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  • Von Redaktion
  • 11.09.2013 um 18:27
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Kunden, die ihre vor dem Jahr 2008 abgeschlossene Lebensversicherung vorzeitig kündigen, müssen weiterhin mit hohen Abschlägen rechnen. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Wer seine Lebensversicherung vorzeitig kündigt, verliert viel Geld. 2008 hat der Gesetzgeber jedoch für Neuverträge eine verbraucherfreundliche Lösung gefunden. Danach steht Betroffenen mindestens die Hälfte des Deckungskapitals in ihren Policen zu. Plus anteilmäßig Schlussüberschüsse und stille Reserven.

Zusätzlich dürfen Versicherer die teils hohen Abschlusskosten nicht mehr direkt mit den ersten Beiträgen verrechnen. Stattdessen müssen sie diese auf fünf Jahre verteilen. Für Altverträge gilt das aber nicht. Entsprechend niedrig fiel früher bei vielen Kündigungen der Rückkaufswert aus.

Diese Regelung wollten zwei Verbraucher jetzt vom BGH für ungültig erklären lassen. Ihre Verträge hatten sie 2004 abgeschlossen und 2009 gekündigt. Nun wollten sie die Provisionsregelung nachträglich auch auf sich angewendet wissen. Und mehr Geld vom Versicherer.

Doch beim BGH bissen sie auf Granit. Die Provisionsregelung nach § 169 Abs. 3 Satz 1 VVG gelte nicht für Altverträge. Dies habe der Gesetzgeber auch nicht gewollt. (Az.: IV ZR 17/13 und IV ZR 114/13 vom 11.09.2013)

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