Förderrechner sind nicht alles

Altersvorsorgedepot: Die unterschätzte Auszahlungsphase

Im neuen Jahr löst das Altersvorsorgedepot die bisherige Riester-Rente im Neugeschäft ab. Fabrice Gerdes, Vertriebsvorstand der VGH Versicherungen, findet es riskant, nur auf Förderrechner zu schauen und die Auszahlungsphase zu vergessen. In seinem Gastbeitrag dekliniert er sie komplett durch, offenbart bisher kaum beachtete Details und zeigt, wann Beratung nötig ist. Danach ist klar, wie Berater ihre Chance nutzen und etwas für die Kunden leisten können.
Fabrice Gerdes ist seit 2023 Vertriebsvorstand der VGH Versicherungen
© Patrice Kunte
Fabrice Gerdes ist seit 2023 Vertriebsvorstand der VGH Versicherungen

Wer heute im Internet einen Förderrechner zum Altersvorsorgedepot nutzt, sieht nach wenigen Eingaben, wie viel Förderung der Staat voraussichtlich in den kommenden Jahren beisteuert. Was viele Förderrechner nicht zeigen, ist das, was am Ende wirklich zählt, nämlich der Betrag, der beim Sparer netto in der Rentenphase ankommt.

Zum 1. Januar 2027 startet das Altersvorsorgedepot, und die Debatte darüber dreht sich seit Monaten fast ausschließlich um Zulagen, Kosten und Fondsauswahl, zusammengefasst also um die Ansparphase. Das eigentliche Risiko für die Sparerinnen und Sparer liegt jedoch an einer ganz anderen Stelle, nämlich in der Auszahlungsphase.

Zunächst die Fakten. Die neue geförderte Produktwelt besteht aus zwei Kategorien: Altersvorsorgedepots ohne Garantie und Garantieprodukte, bei denen zu Beginn der Auszahlungsphase 80 oder 100 Prozent der eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen müssen. Innerhalb der Depotwelt gibt es das vereinfachte Standarddepot mit zwei vom Anbieter vorab festgelegten Fonds und einem gesetzlichen Kostendeckel von einem Prozent sowie eine freiere Variante mit eigener Fondsauswahl und ohne diesen Kostendeckel. Sämtliche Varianten können über Zulagen gefördert werden.

Die Zulagenförderung kann sich bis zu einer bestimmten Grenze wirklich sehen lassen. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr gibt es 50 Cent je Euro, auf jeden weiteren Euro 25 Cent, bis bei 1.800 Euro die volle Grundzulage in Höhe von 540 Euro erreicht ist. Familien bekommen zusätzlich bis zu 300 Euro Kinderzulage je kindergeldberechtigtem Kind und Jahr. Hierfür reicht ein Mindesteigenbeitrag von 25 Euro pro Monat. Voraussetzung für die Grundzulage ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 Euro im Jahr. Wer vor dem 25. Geburtstag beginnt, erhält außerdem einmalig 200 Euro Berufseinsteigerbonus.

Neu ist zudem der erweiterte Förderkreis. Neben Arbeitnehmern und den bereits förderberechtigten Beamten können künftig auch viele Selbstständige sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungseinrichtungen unmittelbar gefördert werden.

Ein Punkt macht stutzig

Ein Punkt macht mich allerdings stutzig. Der Gesetzgeber traut dem Standarddepot den Abschluss ohne jede vorherige Beratung zu. Ein Blick in den Förderrechner, ein Onlineabschluss, fertig, zumindest beim Einstieg. Dies suggeriert, dass ein Kunde mit einem Abschluss nichts falsch machen kann.

Neobroker, Banken, Fondsanbieter und Versicherer werben nahezu ausschließlich mit den Zulagen. Auch in vielen Förderrechnern und in der Vermarktung steht die Ansparphase im Mittelpunkt. Informationen zur Auszahlungsphase sind zwar vorhanden, werden aber kaum mit der ausgewiesenen Förderung zu einer Nettobetrachtung in der Rentenphase verbunden.

