„Run-Off-Plattformen sind zugelassene Lebensversicherungsunternehmen“

Bundesregierung plant keine schärfere Regulierung von Bestandskäufern

Die Bundesregierung sieht derzeit keinen Anlass, den Verkauf von Lebensversicherungsbeständen strenger zu regulieren. Das geht aus der Antwort auf eine kleine Anfrage der FDP hervor. Warum das so ist, erfahren Sie hier.
© dpa/picture alliance
Mit einer kleinen Anfrage hat sich der FDP-Abgeordnete Frank Schäffler sowie weitere Fraktionskollegen an die Bundesregierung gewendet. Thema: Das jüngste Run-off-Geschehen in Deutschland.

Die Finanzsaufsicht Bafin hat beim Thema Run-off in der Lebensversicherung alles im Griff – dieser Gesamteindruck stellt sich zumindest ein, nachdem man sich die Stellungnahme der Bundesregierung zu einer kleinen Anfrage der FDP durchgelesen hat (Drucksache 19/1514). Mehrere Liberale aus der Bundestagsfraktion wollten mit ihrer Anfrage in Erfahrung bringen, wie die Bundesregierung die jüngsten Vorgänge in Sachen Run-off bewertet.   

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Hintergrund: Einige Lebensversicherer sind dazu übergegangen oder tragen sich mit dem Gedanken, Teilbestände an spezialisierte Abwicklungsplattformen, so genannte Run-Off-Plattformen, zu übertragen. Dies hatte die Debatte darüber befeuert, ob Kunden von einem Verkauf ihres Vertrags an jene Plattformen, Nachteile zu befürchten hätten.  

Die 25 Antworten des federführenden Finanzministeriums auf die Anfrage der FDP lesen sich dann aber eher wie eine Entwarnung. Der Tenor des Papiers ist wohlwollend – etwa, wenn es um die Aufzählung der Vorteile von Run-Off-Plattformen geht. Darüber hinaus verweist das Ministerium vielerorts auf die bestehende Gesetzeslage, wodurch die Rechte der Versicherten gewahrt blieben – und dann gibt es ja auch noch die Bafin, die den Bestandskäufern auf die Finger schaut, so der Eindruck.  

Wir haben die wichtigsten Antworten der Bundesregierung auf die Fragen der FDP-Parlamentarier im Folgenden im Wortlaut zusammengefasst.

Wie viele Lebensversicherungsgesellschaften betreiben nach Kenntnis der Bundesregierung kein Neugeschäft mehr?

Neun Lebensversicherer lösen kein Neugeschäft mehr ein.

Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, wie viele Lebensversicherungen mit welchem Beitragsvolumen bereits in Run-Off-Plattformen übertragen wurden?

In den Jahren 2013 bis 2017 wurden fünf Lebensversicherungsunternehmen von einer Run-Off-Plattform erworben und ein Bestand auf eine Run-Off-Plattform übertragen. Im Geschäftsjahr 2016 betrugen die verdienten Bruttobeiträge dieser Versicherungsbestände 1,6 Milliarden Euro. Dies entspricht 1,9 Prozent der verdienten Bruttobeiträge der Lebensversicherungsbranche.

Wie viele Run-Off-Plattformen gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland?

Es sind drei Run-Off-Plattformen im Bereich der Lebensversicherung tätig.

Wie viele Anfragen zur Übertragung von Versicherungsbeständen auf Run-Off-Plattformen liegen der Bafin vor?

Derzeit liegt der Bafin kein entsprechender Antrag vor.

Wie bewertet die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung des Marktanteils von Run-Off-Plattformen im Versicherungsgeschäft?

Zur zukünftigen Entwicklung des Marktanteils liegen der Bundesregierung keine gesicherten Prognosen vor.

Welche Vor- und Nachteile sieht die Bundesregierung bei Run-Off-Plattformen?

Bei entsprechender Größe können Run-Off-Plattformen Versicherungsbestände effizient und kostengünstig verwalten, zumal keine Vertriebskosten anfallen. Auch in der Kapitalanlage können sich wegen des fehlenden Neugeschäfts Vorteile ergeben, weil die Bestandsentwicklung und die künftigen Ein- und Auszahlungen genauer prognostiziert werden können. Nachteile für Run-Off-Plattformen könnten sich daraus ergeben, dass der Betrieb zu teuer wird, wenn das Bestandsvolumen zu klein geworden ist.

Wie werden die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Übertragung von Beständen auf Run-Off-Plattformen gesichert?

