Im entschiedenen Fall unterhielt der Erblasser eine landwirtschaftliche Police mit einer Feuerversicherung des Anwesens zum Neuwert. Nach seinem Tod im Jahr 2016 traten die Miterben an den Versicherer heran, um den Vertrag umzuschreiben. Die Vertreterin des Versicherers erstellte eine Beratungsdokumentation; per Nachtrag wurde der Vertrag auf eine Zeitwertversicherung umgestellt.
2018 zerstörte ein Brand das Gewerbegebäude samt Nebengebäuden; der Versicherer regulierte nur zum Zeitwert. Die Erbengemeinschaft verlangte Schadenersatz wegen Beratungspflichtverletzung und hatte damit vor dem Landgericht und schließlich auch vor dem OLG Stuttgart Erfolg. Der Versicherer nahm die Berufung zurück; der Streitwert lag bei bis zu 650.000 Euro.
Für den Senat des Oberlandesgerichts (OLG) Stuttgart war die Beratungspflichtverletzung klar: Die Miterben kannten die Unterschiede zwischen Neuwert- und Zeitwertversicherung nicht, und die Vermittlerin durfte diese Kenntnis auch nicht unterstellen (rechtskräftiger Beschluss des OLG Stuttgart vom 5. März 2026, Aktenzeichen 7 U 22/25).
Wer eine solche Umstellung begleitet, muss deshalb den Bedarf ermitteln, die Unterschiede erläutern und sich vergewissern, dass der Kunde sie verstanden hat. Bei der Zeitwertversicherung wird vom Neuwert der Wertverlust durch Alter und Abnutzung abgezogen – im Schadenfall fehlt die Differenz zum Wiederaufbau. Dieses vermeintlich einfache Grundwissen dürfen auch Versicherungsvermittler bei ihren Kunden nicht einfach voraussetzen.
Für den Versicherer gilt: Bei der Umstellung des bisherigen Vertrages auf einen neuen Vertrag sowie bei weitgehenden Vertragsänderungen, die eine umfassende Durchleuchtung der Situation des Versicherungsnehmers erfordern, findet Paragraf 6 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) – einschließlich der Dokumentationspflicht – Anwendung wie bei einem Neuabschluss.
Und selbst wenn im Einzelfall keine Dokumentationspflicht bestanden haben sollte, was der Senat hier offenlassen konnte, hat eine gleichwohl erstellte Beratungsdokumentation dieselbe Beweiswirkung wie eine gesetzlich vorgeschriebene. Fehlt darin ein Hinweis von wesentlicher Bedeutung – hier: die Unterschiede zwischen Neuwert und Zeitwert –, kehrt sich die Beweislast um. Dann muss auch der Versicherer beweisen, dass ordnungsgemäß beraten wurde.
Für Versicherungsvermittler ist die Rechtslage noch strenger. Wer anlässlich einer Vertragsänderung oder Umdeckung tätig wird, vermittelt im Sinne des Paragrafen 59 VVG – und muss daher in vollem Umfang so beraten und dokumentieren, als würde neuer Versicherungsschutz vermittelt (Paragraf 61 Absatz 1 VVG).
Die Frage, ob eine Dokumentation „nur freiwillig“ erstellt wurde, stellt sich beim Vermittler daher praktisch nicht. Sobald ein Beratungsanlass besteht und er an der Vertragsänderung mitwirkt, ist die Dokumentation ohnehin Pflicht. Eine lückenhafte Dokumentation führt auch hier zu Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr.
Die Entscheidung enthält zwei Botschaften, die jeden im Versicherungsvertrieb betreffen: Niemand darf unterstellen, dass Kunden so grundlegende Begriffe wie Neuwert und Zeitwert kennen – wer eine Umstellung begleitet, muss sie erklären und das Verständnis sicherstellen.
Auch die Änderung eines bestehenden Vertrages löst Beratungs- und Dokumentationspflichten aus. Wer bei einer Umdeckung oder Vertragsumstellung mitwirkt, muss nach den Paragrafen 61, 62 VVG beraten und dokumentieren. Ist sie lückenhaft, muss er gegebenenfalls Jahre später beweisen, richtig beraten zu haben. Wer dokumentiert, sollte deshalb vollständig dokumentieren: Was wurde erhoben, was erläutert, was hat der Kunde entschieden.
Tobias Strübing ist Fachanwalt für Versicherungsrecht und Partner bei Wirth Rechtsanwälte Berlin.
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