Vorweg möchte ich unterstreichen, dass mich die Grundidee der Reform überzeugt. Die alte Riester-Welt war überreguliert, intransparent (Bezug zum Vorjahreseinkommen), zu defensiv angelegt und für viele Sparer zu teuer. Ein kostengünstiges, kapitalmarktnahes Förderprodukt war überfällig. Für den Einstieg gilt das ohne Einschränkung. Da sich die stärkste Förderquote auf die ersten Beiträge konzentriert, dürfte ein Abschluss für den überwiegenden Teil der förderberechtigten Kunden wirtschaftlich attraktiv sein. Dafür braucht es tatsächlich keine lange Analyse.

Ein Punkt gehört allerdings von Beginn an auf den Tisch. Steuerlich folgt die Förderung zunächst dem Prinzip der Stundung, denn der Staat fördert die Ansparphase über Zulagen und gegebenenfalls über einen darüber hinausgehenden Steuervorteil aus dem Sonderausgabenabzug. In der Auszahlungsphase werden diese geförderten Leistungen anschließend nachgelagert besteuert. Die Zulagen sind dagegen echte Zuschüsse, auch wenn sie im Alter mitbesteuert werden. Ob sich der Abschluss in jeder Konstellation dann wirklich gelohnt hat, zeigt sich erst am Ende.

Was in keinem Förderrechner steht

Genau hier beginnt das eigentliche Problem, denn was der Rechner ausweist, ist eine Bruttogröße. Wie viel davon beim Sparer ankommt, entscheiden vier Faktoren, nach denen im Abschlussprozess niemand fragt: die Wirkung der späteren Leistung auf den eigenen Steuersatz, die gewählte Form der Auszahlung, die Laufzeit des Vertrags und der Krankenversicherungsstatus im Ruhestand, aber der Reihe nach.

Zunächst der Steuersatz

Wer im Alter eine gute gesetzliche Rente erwartet, dazu eine Betriebsrente bezieht oder Mieteinkünfte hat, kann mit der voll steuerpflichtigen Leistung aus dem geförderten Teil des Altersvorsorgedepots auf eine höhere Steuerbelastung treffen. Der Grund liegt in der Tarifmechanik, denn die geförderte Depotrente erhöht in voller Höhe das zu versteuernde Einkommen. Dadurch können sowohl der Grenzsteuersatz als auch der durchschnittliche Steuersatz auf das steuerpflichtige Alterseinkommen steigen, also auch auf den steuerpflichtigen Teil der gesetzlichen Rente, der Betriebsrente und auf Mieteinkünfte.

Dabei geht es nicht um einen Teilbetrag. Besteuert wird später die gesamte geförderte Leistung, also Eigenbeiträge, Zulagen und sämtliche darauf entfallenden Erträge. Für Einzahlungen oberhalb der Fördergrenze gelten andere Regeln. Aus der simplen Förderfrage wird damit eine Frage des Einzelfalls.

Zweitens die Form der Auszahlung

Zu Beginn der Auszahlung lassen sich bis zu 30 Prozent des Guthabens auf einen Schlag entnehmen. Soweit diese Auszahlung auf gefördertem Vermögen beruht, wird sie im Jahr des Zuflusses vollständig versteuert und trifft gebündelt auf das übrige Alterseinkommen.

Eine ermäßigte Besteuerung nach der aus der betrieblichen Altersversorgung bekannten Fünftelregelung, die eine solche Steuerspitze rechnerisch auf fünf Jahre verteilt, dürfte bei einer regulär vorgesehenen Teilkapitalauszahlung nach heutigem Stand nicht greifen. Der Gesetzgeber hat sie im Riester-Recht ausdrücklich nur für die Abfindung sehr kleiner Renten angeordnet.

Wie stark die Auszahlungsform den tatsächlichen Wert der Vorsorge verändern kann, zeigt auch die Grundsicherung. Eine freiwillig aufgebaute Zusatzrente, die monatlich bis zum Lebensende gezahlt wird, genießt dort einen besonderen Einkommensfreibetrag. Ein lediglich bis zum 85. Lebensjahr laufender Auszahlungsplan dürfte davon nach heutigem Stand nicht profitieren, weil der Freibetrag an eine lebenslange Leistung anknüpft. Derselbe Kapitalstock kann damit je nach Auszahlungsform sozialrechtlich unterschiedlich wirken. Auch das steht in keinem Förderrechner.

