Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Direktversicherung gegen Verbraucherschutz © picture alliance/dpa | Uli Deck
  • Von Andreas Harms
  • 05.11.2025 um 17:14
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Die BD24 Berlin Direkt Versicherung schloss in ihrer Reiseversicherung Pandemien als Schadensursache aus. Doch Verbraucherschützer fanden die Klausel unklar und gingen dagegen vor. Jetzt setzte der Bundesgerichtshof dem Streit ein Ende.

Eine Ausschlussklausel für Pandemien in der Reiseversicherung des Direktversicherers BD24 Berlin Direkt Versicherung ist wirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 109/24). Gegen den Ausschluss geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Kern des Streits ist eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung des Versicherers. Die besteht aus einem Paket aus Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung.

In den Versicherungsbedingungen legte der Versicherer fest, dass Schäden durch Pandemien nicht abgedeckt seien. Im entsprechenden Glossar definierte die BD24 Berlin Direkt eine Pandemie als „eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“.

Das hielten die Verbraucherschützer aber für unklar und nicht ausreichend verständlich. Dem stimmte das Landgericht Berlin im Januar 2023 zu (52 O 194/21) und erklärte die Klausel für unwirksam. Es sei unklar, ab und bis wann eine länder- und kontinentübergreifende Verbreitung einer Infektionskrankheit angenommen werden könne. Muss das eine öffentlich anerkannte Gesundheitsorganisation wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder das Robert-Koch-Institut ausrufen, oder reicht auch weniger?

Der Versicherer legte dagegen Berufung ein, worauf das Kammergericht Berlin das Urteil aufhob (14 U 40/23) und die Klage abwies. Das wiederum wollten die Verbraucherschützer nicht auf sich sitzen lassen. Über die Revision vor dem BGH wollte der VZBV das alte Urteil wiederherstellen.

Das gelang jedoch nicht, denn der dort für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat wies die Revision ab. Die Ausschlussklausel werde den Erfordernissen des Transparenzgebots nach Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerecht.

Die Richter verweisen auf den Sprachgebrauch im täglichen Leben. Danach kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehen, dass der Knackpunkt für eine Pandemie deren Ausbreitung über Länder und Kontinente hinweg mit hohen Infektionszahlen ist. Und der Klausel kann er ebenso klar entnehmen, wann der Versicherer seine Leistungspflicht ausschließt. Alles ganz klar, sagt der BGH. Und es verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

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Andreas Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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