragte Unternehmen mit Sitz in Deutschland und im europäischen Ausland, die in Deutschland tätig sind:

  • Zwei der befragten Versicherer haben sich auf den Vertrieb von Nettoprodukten spezialisiert.
  • Die überwiegende Zahl der befragten Unternehmen vertreibt deutlich weniger Netto- als Bruttoprodukte und/oder bekennt sich ausdrücklich zum provisionsbasierten Vertrieb.
Kundenberatung und -information oft unzureichend

Die Krux: Die an der Abfrage beteiligten Versicherer sehen die Verantwortung für die Beratung über Netto- und Bruttotarife bei den Vermittlern. Aus Sicht der Bafin aber muss jeder Versicherer sicherstellen, dass Kunden die Unterschiede zwischen Brutto- und Nettopolicen in der Beratung verstehen.

Als wesentliche Information bei dieser Frage führen die Unternehmen meist nur die unterschiedliche Art der Kostenbelastung zwischen den beiden Produktarten an. Das genügt jedoch aus Sicht der Aufsicht nicht.

Unterschiede zwischen Netto- und Bruttoprodukten

Wenn Kunden Bruttoprodukte vorzeitig kündigen, profitieren sie von einem gesetzlichen Schutz: Bei einer Kündigung des Vertrags in den ersten fünf Jahren ist die Höhe der einkalkulierten Abschlusskosten gesetzlich gedeckelt. Versicherer dürfen Kunden beim Rückkaufswert nur anteilig mit Abschlusskosten für den Zeitraum bis zur Kündigung belasten.

Die gesetzliche Regelung in Paragraf 169 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt den Rückkaufswert. Sie gilt für Brutto- und Nettoprodukte zwar gleichermaßen. Sie läuft bei der vom Kunden gezahlten Vergütung für die Versicherungsvermittlung bei einem Nettoprodukt jedoch ins Leere.

Denn diese Vergütungen, die Kunden direkt an die Vermittlerin oder den Vermittler zahlen, sind keine Abschlusskosten im Sinne des Paragrafen 169 Absatz 3 VVG. Die Bafin-Befragung hat gezeigt, dass Vermittler diese Tatsache bei Beratungsgesprächen regelmäßig nicht erwähnen.

Die meisten beteiligten Versicherer gaben in der Umfrage an, den Vermittlern ihrer Nettoprodukte keine Empfehlungen oder Vorgaben zur maximalen Vergütungshöhe zu geben.

Auch das ist aus Sicht der Bafin problematisch. Denn wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen oder dem Versicherer nicht bekannt ist, ist der Kundennutzen des Produkts im Sinne der Paragrafen 23 Absätze 1a bis 1c Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) fraglich. Außerdem sorgt dieses Vorgehen dafür, dass Kunden den Nutzen nicht richtig beurteilen können.

Noch weniger nachvollziehbar ist es aus Sicht der Aufsicht, wenn ein Unternehmen einzelnen Vertriebswegen Vorgaben macht, anderen aber nicht. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung und die voneinander abweichenden Maßstäbe bei der Prüfung des Kundennutzens haben die Unternehmen nicht vorgetragen.

Was die Bafin an Rückvergütungen kritisiert, lesen Sie auf der zweiten Seite.

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Barbara Bocks

Barbara Bocks ist seit 2011 als Journalistin im Wirtschafts- und Finanzbereich unterwegs. Seit Juli 2024 ist sie als Redakteurin bei der Pfefferminzia Medien GmbH angestellt.

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