Drittens die Laufzeit

Sie wirkt in zwei Richtungen, je länger die Laufzeit des Vertrags, desto größer ist der Anteil der Wertsteigerungen am Endkapital. Das Kapital in Summe unterliegt am Ende jedoch der vollständigen Besteuerung. Dem steht ein echter Vorteil gegenüber, denn in der Ansparphase bleiben Erträge und Umschichtungen unbesteuert. Ob das die spätere Besteuerung aufwiegt, hängt von Laufzeit, Rendite, Steuersatz, Kinderzahl, weiteren Einkünften und dem Krankenversicherungsstatus ab. Paradoxerweise betrifft diese Abwägung ausgerechnet die Gruppe, die jeder Förderrechner zum Maximieren einlädt, nämlich junge Sparer mit langer Laufzeit.

Viertens die Krankenversicherung im Ruhestand

Bleibt mit dem Krankenversicherungsstatus im Ruhestand der vierte Faktor, der die kleinste Gruppe betrifft, jedoch bei ihr am schwersten wiegt. Wer fragt beim Onlineabschluss schon danach, wie er dreißig Jahre später krankenversichert sein wird? Wer als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, zahlt auf Leistungen aus dem Altersvorsorgedepot regelmäßig keine Beiträge.

Wer die Vorversicherungszeit für diese Pflichtversicherung nicht erfüllt und deshalb freiwillig gesetzlich versicherter Rentner ist, zahlt dagegen grundsätzlich Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge darauf, soweit die Leistungen zu den beitragspflichtigen Einnahmen zählen und die Beitragsbemessungsgrenze noch Spielraum lässt.

Für Auszahlungen aus einer Rentenversicherung der dritten Schicht gilt dasselbe. Je nach Beitragssatz kann allein das gut ein Fünftel der Leistung kosten, und die Einkommensteuer kommt anschließend noch hinzu. Für privat Krankenversicherte stellt sich diese einkommensabhängige Zusatzbelastung dagegen nicht, weil ihre Beiträge nicht von der Höhe der späteren Alterseinkünfte abhängen.

Beitragsfreiheit durch Nichtnennung

Für Pflichtversicherte folgt die Beitragsfreiheit aus der gesetzlichen Ausnahme für Leistungen aus Altersvorsorgevermögen, Paragraf 237 SGB V regelt die beitragspflichtigen Einkünfte und die „Nichtnennung“ leitet insofern die Beitragsfreiheit ab. Die BMF-FAQ erläutert diese Regelung bislang ausdrücklich am Beispiel privater Riester-Verträge. Zur Behandlung freiwillig gesetzlich Versicherter enthält sie dagegen keine Aussage.

Die hier dargestellte Differenzierung folgt deshalb aus der allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Systematik, nach der bei freiwilligen Mitgliedern grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Eine generelle Beitragsfreiheit für alle Versicherten lässt sich aus den amtlichen Veröffentlichungen bislang jedenfalls nicht ableiten.

Wen die Beitragspflicht trifft, der darf den steuerlichen Vorteil der Police allerdings nicht auf die Sozialabgaben übertragen. Bei freiwillig gesetzlich Versicherten ist eine laufende Rente aus einer privaten Rentenversicherung grundsätzlich mit ihrem vollen Zahlbetrag beitragspflichtig. Der Ertragsanteil von 17 Prozent ab dem 67. Lebensjahr gilt allein im Steuerrecht; für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zählt der ausgezahlte Betrag.

Beim freien Wertpapierdepot werden demgegenüber grundsätzlich die beitragsrechtlich erfassten Kapital- und Investmenterträge berücksichtigt, nicht pauschal jede Entnahme in voller Höhe. Der Krankenversicherungsstatus spricht damit nicht gegen das Altersvorsorgedepot und auch nicht für den Versicherungsmantel, denn beide werden bei freiwillig Versicherten mit dem vollen Zahlbetrag herangezogen. Er kann allerdings im Vergleich die Rangfolge gegenüber dem freien Depot verschieben.

Wann kippt die Rechnung?

Volle 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr oder nur die besonders stark geförderten ersten 360 Euro? Die Antwort hängt von den Annahmen ab. Bei hohen Alterseinkünften, voller Beitragspflicht in der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung und niedrigen Kosten des Vergleichsprodukts können ungeförderte Alternativen nach Steuern und Abgaben deutlich günstiger abschneiden. Wer dem Förderrechner folgt und ungeprüft maximiert, kann auf einen wirtschaftlich ungünstigeren Vorsorgeweg geraten.

