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  • Von Redaktion
  • 20.03.2014 um 14:24
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Mit Blick auf die Europawahl 2014 hat der Versicherer-Verband GDV klargestellt, wie er zur Gleichmacherei steht: Versicherungsschutz benötige unterschiedliche Behandlung. Weil Menschen nun mal verschieden sind.

Offenbar hält der Gesamtverband der deutschen Versicherer (GDV) nichts davon, alle Menschen als Versicherungskunden über einen Kamm zu scheren. Das Grundprinzip von privatem Versicherungsschutz sei es nun mal, verschiedene Risiken nach ihrer Art und ihrem Umfang unterschiedlich zu bewerten, heißt es in der Position des GDV zur EU-Antidiskriminierungsrichtlinie.

Seit 2008 befindet sich diese Richtlinie auf dem Weg der europäischen Gesetzgebung. Die Hürde des Europäischen Parlaments hat sie bereits 2009 genommen – nun liegt sie beim Ministerrat. Die Richtlinie soll das bestehende Diskriminierungsverbot erweitern. Somit sollen die Mitgliedsstaaten ihre Bürger nicht nur im Beruf, sondern auch außerhalb des Arbeitsmarktes – zum Beispiel bei Wohnen und Gesundheit – gleich behandeln. Das betrifft auch Versicherer. Bevor die EU das Gesetz nun umsetzen könnte, erhebt der GDV Einwand und verlangt Rechtssicherheit für die Versicherungswirtschaft.

Demnach soll die Richtline regeln, dass die Versicherer Alter, Behinderungen und Vorerkrankungen weiterhin berücksichtigen können, wenn sie ihre Produkte kalkulieren. „Sachgerechte Differenzierung bei Versicherungen ist keine Diskriminierung“, begründet der GDV seine Position. Gleichbehandlung bestünde vielmehr darin, vergleichbare Situationen gleich und verschiedene Situationen unterschiedlich zu behandeln. Nur so könnte die Versicherungswirtschaft auch Prämien verbraucherfreundlich berechnen.

Im Rahmen des deutschen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind solche Unterscheidungen bisher noch möglich. Hier sind entsprechende Vorgaben enthalten. Sollte die Antidiskriminierungsrichtlinie auf europäischer Ebene verabschiedet werden, so sollte sich die EU dafür nach Meinung des GDV die deutsche Variante als Vorbild nehmen.

Außerdem müsste die EU die aufsichtsrechtliche Vorgabe Solvency II berücksichtigen – diese verlangt, dass die Versicherungswirtschaft alle Risiken anhand bestimmter Merkmale und Rahmenbedingungen bewertet und absichert.

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