Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die Verfassungsbeschwerde eines Mannes abgewiesen, der gegen das aktuelle Rentensystem vorgehen wollte (Aktenzeichen: 1 BvR 2488/25). Sie sei nicht ausreichend begründet, heißt es.
Der Mann bezieht seit Oktober 2017 Regelaltersrente und wollte nun gegen durchaus generell umstrittene Regelungen vorgehen:
Vor allem der dritte Punkt mit den Leistungsempfängern beschäftigt seit Jahren auch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV). Die Kassen verlangen, dass der Bund für die Beiträge aufkommt. Ende 2025 hat der GKV-Spitzenverband ihn genau deshalb im Auftrag von 79 Krankenkassen verklagt.
Auch der besagte Rentner will gegen die Finanzierungslücke vorgehen, die entsteht, indem man versicherungsfremde Leistungen aus Beiträgen bezahlt. Denn das beeinflusst seine Rente selbst (drückt sie also) ebenso wie seine Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherung.
Die Richter des BVG gestehen der Beschwerde jedoch keine Aussicht auf Erfolg zu. Sie werde den Anforderungen an eine Verfassungsbeschwerde nicht gerecht. Der Mann habe nicht ausreichend dargelegt, inwiefern seine Grundrechte verletzt seien.
Konkret: In Bezug auf Grundrente und Mütterrente habe er nicht belegt, warum ihn diese Regelungen in den Grundrechten verletzen, wo er doch selbst Rente bezieht und keine Beiträge in die Rentenversicherung mehr zahlen muss. Außerdem erkläre er nicht, weshalb Grund- und Mütterrente versicherungsfremde Leistungen sein sollen. Der Vorwurf, das alles beeinflusse seinen persönlichen Rentenanspruch, war dem Gericht zu abstrakt.
Einmal mehr pochen die Richter auf die Paragrafen 23 und 92 aus dem Bundesverfassungsgerichtsgesetz. Demnach ist in jeder Verfassungsbeschwerde genau zu nennen und zu begründen, welches Grundrecht wie genau verletzt worden sein soll. Es ist eine Voraussetzung, über die schon andere stolperten.
Dazu heißt es deutlich im Urteil: „Es ist nicht Aufgabe des Bundesverfassungsgerichts, aus Sachverhaltsfragmenten und angegriffenen Entscheidungen Relevantes für die verfassungsrechtliche Prüfung herauszusuchen.“ Das muss also derjenige tun, der die Beschwerde einreicht.
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