Für die Praxis heißt das, dass die erwarteten gesamten Alterseinkünfte, inklusive möglicher Einkünfte aus einem Altersvorsorgedepot, früh im Vorsorgegespräch geklärt sein sollten. Ebenso wichtig ist ein Kriterium, das in keiner Fördertabelle auftaucht und über das die Höhe der Förderung nichts aussagt: die Flexibilität, also die Bindung des Kapitals. Gefördertes Geld ist grundsätzlich für den Ruhestand reserviert. Für selbst genutztes Wohneigentum sieht das Gesetz zwar eine förderunschädliche Entnahmemöglichkeit vor, sofern der Vertrag sie vorsieht.

Wer das Guthaben dagegen vorzeitig für andere Zwecke verwendet, muss mit der Rückforderung der erhaltenen Zulagen und Steuervorteile rechnen. Diese Sanktion kennen die ungeförderten Wege nicht. Im freien Wertpapierdepot ist das Geld sehr kurzfristig verfügbar, und eine ungeförderte Police der dritten Schicht erlaubt flexible Teilentnahmen, soweit der Vertrag sie vorsieht. In der reinen Verfügbarkeit sind beide dem geförderten Depot deutlich überlegen, wer sie nutzt, verzichtet allerdings auf die Zulagen.

Bei monatlich 30 Euro spielt die Kapitalbindung kaum eine Rolle, bei höheren Sparraten kann die Sache anders aussehen. Wer Anfang dreißig ist, weiß heute nicht, ob in zehn Jahren eine Selbstständigkeit mit Finanzierungsbedarf ansteht, eine längere Familienphase finanziert werden muss oder Eigenkapital für andere Lebensentscheidungen benötigt wird. Wer in dieser Lebensphase große Beträge langfristig festgelegt hat, kauft Förderung und bezahlt mit Flexibilität. Diese Abwägung gehört ins Gespräch, bevor über Produkte gesprochen wird.

Welche Alternativen gehören auf den Tisch?

Oberhalb des besonders stark geförderten Einstiegs gehören zwei klassische ungeförderte Vergleichswege auf den Tisch. Der erste ist das normale Wertpapierdepot, das durch Flexibilität und, abhängig von der Fondsauswahl, durch niedrige Kosten überzeugt. Je nach persönlicher Situation kann es auch steuerlich die günstigere Lösung sein, weil Erträge dort der Abgeltungsteuer unterliegen und bei Aktienfonds eine Teilfreistellung greift.

Anders als im Altersvorsorgedepot fallen dort schon während der Ansparphase Steuern an, etwa auf Ausschüttungen, auf realisierte Gewinne oder über die Vorabpauschale. Ob der Vorteil trägt, hängt vom persönlichen Steuersatz im Alter und von der konkreten Ausgestaltung ab. Eine Garantie, dass die steuerlichen Regeln über 30 oder 40 Jahre unverändert bleiben, gibt es allerdings bei keinem dieser Wege. Die Abgeltungsteuer steht seit Jahren immer wieder zur Disposition, und die Teilfreistellung existiert erst seit der Investmentsteuerreform.

Bei Versicherungs- und geförderten Vorsorgeverträgen hat der Gesetzgeber in der Vergangenheit häufig Übergangsregelungen vorgesehen, und auch beim freien Wertpapierdepot kann ein solcher Schutz an den Erwerbszeitpunkt anknüpfen. Verlässlich vorhersagen lässt sich das heute für keinen der Wege.

Der zweite klassische Vergleichsweg ist der Steuermantel der Lebensversicherung. Für Kapital, das bis zum Ruhestand gebunden bleiben kann, halte ich ihn in der Regel für den überlegenen Weg. Die Ertragsanteilsbesteuerung allein trägt diese Einschätzung allerdings nicht, denn sie unterscheidet ihn nicht zwingend vom ungeförderten Teil des Altersvorsorgedepots. Auch die lebenslange Verrentung ist kein exklusives Merkmal der ungeförderten Police, denn dies wäre auch bei einem Altersvorsorgedepot im Versicherungsmantel möglich.

