Mit dem Tod eines Versicherungsmaklers endet nicht einfach nur dessen persönliche Tätigkeit. Das zum Nachlass gehörende Unternehmen und dessen Vermögenswerte gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Ist die Ehefrau Alleinerbin, wird sie damit grundsätzlich auch Rechtsnachfolgerin des Einzelunternehmers.
Für die steuerliche Betrachtung müssen zunächst zwei Ebenen sauber voneinander getrennt werden: die Erbschaftsteuer auf den Vermögensübergang und die Einkommensteuer, die insbesondere bei einer Fortführung, Aufgabe oder späteren Veräußerung des Maklerunternehmens beziehungsweise Maklerbestandes eine erhebliche Rolle spielen kann.
Bei der Erbschaftsteuer verfügt die Ehefrau zunächst über einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro. Daneben sieht das Erbschaftsteuerrecht für den überlebenden Ehegatten grundsätzlich einen besonderen Versorgungsfreibetrag von bis zu 256.000 Euro vor. Dieser kann allerdings gekürzt werden, wenn der Witwe bestimmte, nicht der Erbschaftsteuer unterliegende Versorgungsbezüge zustehen.
Von besonderer Bedeutung ist jedoch, dass ein Versicherungsmaklerunternehmen grundsätzlich Betriebsvermögen darstellen kann. Der Erwerb eines ganzen Gewerbebetriebs gehört nach Paragraf 13b Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) grundsätzlich zum begünstigungsfähigen Vermögen. Für tatsächlich begünstigtes Betriebsvermögen sieht Paragraf 13a ErbStG im Rahmen der sogenannten Regelverschonung grundsätzlich einen Verschonungsabschlag von 85 Prozent vor.
Unter strengeren Voraussetzungen kann sogar eine vollständige Verschonung von 100 Prozent in Betracht kommen. Ob und in welchem Umfang diese Begünstigungen tatsächlich greifen, hängt allerdings von der konkreten Zusammensetzung des Betriebsvermögens und weiteren gesetzlichen Voraussetzungen ab. Aber wichtig: Der erbschaftsteuerliche Freibetrag ist kein Freibetrag für den später erzielten Veräußerungsgewinn.
Eine wichtige Voraussetzung für Nachfolgeplanungen für den geplanten Exit oder den leider eingetretenen Notfall ist die Bewertung. Darauf weise ich in diesen Kolumnen immer wieder hin. Gerade bei einem Versicherungsmakler als Einzelunternehmer ist deshalb die Bewertung des Unternehmens beziehungsweise des Maklerbestandes ein zentraler Punkt.
Kundenbeziehungen, laufende Courtageansprüche, Vertragsbestände, technische Ausstattung, Forderungen, Verbindlichkeiten und weitere betriebliche Positionen müssen steuerlich eingeordnet werden. Der wirtschaftliche Wert eines Maklerbestandes darf dabei nicht einfach mit einem am Markt üblichen Kaufpreisfaktor gleichgesetzt werden. Die erbschaftsteuerliche Unternehmensbewertung folgt eigenen gesetzlichen Regeln.
Ein häufiges Missverständnis besteht darin, dass der persönliche Freibetrag der Witwe von 500.000 Euro unmittelbar auf einen späteren Verkauf des Maklerbestandes „übertragen“ werden könne. Das ist nicht der Fall. Der Freibetrag betrifft den Erwerb von Todes wegen und damit die Erbschaftsteuer. Verkauft die Witwe den geerbten Maklerbestand anschließend, ist dieser Verkauf ein neuer steuerlicher Vorgang. Der erbschaftsteuerliche Freibetrag ist kein Freibetrag für den später erzielten Veräußerungsgewinn.
In der Praxis liegt hier häufig das größere steuerliche Risiko. Die Witwe übernimmt mit dem Unternehmen grundsätzlich auch dessen steuerliche Historie. Bei einer unentgeltlichen Übertragung eines Betriebs schreibt Paragraf 6 Absatz 3 Einkommensteuergesetz (EstG) grundsätzlich die Fortführung der steuerlichen Werte vor, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die stillen Reserven des Unternehmens verschwinden durch den Erbfall also nicht einfach.
Das kann gerade bei einem über viele Jahre selbst aufgebauten Maklerbestand erhebliche Auswirkungen haben. Ein originär aufgebauter Kundenbestand kann einen hohen wirtschaftlichen Verkaufswert besitzen, ohne dass ihm ein entsprechend hoher steuerlicher Buchwert gegenübersteht. Wird dieser Bestand nach dem Tod des Maklers verkauft, kann deshalb ein erheblicher steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn entstehen.
Vereinfacht gesagt: Der Tod des Maklers führt nicht automatisch dazu, dass der Maklerbestand steuerlich auf seinen aktuellen Marktwert „hochgeschrieben“ wird und die Witwe diesen Wert anschließend steuerfrei realisieren kann.
