Bei dieser staatlichen Behörde handelt es sich um die dem Finanzministerium unterstellte Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, kurz Bafin. Bei dem betroffenen Unternehmen handelt es sich um das als Versicherungsmakler im Vermittlerregister eingetragene Unternehmen Gonetto GmbH. Und doch geht es hier nicht um Gonetto.
Anmerkung der Redaktion um Missverständnisse zu vermeiden: Norman Wirth hat uns gegenüber angegeben, Gonetto in keinerlei Hinsicht anwaltlich zu vertreten.
Gonetto verspricht Kunden die vollständige Provision auszuzahlen und verlangt stattdessen ein Honorar für die angebotene Leistung. Ob diese Leistung die Maklerpflichten zur Betreuung hinreichend umfasst, ist mindestens strittig. Das sei hier aber dahingestellt. Warum? Weil es zum einen hierfür eine zuständige Aufsicht gibt – die IHK Wiesbaden.
Diese wurde ganz offensichtlich schon auf das Geschäftsmodell von Gonetto hingewiesen und wohl auch direkt von Gonetto kontaktiert. Man sollte davon ausgehen, dass die IHK ihren Job macht, soweit es aus aufsichtsrechtlicher Sicht erforderlich ist. Es bleibt auch dahingestellt, ob das Geschäftsmodell von Gonetto grundsätzlich aus traditioneller Maklersicht sympathisch ist. Wenn Wettbewerber meinen, dass Gonetto nicht wettbewerbskonform tätig ist, steht ihnen jederzeit der zivilrechtliche Weg offen.
Aber nochmals:
Gonetto ist egal. Denn in der Causa Bafin/Gonetto geht es um viel mehr. Wir erleben gerade Folgendes: Die zuständige Aufsicht – die IHK Wiesbaden – hat nach eingehender Prüfung und im Einklang mit der Rechtsauffassung auch des DIHK entschieden, dass das Geschäftsmodell von Gonetto keinen Verstoß gegen das gerade neu wieder eingeführte Provisionsabgabeverbot (Paragraf 34d Absatz 1 Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraf 48b Versicherungsaufsichtsgesetz) ist.
O-Ton des DIHK:
„… bewegt sich der Versicherungsvermittler mit dem dargestellten Geschäftsmodell nach unserer Auffassung im Rahmen der Ausnahmeregelung des § 48b Abs. 4 VAG.“
Die für Gonetto nicht zuständige Bafin wiederum fordert von Versicherungsgesellschaften einen Boykott des Maklerunternehmens Gonetto, wegen eines angeblichen Verstoßes gegen eben dieses Provisionsabgabeverbot.
Es ist schon beachtlich, was sich die Bafin wieder einmal gegenüber den Versicherungsmaklern insgesamt erlaubt. Erneut erleben wir eine Grenzüberschreitung zulasten der treuhänderischen Sachwalter des Kunden (so der Bundesgerichtshof) – unfassbarer Weise auch noch gegen die Meinung der eigentlich zuständigen Aufsicht IHK.
Schadenfreude ist unangebracht
Die Bafin ruft die Versicherer zum Boykott eines Maklerunternehmens auf (das Schreiben dazu liegt vor), obwohl diesem Makler seine eigene Aufsicht – die zuständige IHK und auch der DIHK – bescheinigt, in Bezug auf das Provisionsabgabeverbot gesetzeskonform zu handeln. Das muss man einmal wirken lassen!
Und – auch nicht weniger pikant: Eine Bundesbehörde greift hier indirekt in länderhoheitliche Zuständigkeiten ein.
Versicherungsmakler, die jetzt hier der Bafin Beifall klatschen, sollten ihre Freude noch einmal sehr genau überdenken. Sie könnten morgen selbst im Visier der Bafin sein. Die Bafin versucht hier auf dem Rücken eines Start-up-Maklerunternehmens ihre mindestens irritierende Rechtsauffassung zum neugefassten Provisionsabgabeverbot durchzusetzen.
Es ist einfach nicht die Aufgabe der Bafin, für Unternehmen den Daumen nach unten zu drehen, für die sie gar nicht zuständig ist. Es ist nicht Aufgabe der Bafin, ihre Aufsicht über Eck auch auf alle Maklerunternehmen auszuweiten.
Reine Kosmetik im Vermittlerrundschreiben?
Gerade konnte man diesbezüglich etwas Hoffnung schöpfen, als in dem aktualisierten Vermittlerrundschreiben der Behörde (11/2018) erstmals an mehreren Stellen die Besonderheit des Versicherungsmaklers deutlich hervorgehoben wurde. Diverse Aufsichts- und Überwachungsaufgaben bestehen gerade nicht gegenüber Maklern seitens den Versicherungsunternehmen, die mit Maklern zusammenarbeiten, war sinngemäß dort zu lesen.
Offensichtlich waren das aber nur reine Kosmetik, denn die Bafin setzt sich nun selbst in Widerspruch zu ihrem eigenen Rundschreiben.
Die derzeitige Schlacht um einen möglichen Provisionsdeckel ist nur ein weiterer Aspekt einer irritierenden Rechtswahrnehmung im Hause Bafin. Auch hier war sie aktiver Vorreiter dafür, etwas einzuführen, wovon – so auch die klare Aussage des Versicherungs-Chefaufsehers, Frank Grund, – die Ausschließlichkeit „am wenigsten betroffen“ wäre – und somit aber in erster Linie die Makler.
Es geht nicht um Gonetto.
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