Das Land Niedersachsen darf eine Richterin nicht gegen ihren Willen amtsärztlich untersuchen lassen, ob sie dienstfähig ist. Wie das Bundesverfassungsgericht (BVG) urteilte, würde die Maßnahme die Richterin in ihren Grundrechten verletzen (Aktenzeichen: 2 BvR 36/26).
Damit heben die Richter das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (5 ME 96/25) auf und verweisen den Fall dorthin zurück. Zuvor war die Richterin dort mit ihrer Klage gescheitert, ebenso vor dem Verwaltungsgericht Oldenburg als Vorinstanz (6 B 6730/25).
Die Klägerin wurde im Jahr 2012 zur Richterin auf Lebenszeit ernannt und hat seitdem eine Planstelle an einem hier nicht genannten Amtsgericht inne. Bis Ende des Jahres 2024 war sie in Teilzeit tätig; seitdem arbeitet sie in Vollzeit.
In der Folge gab es zahlreiche Konflikte mit Vorgesetzten und anderen Gerichten (ausführlicher können Sie das hier lesen). Schließlich begann der Präsident des Landgerichts daran zu zweifeln, dass die Richterin noch dienstfähig ist. Weshalb man sie amtsärztlich untersuchen möge. Vor allem in Hinblick auf ihren psychischen und neurologischen Zustand.
Dagegen ging sie vor und zog bis vors Bundesverfassungsgericht. Einen Teilerfolg erzielte sie Ende Januar: Das Gericht verbot für maximal sechs Monate, die Richterin zu untersuchen. Mindestens, solange das Verfahren noch läuft.
Ihre Argumente gibt das BVG so wieder: „Es fehle an hinreichend gewichtigen Anhaltspunkten für eine psychische Erkrankung. Das für die Untersuchungsanordnung herangezogene Verhalten lasse eine Vielzahl von Erklärungen zu, die nicht auf eine Erkrankung zurückzuführen seien, sodass der Untersuchungsauftrag als unverhältnismäßige Ausforschung zu qualifizieren sei.“
Inzwischen urteilt das Gericht: Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Beschlüsse der vorigen Instanzen verletzen die Richterin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Absatz 1 („Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit“) in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 aus dem Grundgesetz („Die Würde des Menschen ist unantastbar“).
Hinzu kommt ein besonderer Punkt, den das BVG hinzufügt: „Das Gewicht des Eingriffs wird dadurch verstärkt, dass die angeordnete Untersuchung sich auf psychiatrische Erkrankungen erstreckt und durch die damit typischerweise einhergehende Erhebung des Persönlichkeitsbildes und der Lebenssituation dem unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung nahekommt.“
Aber wann wäre denn eine solche Untersuchung gerechtfertigt? Auch die Frage schneiden die Richter an. Nämlich, wenn „sie im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgebots erlassen“ wird.
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