Damit wird auch der Zeitpunkt einer Veräußerung wichtig. Eine schnelle Veräußerung unmittelbar nach dem Todesfall kann aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll sein, weil Kundenbeziehungen, Courtagevereinbarungen und Betreuungsstrukturen möglichst schnell stabilisiert werden müssen. Steuerlich sollte ein Verkauf jedoch nicht voreilig unterschrieben werden.
Zu prüfen ist insbesondere,
Steuerberater Jens Ihrig weist auf ein weiteres Problem hin – die vermietete Immobilie für die Maklerfirma:
„Oftmals wurde in der Vergangenheit – steuerlich optimal – so vorgegangen, dass die Immobilie, in der das Maklerbüro seine zentrale Anlaufstelle im Eigentum des Ehepartners steht, und an die Agentur vermietet wird. Im Erbfall wird die Immobilie dann steuerliches Betriebsvermögen. Das kann bei der Zurückbehaltung der Immobilie als zusätzliche Altersversorgung für große Nachteile sorgen. Insbesondere bei der Erbschaftsteuer wird dann nicht mehr das gesamte Unternehmen übertragen und es greift keine steuerliche Begünstigung“.
Hinzu kommt eine Besonderheit der Versicherungsvermittlung: Steuerrecht und Maklerrecht müssen gemeinsam betrachtet werden. Die Witwe erbt zwar Vermögenspositionen des Einzelunternehmens, sie wird dadurch aber nicht automatisch zu einer beruflich qualifizierten und gewerberechtlich zugelassenen Versicherungsmaklerin. Die weitere Betreuung der Kunden, Courtageansprüche, Maklerverträge, datenschutzrechtliche Fragen und die Zusammenarbeit mit Versicherern oder Maklerpools müssen deshalb parallel zur steuerlichen Gestaltung geklärt werden.
Besonders problematisch wird es, wenn erst nach dem Todesfall festgestellt wird, dass keinerlei Notfall- oder Nachfolgeplanung existiert. Dann müssen Erbrecht, Steuerrecht, Gewerberecht, Datenschutz, Kundenkommunikation und ein möglicher Bestandsverkauf gleichzeitig organisiert werden. Unter Zeitdruck steigt das Risiko, dass wirtschaftlich oder steuerlich ungünstige Entscheidungen getroffen werden. Einen Leitfaden zum fachlichen Umgang mit der Situation des plötzlichen Maklertodes inklusive einer Checkliste mit 88 notwendigen Maßnahmen bieten wir hier.
Ein vereinfachtes Beispiel verdeutlicht die Problematik: Hinterlässt ein Versicherungsmakler seiner Ehefrau neben privatem Vermögen einen wirtschaftlich wertvollen Maklerbestand, muss zunächst festgestellt werden, welcher Wert für die Erbschaftsteuer anzusetzen ist und in welchem Umfang die Begünstigungen für Betriebsvermögen greifen.
Entscheidet sich die Witwe anschließend, den Bestand beispielsweise für 400.000 Euro zu verkaufen, bedeutet der persönliche Erbschaftsteuerfreibetrag von 500.000 Euro nicht, dass auch diese 400.000 Euro Verkaufspreis einkommensteuerfrei bleiben. Für den Verkauf muss vielmehr gesondert der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn ermittelt werden.
Für Versicherungsmakler ergibt sich daraus eine wichtige Konsequenz: Eine geregelte Unternehmensnachfolge sollte nicht erst mit dem Ruhestand beginnen. Schon zu Lebzeiten sollte festgelegt werden, wer im Todesfall handlungsfähig ist, wie der Bestand kurzfristig betreut werden kann, wer als Käufer oder Nachfolger infrage kommt und welche steuerliche Struktur für die Übertragung vorgesehen ist. Deshalb arbeite ich bei meinen Nachfolgeberatung auch immer wieder mit den Steuerberatern der Maklerinnen und Makler zusammen, die ihre Nachfolge planmäßig angehen wollen.
Eine solche Planung kann den Unternehmenswert schützen und gleichzeitig verhindern, dass die Hinterbliebenen unmittelbar nach einem Todesfall unter erheblichem Zeitdruck komplexe steuerliche und unternehmerische Entscheidungen treffen müssen.
Eine solide Nachfolgeplanung befasst sich nicht nur mit dem möglichen Verkauf zu einem festgelegten Stichtag. Sie umfasst auch die Vorbereitung auf den Notfall bis zum Tod. Es gilt, sich rechtzeitig mit den möglichen erbschaftsteuerlichen Freibeträgen und gegebenenfalls von den Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen zu befassen.
Gerade bei einem über Jahrzehnte aufgebauten Maklerbestand können aufgrund niedriger steuerlicher Buchwerte erhebliche stille Reserven vorhanden sein. Deshalb sollte vor einem Verkauf immer eine konkrete steuerliche Berechnung anhand des Nachlasses, der Buchwerte, des Unternehmenswertes und des geplanten Kaufpreises erfolgen.
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