Der BGH in Karlsruhe. © Joe Miletzki
  • Von Redaktion
  • 12.06.2015 um 08:03
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Kinder, die kein eigenes Einkommen, aber Vermögen haben, müssen dieses für Unterhaltszahlungen an ihre Eltern im Pflegeheim einsetzen. Das entschied der Bundesgerichtshof. Das bedeutet im Endeffekt: Eine eigene Altersvorsorge steht unterhaltspflichtigen Kindern ohne Job nicht zu.

Was war geschehen?

Die unterhaltspflichtige Tochter lebt mit ihrem Ehemann zusammen in einem Haus. Der Mann ist Alleinverdiener, verdient im Jahr brutto 71.000 Euro. Das Haus ist etwa 98.000 Euro wert. Die Mutter der Frau lebte bis zu ihrem Tod im Pflegeheim, Dafür hatte das Sozialamt 7.300 Euro ausgegeben. Diese Summe verlangte das Amt von der Tochter zurück.

Die Entscheidung

Das Oberlandesgericht Köln hatte der Tochter noch ein geschütztes Vermögen in Höhe von rund 180.000 Euro zugestanden. Der Bundesgerichtshof (BGH) schlug aber einen härteren Ton an (Aktenzeichen XII ZB 236/14). Der Frau stehe kein eigenes Schonvermögen zu. Nur ein Notgroschen von bis zu 10.000 Euro und die selbst bewohnte Immobilie der Tochter seien geschützt. Etwas anderes soll nur dann gelten, wenn die Tochter über ihren Mann „nicht hinreichend“ abgesichert ist.

Der Fall liegt nun wieder beim OLG Köln, das letzteres jetzt prüfen soll.

Die Folgen

Bei Anwälten stößt die BGH-Entscheidung auf Kritik, berichtet Stiftung Warentest. Danach hält der Fachanwalt für Familienrecht, Jörn Hauß, die Entscheidung für „sozialpolitisch bedenklich“. Sein Kollege Martin Wahlers aus Darmstadt pflichtet ihm bei: „Nicht nur wird die wirtschaftliche Selbstständigkeit der Frau im Alter eingeschränkt, sondern der Mann wird im Grunde gezwungen, doppelt vorzusorgen, will er nicht sein Altersvorsorgevermögen irgendwann auf zwei Personen aufteilen“.

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