Pandemie in der Reiseversicherung

BD24 Berlin Direkt siegt vor dem BGH gegen Verbraucherschützer

Die BD24 Berlin Direkt Versicherung schloss in ihrer Reiseversicherung Pandemien als Schadensursache aus. Doch Verbraucherschützer fanden die Klausel unklar und gingen dagegen vor. Jetzt setzte der Bundesgerichtshof dem Streit ein Ende.
© picture alliance/dpa | Uli Deck
Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Direktversicherung gegen Verbraucherschutz

Eine Ausschlussklausel für Pandemien in der Reiseversicherung des Direktversicherers BD24 Berlin Direkt Versicherung ist wirksam. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem aktuellen Urteil (Aktenzeichen: IV ZR 109/24). Gegen den Ausschluss geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV).

Kern des Streits ist eine Klausel in einer Jahres-Reiseversicherung des Versicherers. Die besteht aus einem Paket aus Reise-Rücktrittsversicherung, Reiseabbruch-Versicherung, Notfall-Versicherung, Reisegepäck-Versicherung und Reise-Krankenversicherung.

In den Versicherungsbedingungen legte der Versicherer fest, dass Schäden durch Pandemien nicht abgedeckt seien. Im entsprechenden Glossar definierte die BD24 Berlin Direkt eine Pandemie als „eine länder- und kontinentübergreifende Ausbreitung einer Infektionskrankheit“.

Das hielten die Verbraucherschützer aber für unklar und nicht ausreichend verständlich. Dem stimmte das Landgericht Berlin im Januar 2023 zu (52 O 194/21) und erklärte die Klausel für unwirksam. Es sei unklar, ab und bis wann eine länder- und kontinentübergreifende Verbreitung einer Infektionskrankheit angenommen werden könne. Muss das eine öffentlich anerkannte Gesundheitsorganisation wie die Weltgesundheitsorganisation (WHO) oder das Robert-Koch-Institut ausrufen, oder reicht auch weniger?

Der Versicherer legte dagegen Berufung ein, worauf das Kammergericht Berlin das Urteil aufhob (14 U 40/23) und die Klage abwies. Das wiederum wollten die Verbraucherschützer nicht auf sich sitzen lassen. Über die Revision vor dem BGH wollte der VZBV das alte Urteil wiederherstellen.

Das gelang jedoch nicht, denn der dort für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat wies die Revision ab. Die Ausschlussklausel werde den Erfordernissen des Transparenzgebots nach Paragraf 307 Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) gerecht.

Die Richter verweisen auf den Sprachgebrauch im täglichen Leben. Danach kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer verstehen, dass der Knackpunkt für eine Pandemie deren Ausbreitung über Länder und Kontinente hinweg mit hohen Infektionszahlen ist. Und der Klausel kann er ebenso klar entnehmen, wann der Versicherer seine Leistungspflicht ausschließt. Alles ganz klar, sagt der BGH. Und es verstößt nicht gegen das Transparenzgebot.

Mehr zum Thema

Reisekrankenversicherung – diese Trends gibt es

Die Deutschen – ein Volk von Globetrottern? Ganz so ist es nicht. Doch nach dem…

Union Reiseversicherung will Corona-Fälle nun doch bearbeiten

Die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen und die Union Reiseversicherung haben sich vor Gericht auseinandergesetzt – und dann…

Verbraucherschützer verlieren beim BGH gegen Rechtsschutzversicherer

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einem aktuellen Urteil auf die Seite eines beklagten Rechtsschutzversicherers…

Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

Teilen:
Nicht verpassen!

Pfefferminzia.pro

Eine Plattform, die liefert: aktuelle Informationen, praktische Services und einen einzigartigen Content-Creator für Ihre Kundenkommunikation. Alles, was Ihren Vertriebsalltag leichter macht. Mit nur einem Login.

Schreiben Sie einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert