Das Innere des Oberlandesgerichtes Köln. © dpa
  • Von Lorenz Klein
  • 03.09.2019 um 17:47
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Inhabern einer Rürup-Rente (Basisrente) stehen Schadensersatzansprüche zu, wenn sie nicht ausreichend über das Produkt aufgeklärt worden sind. Das besagt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichtes Köln – dem Kläger müssen alle Versicherungsbeiträge zurückgezahlt werden. Darauf weist die Rechtsanwaltskanzlei BlumLang hin, die den Kläger vertreten hatte.

Was ist geschehen?

Ein Mann hat 2008 eine Rürup-Rentenversicherung (Basisrente) abgeschlossen. Über die Nachteile des Produkts hat ihn der Versicherungsvermittler nicht aufgeklärt. Der Kunde zahlt Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 52.000 Euro an den Versicherer. Als er erfährt, dass er im Notfall nicht mehr an das angesparte Geld herankommen kann, zieht er vor Gericht, um seine Ansprüche geltend zu machen.

Das Urteil

In erster Instanz wird die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren kommt das Oberlandesgericht (OLG) Köln in seinem Urteil vom 26. Juli 2019 (Aktenzeichen: 20 U 185/18) zu folgendem Schluss: Dem Mann stehen Schadensersatzansprüche zu – der Versicherer muss ihm also alle Versicherungsbeiträge zurückzahlen.

Welche Folgen hat das Urteil für Vermittler?

Mit dem Urteil stehe fest, „dass die Versicherungsvermittler ausdrücklich über die Nachteile der Basisrente aufklären müssen“, betont die Rechtsanwaltskanzlei, die das Urteil für den Inhaber der Rürup-Rente erstritten hatte. Sollte keine ordnungsgemäße Aufklärung erfolgt sein, habe der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz, das heißt dem Versicherungsnehmer müssten sämtliche eingezahlte Versicherungsbeiträge zurückgezahlt werden, wie die Anwälte weitert mitteilen.

Hintergrund

„Die Rürup-Rente kann im Kündigungsfall nicht ausgezahlt, sondern lediglich beitragsfrei gestellt werden“, stellen die Anwälte klar. Zum Renteneintrittsalter könne dann nur eine Rente ausgezahlt werden – ein Rückkaufswert beziehungsweise Kapitalwahlrecht sei ausgeschlossen. Die Rürup-Rente kann außerdem nicht vererbt werden. „Lediglich der Ehepartner und Kinder, die das 21. Lebensjahr noch nicht überschritten haben, können im Sterbefall des Versicherungsnehmers eine Hinterbliebenenrente erhalten“, so der Hinweis der Kanzlei.

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Lorenz Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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