Aktuelles Urteil

Was Kunden bei einer Beitragsfreistellung unbedingt beachten müssen

Möchte ein Kunde seinen Versicherungsvertrag beitragsfrei stellen, ist da prinzipiell nichts gegen einzuwenden. Problematisch wird es nur, wenn die Mindestversicherungsleistung noch nicht erreicht war. Dann erlischt der Vertrag automatisch. Hinweisen müssen Versicherer auf diesen Umstand nicht, belegt nun ein aktuelles Urteil.
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Was war geschehen?

Ein Kunde hatte bei einem Versicherer eine Lebensversicherung abgeschlossen. Vertragsbeginn war der 1. Oktober 2001, Laufzeitende 2026. 2010 verlangte der Kunde die Beitragsfreistellung des Vertrags. Die Mindestversicherungsleistung von 5.000 Euro war da aber noch nicht erreicht. Deshalb informierte der Versicherer seinen Kunden einen Monat später über das Erlöschen des Vertrags und überwies ihm den Rückkaufswert von 6.500 Euro.

Zuvor hatte sich der Anbieter aber an den Makler des Kunden gewandt. Der Kunde hatte keinen Grund für die Beitragsfreistellung angegeben und der Makler sollte ihm nahelegen, auf die Beitragsfreistellung zu verzichten. Der Makler reagierte aber nicht.

Nach einiger Zeit verlangte der Kunde die Fortführung des Vertrags zu unveränderten Bedingungen. Der Versicherer bestand allerdings auf einer erneuten Gesundheitsprüfung.

Das Urteil

Die Richter des Frankfurter Oberlandesgerichts stellten sich auf die Seite des Versicherers (Aktenzeichen 3 U 131/13). Das Versicherungsvertragsgesetz sehe zwar vor, dass ein Versicherter jederzeit die Umwandlung einer Lebensversicherung in einen beitragsfreien Vertrag verlangen könne. Dass setze aber zwingend voraus, dass die vertraglich vereinbarte Mindestversicherungs-Summe erreicht werde. Ist das nicht der Fall, habe der Versicherer den Rückkaufswert des Vertrags auszuzahlen.

„Der Versicherungsnehmer hat keinen Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Versicherungsvertrages. Es ist nur ein Neuabschuss möglich“, so die Richter in der Urteilsbegründung. Der Versicherer müsse seinen Kunden auch nicht auf diesen Umstand hinweisen. Mit Ablauf des Vertrags seien nämlich auch jegliche Beratungspflichten entfallen. Die Reaktion des Kunden ein paar Monate später, seien für eine Anfechtung außerdem zu spät gewesen.

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