Was die LV wirklich vom Altersvorsorgedepot unterscheidet

Die Unterschiede liegen vielmehr in der Behandlung einer Kapitalauszahlung, der vertraglichen Auszahlungsflexibilität, dem Rentenfaktor, den Kosten und der konkreten Produktgestaltung. Eine ungeförderte fondsgebundene Rentenversicherung der dritten Schicht bietet dabei Eigenschaften, die ein normales Wertpapierdepot konstruktionsbedingt nicht abbildet. Bei lebenslanger Verrentung greift die Ertragsanteilsbesteuerung, bei Rentenbeginn mit 67 Jahren zählen steuerlich nur 17 Prozent der Jahresrente. Bei einer Kapitalauszahlung nach mindestens zwölf Jahren Laufzeit und ab dem 62. Lebensjahr wird nur die Hälfte der Erträge besteuert.

Wie im Altersvorsorgedepot bleiben zudem Fondswechsel und Gewinnmitnahmen während der Laufzeit unbesteuert und eine Vorabpauschale fällt nicht an. Bei Zeitpunkt und Form der Auszahlung ist der Kunde hier allerdings deutlich freier als im geförderten Depot, zumal auch Teilentnahmen möglich sind.

Es gibt noch eine dritte Möglichkeit, die allerdings erst greift, wenn die geförderten 1.800 Euro ausgeschöpft sind. Bis zu einem Gesamtbetrag von 6.840 Euro im Jahr lassen sich ungeförderte Beiträge in denselben Altersvorsorgevertrag einzahlen. Sie erhalten keine Zulage und keinen zusätzlichen Vorteil aus dem Sonderausgabenabzug, profitieren aber ebenfalls von der steuerfreien Ansparphase.

Die späteren Leistungen werden in einen geförderten und einen ungeförderten Teil aufgeteilt. Für den ungeförderten Teil erfolgt je nach Auszahlungsform eine Ertragsanteilsbesteuerung. Damit bietet das Altersvorsorgedepot selbst eine ungeförderte, steuerlich begünstigte Schicht, die im Vergleich mit dem freien Depot und dem Versicherungsmantel berücksichtigt werden muss.

Sozialrechtlich ist der ungeförderte Teil in der Ansparphase allerdings nicht in gleicher Weise geschützt. Bei Bedürftigkeit kann er als Vermögen berücksichtigt werden, soweit er verwertbar ist und die allgemeinen Vermögensfreibeträge überschritten werden.

Auf das Produkt achten!

Der entscheidende Punkt ist jedoch ein anderer. Ein Steuervorteil ist immer nur so viel wert wie das Produkt, das ihn transportiert. Er kommt nur beim Kunden an, wenn Kosten, Rentenfaktor und Produktqualität stimmen, denn hohe Produktkosten können den steuerlichen Vorsprung teilweise oder vollständig aufzehren, wie dies häufig bei alten Riester-Verträgen der Fall war. Das neue Recht setzt dem allerdings engere Grenzen als bisher. Beim Standarddepot dürfen die Effektivkosten höchstens ein Prozent betragen, und auch die Kosten eines späteren Anbieterwechsels werden begrenzt. Beim Versicherungsmantel kommt hinzu, dass die Voraussetzungen für die hälftige Besteuerung im Auszahlungszeitpunkt tatsächlich erfüllt sein müssen und der Ertragsanteil sich nach dem Recht richtet, das bei Rentenbeginn gilt.

Wer alle diese Punkte gegeneinander abwägt, kommt aus meiner Sicht dennoch zu einer Rangfolge. Sie gilt ausschließlich für die Beiträge oberhalb der besonders stark geförderten ersten 30 Euro im Monat, der geförderte Einstieg über das Altersvorsorgedepot bleibt davon unberührt. Für langfristig gebundenes Ruhestandskapital wiegen die günstigere Behandlung einer Kapitalauszahlung, die freiere Wahl von Zeitpunkt und Form der Auszahlung und das Fehlen einer Beitragsobergrenze schwerer als die Nachteile. Diese Einschätzung gilt für die Produktkategorie unter typischen Bedingungen. Ob sie im Einzelfall trägt, entscheiden Kosten, Rentenfaktor und vor allem die Frage, ob das Geld tatsächlich bis zur Rente gebunden bleiben kann.

