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Es geht voran mit der betrieblichen Altersversorgung (bAV) in Deutschland. Die lang ersehnte Reform ist durch. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 3. September 2025 beschlossen, der Bundestag stimmte am 5. Dezember und der Bundesrat schließlich am 19. Dezember zu. Im Januar 2026 traten dann Teile des Gesetzes in Kraft.
Rund 52 Prozent der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten in Deutschland haben eine Betriebsrente. Das Problem: In kleinen und mittleren Unternehmen und bei Beschäftigten mit geringem Einkommen ist sie noch wenig verbreitet. Und genau an diesen Punkten soll das zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz nun ansetzen.
Folgende Punkte hat sich die Politik überlegt, um die Verbreitung der bAV voranzutreiben.
Mit diesem Modell werden seit 2018 Betriebsrenten auf Grundlage eines Tarifvertrags organisiert. Künftig sollen auch nicht tarifgebundene Unternehmen und ihre Beschäftigten daran teilnehmen können. Das sind häufig kleinere Unternehmen.
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Um die bAV für Beschäftigte mit niedrigem Einkommen attraktiver zu machen, wird ab 1. Januar 2027 die Einkommensgrenze im Rahmen des Förderbetrags nach Paragraf 100 Einkommensteuergesetz (EStG) auf 2.989 Euro brutto monatlich angehoben. Auch der maximal geförderte Arbeitgeberbeitrag steigt von 960 Euro auf 1.200 Euro jährlich, das sind 100 Euro monatlich. Dieser Höchstbetrag entspricht 3 Prozent der jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und wird dynamisch angepasst. Arbeitgeber erhalten weiterhin einen staatlichen Zuschuss von 30 Prozent auf diese Beiträge, den sie direkt mit der Lohnsteuer verrechnen können, also maximal 30 Euro pro Monat und Arbeitnehmer.
Anwartschaften auf eine Betriebsrente sollen leichter mitgenommen oder in der Versorgungseinrichtung belassen werden können.
Um höhere Renditen und damit höhere Betriebsrenten zu erzielen, bekommen beispielsweise Pensionskassen mehr Spielraum in ihrer Kapitalanlage.
Auf Betriebsebene soll es einfacher werden, Opting-out-Systeme einzurichten. Dann würden Mitarbeitende eines Betriebs automatisch in die Betriebsrente einsteigen, wenn sie nicht ausdrücklich widersprechen. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber mindestens 20 Prozent des umgewandelten Entgelts als Zuschuss gewährt. Das Modell ist aber nur zulässig, wenn Entgeltansprüche nicht bereits in einem Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden.
Damit sollen Unternehmen von unnötiger Bürokratie entlastet werden.
Der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) begrüßt die Neuerungen grundsätzlich. „Starke Betriebsrenten sind ein wichtiger Baustein für die Altersvorsorge. Trotzdem nutzen viele Beschäftigte sie bisher nicht. Es ist gut, dass sich das nun ändern soll“, sagt Moritz Schumann, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des GDV.
Dass die Opt-out-Regel aber beispielsweise nur für Unternehmen ohne Tarifbindung gelten soll, sieht der GDV kritisch. „Die Einschränkung nimmt einer sinnvollen Maßnahme den Wind aus den Segeln. Es sollten möglichst viele Unternehmen involviert werden, auch tarifgebundene“, sagt Schumann.
Ebenfalls kritisch sehen die Versicherer, dass die hohen Mindestbeitragsgarantien nicht gesenkt werden sollen. Pensionskassen sollen chancenreicher anlegen dürfen. Aus Sicht des GDV reicht das nicht. „Mehr Spielraum in den Kapitalanlagen würde bessere Renditechancen für die Vorsorgenden ermöglichen. Das würde die Attraktivität der Betriebsrenten noch erhöhen“, so Schumann. Der GDV schlägt vor, die Garantien von derzeit 100 Prozent auf 80 Prozent abzubauen. Das wäre aus Sicht des Verbands ein guter Kompromiss.
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