Laut eines aktuellen Gerichtsurteils müssen Versicherer für die vorläufige Deckung aus einer Kfz-Police haften, wenn sie regelmäßig Anträge eines Maklers abgezeichnet haben, auf denen der Makler für die Deckung unterschrieben hat. Das gilt auch, wenn der Makler zur Deckungszusage nicht bevollmächtigt war, der Versicherer jedoch regelmäßig nicht widersprochen hat.
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