Die Finanzaufsicht Bafin hat sich zu wichtigen Fragen des Insurtech-Unternehmens Element Insurance und dessen vorläufiger Insolvenz geäußert. Dabei stellt sie zunächst klar, dass sie die Interessen der Versicherten wahren will. Es sei aber nicht garantiert, dass alle Schäden vollständig reguliert werden können. Des weiteren geben wir hier die wichtigsten Punkte wieder:
Kunden können direkt oder über eine Zusammenarbeit mit Partnerunternehmen bei Element versichert sein. Informationen darüber, wer wirklich der Risikoträger ist, finden sie in den Vertragsunterlagen.
Betroffen sind alle Verträge mit Element als Risikoträger. Um folgende Arten geht es:
Element beziehungsweise die Kooperationspartner prüfen weiterhin entstandene und gemeldete Schäden. Geld bekommen die Geschädigten aber nicht mehr. Die Schäden müssen nach möglicher Eröffnung des (endgültigen) Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter angemeldet werden und werden dann aus dem Sicherungsvermögen gemäß Paragraf 125 Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) bedient. Gleiches gilt für künftige Schäden: Sie werden geprüft, aber ob sie bezahlt werden, ist unklar.
Die Bafin prüft zusammen mit dem Element-Vorstand und dem vorläufigen Insolvenzverwalter Friedemann Schade, ob sich das Versicherungsportfolio auf einen anderen Versicherer übertragen lässt. Sollte das nicht gehen, sei damit zu rechnen, dass das endgültige Insolvenzverfahren startet. Das steht aber noch nicht fest.
Falls es aber dazu kommt, enden die Versicherungsverträge einen Monat nach der Insolvenzeröffnung gemäß Paragraf 16 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG), ohne dass man sie noch kündigen muss.
Ja. Im endgültigen Insolvenzverfahren können Kunden jenen Teil der Prämie, der auf die Zeit nach Ende des Versicherungsverhältnisses entfällt, zurückfordern (nach Abzug der Kosten für diese Zeit). Sie müssten etwaige Forderungen nach Eröffnung des endgültigen Insolvenzverfahrens beim Insolvenzverwalter anmelden und würden dann nach den Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) und der Insolvenzordnung (InsO) bedient.
Das Sicherungsvermögen soll Ansprüche der Kunden absichern. Die hätten demnach im endgültigen Insolvenzverfahren vor allen anderen Gläubigern den Vortritt. Sollte das Sicherungsvermögen nicht für alle Schäden ausreichen, wird es quotal auf die Kunden aufgeteilt. Je nach Höhe des Anspruchs. Weshalb die Kunden ihre Ansprüche beim Insolvenzverwalter anmelden sollen.
Sämtliche Fragen und Antworten (FAQ) finden Sie auf der Website der Bafin hier.
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