Nicht derselbe Betrag

bAV und Altersrente: Krankenkasse darf zweimal Beiträge erheben

Entnimmt jemand Geld aus der betrieblichen Altersversorgung (bAV) und zahlt es in die gesetzliche Rente ein, dann sind dieses Geld und die daraus folgende Rente nicht dasselbe. Weshalb die Krankenkasse zweimal Beiträge erheben darf, entschied jetzt ein Gericht.
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in einem modernen Hochhaus.
© picture alliance / Caroline Seidel/dpa
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Urteil zu GKV-Beiträgen auf betriebliche Altersversorgung und gesetzliche Rente

Ein Mann nimmt Geld aus seiner betrieblichen Altersversorgung (bAV) und zahlt es in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Dadurch will er vorzeitig und ohne Abschläge in Rente gehen. Die Krankenkasse sieht das und verlangt sowohl auf den ausgezahlten Betrag als auch auf die folgende Rente Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Und wie jetzt das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen in Essen entschied, darf sie das auch (Aktenzeichen: L 10 KR 366/24). Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Rentner hat bereits Revision vor dem Bundessozialgericht eingelegt (B 12 KR 3/26 R). Die Sache geht also weiter.

Doch zurück zum Fall: Der Kläger erhielt vor fünf Jahren 46.000 Euro aus seinem bAV-Vertrag. Etwas später zahlte er rund 47.000 Euro in die gesetzliche Rentenversicherung ein, damit er ohne Abschläge in Rente gehen kann. Geboren ist er im Jahr 1958, war also dann 62 oder 63 Jahre alt.

Wie erwähnt verlangte die Krankenkasse Beiträge auf den ausgezahlten Betrag und anschließend auch auf die gesetzliche Rente. Der Rentner wollte dagegen vorgehen. Doch schon das Sozialgericht Köln wies die Klage ab. Und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen wies die Berufung zurück und gab damit der Krankenkasse recht.

Dafür sind im Kern zwei Umstände verantwortlich: Erstens pocht das Gericht darauf, dass die Kassen in beiden Fällen Beiträge erheben muss. Das schrieben die „maßgeblichen untergesetzlichen Regelungen“ so vor.

Zweitens hätte es vielleicht davon eine Ausnahme geben können, wenn die Kasse auf genau denselben Betrag zweimal Beiträge erhoben hätte. Doch das sieht das Gericht hier nicht als gegeben an. Der Einmalbetrag und die folgende Rente seien nicht dasselbe Geld. Die Rente beruhe nicht auf angespartem Vermögen, so die Richter, sondern auf dem Umlagesystem.

Hinzu kommt ein weiterer Punkt: Es gibt wohl kein ausdrückliches Verbot, dass die GKV doppelte Beiträge einziehen darf. Anders als etwa im Steuerrecht. Demnach verstoße der Fall auch nicht gegen das Verfassungsrecht. Meinen zumindest die Richter in Essen.

Wie es das Bundessozialgericht sieht, wird sich zeigen.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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