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Das Bundeskabinett hat eine Reform des Nachrichtendienstrechts beschlossen. Und die hat auch unmittelbare Auswirkungen auf Teile der Finanz- und Versicherungsvermittlung, berichtet der Bundesverband Finanzdienstleistung AfW.
Laut dem Regierungsentwurf sollen das Bundesamt für Verfassungsschutz und der Bundesnachrichtendienst künftig Auskünfte auch von Verpflichteten nach dem Geldwäschegesetz verlangen können. Eine Gruppe, in die auch viele Versicherungs- und Finanzvermittler fallen.
Besonders weit reiche die Regelung bei ungebundenen Versicherungsvermittlern. Wer bestimmte Versicherungsprodukte vermittele, insbesondere Lebensversicherungen, sei bereits heute Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz. Schon ein einzelnes entsprechendes Geschäft im Kalenderjahr könne hierfür ausreichen, informiert der AfW.
„Das ist der Punkt, den viele Vermittlerinnen und Vermittler vermutlich nicht auf dem Schirm haben“, sagt Norman Wirth, geschäftsführender Vorstand des AfW. „Ein Versicherungsmakler kann überwiegend im Sach- und Gewerbegeschäft tätig sein. Vermittelt er daneben auch nur eine einschlägige Lebensversicherung, kann er bereits GwG-Verpflichteter sein. Und genau an diesen Status knüpft der neue Gesetzentwurf an.“
Auch Finanzanlagenvermittler nach Paragraf 34f Gewerbeordnung (GewO) und Honorar-Finanzanlagenberater nach 34h GewO könnten GwG-Verpflichtete sein. Hier sähe das Geldwäschegesetz allerdings Ausnahmen vor, insbesondere wenn sich Vermittlung oder Beratung ausschließlich auf Anlagen bezögen, die ihrerseits von GwG-Verpflichteten vertrieben oder emittiert würden.
Völlig neu sei die mit einem solchen Ersuchen verbundene Verschwiegenheit für GwG-Verpflichtete nicht. Schon heute dürften sie einen Kunden insbesondere nicht über eine erstattete Geldwäscheverdachtsmeldung informieren.
„Das sogenannte Tipping-off-Verbot sollten Vermittler bereits aus dem Geldwäscherecht kennen. Neu ist, dass künftig auch ein Nachrichtendienst auf sie zukommen kann – und zwar unabhängig davon, ob der Vermittler selbst irgendeinen Geldwäscheverdacht festgestellt hat“, so Wirth. „Der Verfassungsschutz oder der BND stellt das Ersuchen aufgrund seiner eigenen gesetzlichen Befugnisse.“
Nach dem Regierungsentwurf können die Auskunftsersuchen vorhandene Daten über Personen und Geschäftsbeziehungen betreffen. Über das Ersuchen darf die betroffene Person grundsätzlich nicht informiert werden. Gleichzeitig darf allein aufgrund des Ersuchens keine für sie nachteilige Maßnahme getroffen werden, etwa die Beendigung oder Beschränkung einer Geschäftsbeziehung.
Der AfW hält wirksame Befugnisse der Sicherheitsbehörden angesichts der veränderten Bedrohungslage grundsätzlich für nachvollziehbar. Neue Pflichten für Unternehmen müssten jedoch klar, verhältnismäßig und praktisch umsetzbar ausgestaltet sein.
„Gerade weil die Verschwiegenheitspflicht als Mechanismus nicht völlig neu ist, geht es hier nicht um Alarmismus“, so Wirth. „Aber Vermittler müssen wissen, dass neben FIU und Strafverfolgungsbehörden künftig auch Nachrichtendienste mit entsprechenden Auskunftersuchen auf sie zukommen können. Das dürfte bislang den wenigsten bewusst sein.“
Der Gesetzentwurf zur Reform des Nachrichtendienstrechts hat das Bundeskabinett am 12. August 2026 beschlossen, es befindet sich derzeit im Gesetzgebungsverfahren. Er ist noch nicht geltendes Recht.
Der AfW und der Votum-Verband haben zusammen praxisorientierte Informationen und Vorlagen zur Umsetzung der Pflichten aus dem Geldwäschegesetz erarbeitet. Diese Arbeitshilfen stehen unabhängigen Finanzanlagen- und Versicherungsvermittlern hier zur Verfügung.
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