Braucht es dafür zwingend Beratung?

Beim besonders stark geförderten Einstieg ist meine Antwort klar. Diese Entscheidung trägt weitgehend die Fördermechanik, und ein Onlineabschluss kann vertretbar sein.

Ab diesem Punkt aber beginnt individuelle Altersvorsorge. Dann entscheiden nicht mehr Fördertabellen, sondern Steuerrecht, Krankenversicherung, bestehende Altersversorgung, Vermögenssituation und der vom Kunden gewünschte Grad an Flexibilität über die wirtschaftlich beste Lösung.

Welcher Onlineprozess soll das leisten? Genau dieser Gegensatz ist für mich der Kern der Debatte, denn der Einstieg lässt sich standardisieren, der Ausbau nicht. Ein Rechner, der bei der Jahresförderung endet, zeigt die halbe Wahrheit. Ähnliche Ausgangslagen führen in der Auszahlungsphase zu sehr unterschiedlichen Empfehlungen. In der Beratung lässt sich diese Abwägung führen, dokumentieren und für den Kunden nachvollziehbar machen.

Der Einwand liegt auf der Hand. Wer für Beratung und für den Versicherungsmantel plädiert, argumentiert nicht ohne Eigeninteresse. Ich nenne meine Präferenz trotzdem offen, denn ein verschwiegener Standpunkt bleibt genauso interessengeleitet und ist zusätzlich schwerer zu überprüfen. Dem Einwand halte ich zwei Punkte entgegen. Zu ehrlicher Beratung gehört, dem geförderten Depot den Vorzug zu geben, wenn es für den Kunden besser passt als eine Police.

Nehmen wir einen Kunden Anfang 50, der eine durchschnittliche gesetzliche Rente erwartet, keine Mieteinkünfte hat, privat noch nicht vorgesorgt hat und auf Flexibilität verzichten kann. Für ihn dürfte es sich lohnen, monatlich 150 Euro in das Altersvorsorgedepot einzuzahlen und die Förderung voll auszuschöpfen, da die Förderung die steuerlichen Nachteile in der Auszahlungsphase deutlich übersteigen wird. Außerdem trägt die Gegenposition die Annahme in sich, dass Kunden die Wechselwirkung von Förderung, Steuern und Sozialabgaben über 40 Jahre selbst überblicken.

Meine Erfahrung aus dem Vertrieb spricht dagegen. Wie bereits erläutert, trägt beim Einstieg die Fördermechanik diese Entscheidung. Jenseits davon verlagert ein Modell ohne Beratung die schwierigsten Fragen der Altersvorsorge auf diejenigen, die sie am wenigsten beantworten können.

Was folgt daraus für die Branche?

Für Vermittlerinnen und Vermittler ist die Reform eine Chance. Das Altersvorsorgedepot liefert einen attraktiven, leicht erklärbaren Einstieg in jedes Vorsorgegespräch. Genau dort beginnt die eigentliche Leistung guter Beratung. Den besonders stark geförderten Einstieg nutzen, jeden weiteren Euro gegen die Alternativen rechnen, die Auszahlungsphase mit ihren steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Folgen einbeziehen, bei Bedarf den steuerlichen Berater hinzuziehen, die Flexibilitätsunterschiede aufzeigen und das Ergebnis dokumentieren. Wer so berät, macht aus einer komplexen Reform einen nachvollziehbaren Mehrwert für seine Kunden.

Der Wert des Altersvorsorgedepots entscheidet sich über beide Phasen, von der ersten Einzahlung bis zur letzten Auszahlung. Die ersten 30 Euro im Monat gehören dorthin. Über jeden weiteren Euro entscheiden die persönlichen Umstände und die Präferenzen des Kunden. Wer bis hierhin gelesen hat, kennt die Zahl der Stellschrauben, die dabei zusammenwirken. Genau deshalb bleibt Beratung erforderlich.

Über den Autor

Fabrice Gerdes ist seit 2023 Vertriebsvorstand der VGH Versicherungen mit Sitz in Hannover. In der Funktion ist er für Vertrieb, Marketing, Koordination von Projekten mit Vertriebswegebezug zuständig. Zuvor arbeitete er im Provinzial Konzern.

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