Die Übertragung von Beständen auf einen anderen Lebensversicherer (einschließlich einer Run-Off-Plattform) bedarf der Genehmigung durch die Versicherungsaufsicht. Die Genehmigung ist nach Paragraf 13 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) zu erteilen, wenn die Belange der Versicherten gewahrt sind und die Verpflichtungen aus den Versicherungen als dauerhaft erfüllbar dargetan sind.

Möchte eine Run-Off-Plattform ein Lebensversicherungsunternehmen erwerben, wird ein aufsichtsrechtliches Inhaberkontrollverfahren durchgeführt. Die Versicherungsaufsicht kann die Transaktion unter anderem dann ablehnen, wenn Zweifel bestehen, ob der Erwerber zuverlässig ist, ob die Belange der Versicherten gewahrt sind oder ob der Lebensversicherer nach der Transaktion weiterhin den Aufsichtsanforderungen genügen kann. Der Lebensversicherer unterliegt auch nach dem Erwerb weiterhin der Versicherungsaufsicht; die Regulierung bleibt für ihn unverändert.

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung über die Herkunftsländer und Eigentümerstrukturen der Investoren von Run-Off-Plattformen?

Bei allen Run-Off-Plattformen handelt es sich um deutsche Lebensversicherungsunternehmen unter Aufsicht der Bafin. Die Investoren stammen überwiegend nicht aus der deutschen Finanzwirtschaft.

Hat die Bundesregierung Kenntnis über verschlechterte Bedingungen für bestehende  Kunden von Lebensversicherungen (etwa bezüglich des Kundenservices, der Niveaus der Kundensicherungen oder zu geringer ausfallender Überschussbeteiligungen), wenn deren Versicherungen in Run-Off-Plattformen übertragen werden?

Den Angaben der Bafin zufolge liegen keine Anhaltspunkte für verschlechterte Bedingungen vor.

Sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Stornierungsraten oder  Beitragsfreistellungen bei Run-Off-Plattformen höher als bei traditionellen Versicherern?

Nach Angaben der Bafin ist dies nicht der Fall.

Wie bewertet die Bundesregierung Forderungen, dass ein Bestandsverkauf oder Unternehmensverkauf an eine Run-Off-Plattform nicht ohne die Zustimmung der betroffenen Kunden möglich sein soll?

Die betroffenen Kunden sind bereits durch die geltenden gesetzlichen Anforderungen geschützt. Insoweit wird auf  die Antwort zu Frage 13 (Wie werden die Rechte der Versicherungsnehmer bei der Übertragung von Beständen auf Run-Off-Plattformen gesichert? Anm. d. Red.) verwiesen. Beim Unternehmensverkauf ist zudem zu beachten, dass sich der Vertragspartner der Versicherungsnehmer nicht ändert, sondern die Regelungen zum Inhaberkontrollverfahren gelten.

Hat die Bundesregierung konkrete Überlegungen für eine Gesetzesänderung, dass Lebensversicherungsgesellschaften, die ihre Bestände einem externen Run-Off zuführen, beziehungsweise Versicherungsgruppen, die ihren Lebensversicherer an eine Run-Off-Plattform verkaufen, kein Neugeschäft mehr zeichnen beziehungsweise keine neue Lebensversicherer-Tochter gründen dürfen?

Die Aufsichtsbehörde kann einem neu gegründeten Lebensversicherer die Erlaubnis ausschließlich aus den Gründen versagen, die in Paragraf 11 VAG aufgeführt sind. Die Erlaubnis ist insbesondere dann ausgeschlossen, wenn der Lebensversicherer nicht genügend dargetan hat, dass die Verpflichtungen aus den Versicherungen dauernd erfüllbar sind, oder wenn die Belange der Versicherten nicht ausreichend gewahrt sind. Weiterer Versagungstatbestände über Paragraf 11 VAG hinaus bedarf es insoweit nicht.

Hat die Bundesregierung Kenntnisse über beanstandete Missstände bei Run-Off-Plattformen durch die Bafin, und wie stellen sich diese im Vergleich zu traditionellen Versicherungen dar?

Die Bafin hat diesbezüglich keine Unterschiede zwischen Lebensversicherern mit Neugeschäft und Lebensversicherern mit Run-Off-Geschäft festgestellt.

Autor

Lorenz

Klein

Lorenz Klein gehörte dem Pfefferminzia-Team seit 2016 an, seit 2019 war er stellvertretender Chefredakteur bei Pfefferminzia. Im Oktober 2023 hat Klein das Unternehmen verlassen, um sich neuen Aufgaben in der Versicherungsbranche zu widmen.

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