Ein Motorradfahrer hatte am 4. Oktober 2023 über das Online-Vergleichsportal einer Versicherungsmaklerin, ohne jeden persönlichen Kontakt, eine KFZ-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung für sein Motorrad vermittelt bekommen.
Nach einem Verkehrsunfall im Mai 2025 verlangte er von der Maklerin Schadenersatz und ein Schmerzensgeld von mindestens 200.000 Euro. Er meinte, das Portal hätte ihn auf eine zusätzlich mögliche Fahrerschutzversicherung hinweisen müssen, die Eigenschäden des Fahrers bei selbst verschuldeten Unfällen abdeckt.
Das Landgericht München I versagte der beabsichtigten Klage die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht (Beschluss vom 16. Juli 2026 – 22 O 3293/26). Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die sofortige Beschwerde zurück (Beschluss vom 7. August 2026 – 25 W 1080/26 e).
Das OLG bestätigt die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), wonach der Versicherungsmakler treuhänderischer Sachwalter seines Kunden ist und seine Betreuungs- und Beratungspflichten weit gehen (grundlegend BGH, Urteil vom 22. Mai 1985 – IVa ZR 190/83, zuletzt etwa BGH, Urteil vom 26. März 2014 – IV ZR 422/12, und BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14).
Diese Pflichten betreffen aber nur die dem Makler übertragene Leistung, also das aufgegebene Risiko und Objekt. Der Auftrag beschränkte sich hier eindeutig auf einen Online-Vergleich für die KFZ-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung. Die Gefahr von Eigenschäden des Fahrers gehörte nicht zum aufgegebenen Risiko.
Zwar können den Makler ausnahmsweise Erkundigungs-, Aufklärungs- und Beratungspflichten über den Auftrag hinaus treffen. Das setzt aber einen erkennbaren Anlass aufgrund besonders augenfälliger Umstände voraus. Daran fehlte es. Versichert werden sollte ein ausschließlich privat genutztes Motorrad mit einer Jahresfahrleistung von 3.000 Kilometern.
Für Vergleichsportale gelten dabei dieselben Maßstäbe wie für den herkömmlichen Vertrieb. Erweiterte Fragepflichten bestehen nur, soweit spezifische Wahrnehmungsdefizite des digitalen Vertriebswegs zu kompensieren sind.
Entscheidend stützte sich das OLG auf die Beratungsdokumentation zur KFZ-Versicherung. Dort war festgehalten, dass der Kunde konkreten Versicherungsbedarf allein im Bereich KFZ-Versicherung geäußert und darüber hinaus ausdrücklich keine Beratung gewünscht hatte, auch nicht zu weiteren existenzwichtigen Versicherungen, und dass keine Basisberatung gewünscht wurde.
Erklärt der Kunde, auf weitergehende Beratung keinen Wert zu legen, darf der Makler von ihr absehen (BGH, Urteil vom 10. März 2016 – I ZR 147/14). Genau darin unterscheidet sich der Fall von der Entscheidung des OLG Zweibrücken (Beschluss vom 27. Oktober 2016 – 1 W 4/16), in der der Kunde eine umfassende Beratung gewünscht hatte, sodass dort die Fahrerschutzversicherung anzusprechen war.
Die Entscheidung ist für die Maklerschaft erfreulich, denn sie zieht der oft beschworenen uferlosen Maklerhaftung klare Grenzen. Ohne Auftrag besteht keine Pflicht, und wer ausdrücklich keine weitere Beratung will, kann dem Makler später keine unterlassene Beratung vorwerfen.
Zur Vorsicht mahnt aber ein Blick auf die Begründung, denn gewonnen wurde dieser Fall mit der Beratungsdokumentation. Wäre der Beratungsverzicht dort nicht klar und eindeutig festgehalten gewesen, hätte die Sache anders ausgehen können. Wer sich auf die Begrenzung seines Auftrags berufen will, muss sie sauber dokumentieren, im Beratungsprotokoll und idealerweise zusätzlich im Maklervertrag – etwa in Gestalt sogenannter Spartenmaklerverträge, die die Betreuung ausdrücklich auf einzelne Sparten beschränken.
Tobias Strübing ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte Berlin.
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