- Von Barbara Bocks
- 04.08.2025 um 12:21
Kick-back-Zahlungen meistens unbekannt
Viele der von der Bafin befragten Unternehmen wissen nicht, ob beziehungsweise in welcher Höhe Vermittler Rückvergütungen von Fondsgesellschaften erhalten, mit denen sie bei fondsgebundenen Versicherungsprodukten zusammenarbeiten. Nur vier Unternehmen bestätigten, dass keine Zahlungen fließen.
Versicherungsunternehmen müssen aus Sicht der Bafin prüfen, ob solche Kick-back-Zahlungen unzulässige Fehlanreize setzen, wenn es darum geht, Versicherungsprodukte zu vermitteln. Das hat die Bafin im Merkblatt zu wohlverhaltensaufsichtlichen Aspekten bei kapitalbildenden Lebensversicherungsprodukten (Randziffern 38 bis 40) deutlich gemacht.
Solche Fehlanreize könnten aus Sicht der Aufsicht dazu führen, dass Vermittler ihren Kunden nicht das geeignete Produkt anbieten, sondern das Produkt mit der höchsten Rückvergütung.
Im Kontext der Rückvergütungen müssen Vermittler noch einen weiteren Aspekt berücksichtigen: Versicherungsunternehmen müssen im Produktfreigabeverfahren prüfen, in welchem Umfang Rückvergütungen der Fondsgesellschaften an den Versicherer oder Vertriebspartner den Bedürfnissen des Zielmarktes entsprechen.
Auch das hat die Bafin im oben genannten Merkblatt verdeutlicht (Randziffern 31 bis 34 und 38 bis 40).
Versicherer und Vermittler müssen Kunden aufklären
Nettoprodukte weisen im Vergleich zu Bruttoprodukten Besonderheiten auf, die Kunden kennen sollten, um eine fundierte Entscheidung über das richtige Produkt zu treffen. Aus Perspektive der Bafin müssen Vermittler und Versicherer sicherstellen, dass Kunden stets hinreichend informiert und dass Versicherer ihre gesetzlich festgelegten Interessen beachten.
Dazu gehört auch, dass die Versicherer die Kostenbelastung der Versicherten insgesamt in den Blick nehmen. Nur so können sie den Kundennutzen der Produkte umfassend beurteilen.
Die Bafin wird die Ergebnisse der Untersuchung in ihre Aufsichtsarbeit einfließen lassen und den Kritikpunkten unter anderem bei ihren wohlverhaltensaufsichtlichen Prüfungen nachgehen. In einem Fall hat sie den Vertrieb eines Nettoprodukts bereits eingestellt.
















































































































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