- Von Karen Schmidt
- 07.11.2025 um 15:30
Weitere Voraussetzungen gibt es, zumindest von Versichererseite, erstmal nicht. Der Gesetzgeber stellt aber ein paar Anforderungen an die Begleitperson. Diese muss mindestens 30 Jahre alt sein, die Fahrerlaubnis muss seit fünf Jahren ununterbrochen bestehen. Und in der Flensburger Verkehrssünderkartei darf die Begleitperson maximal einen Punkt haben.
Alkohol sollte sowieso am Steuer tabu sein, maximal sind 0,5 Promille Blutalkoholgehalt erlaubt. Die Person muss im Auto sitzen, wo, ist nicht vorgeschrieben. Und während der Fahrt aktiv eingreifen ist verboten. Sie darf also vor allem nicht ins Lenkrad greifen.
Apropos verboten: Die Begleitperson hat gerade keine Zeit und der Fahranfänger will trotzdem eine Runde drehen? Gar keine gute Idee. Denn dabei handelt es sich um einen „schwerwiegenden Verkehrsverstoß“. Wer erwischt wird, darf dem Führerschein dann erstmal tschüß sagen.
Außerdem drohen ein Bußgeld und mindestens ein Punkt in Flensburg. Die eh schon zwei Jahre betragende Probezeit wird noch mal um zwei Jahre verlängert und der Neu-Verkehrssünder muss erstmal zu einem kostenpflichtigen Aufbauseminar, bevor es den Lappen wieder gibt. Der Gesetzgeber nimmt das Thema also sehr ernst. Daher ist es sinnvoll, gleich mehrere Begleitpersonen anzugeben.
Und was passiert, wenn es trotz begleiteten Fahrens doch zu einem Unfall kommt? Nun, das Übliche. „Der Schadenfreiheitsrabatt wird durch einen Schaden belastet, sodass es zu einer Rückstufung im folgenden Versicherungsjahr kommt“, sagt R+V-Experte Hartrampf. „Durch die Rückstufung erhöht sich auch der Versicherungsbeitrag.“
















































































































0 Kommentare
- anmelden
- registrieren
kommentieren