Die Axa Krankenversicherung hat vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen verloren (Aktenzeichen: IV ZR 27/25). Sie durfte eine früher für unwirksam erklärte Klausel nicht durch eine neue Klausel ersetzen. Das Urteil baut auf einer Reihe von vorangegangenen Urteilen auf.
Dabei muss man zwischen dem Inhalt der Klausel und dem Plan, sie zu ersetzen, unterscheiden. Zunächst zur Klausel selbst: Darin geht es um die Frage, ob und wann Krankenversicherer das Krankentagegeld herabsetzen dürfen. Eine entsprechende Klausel der Axa hatte der BGH am 6. Juli 2016 (IV ZR 44/15) für unwirksam erklärt. Sie habe gegen das Transparenzgebot verstoßen, hieß es damals.
In der Klausel hatte es geheißen, dass die Axa das Krankentagegeld herabsetzen darf, wenn sie erfährt, dass das Nettoeinkommen des Versicherten unter die im Vertrag genannte Höhe gesunken ist. Das wollte sie bei ihrem Kunden, einem Ofensetzer- und Fliesenlegermeister, nutzen, weil dessen Einkommen laut Steuerbescheid gesunken war. Der klagte aber dagegen und bekam am Ende vor dem BGH recht. Damit war die Klausel weg.
Daraufhin wollte die Axa Krankenversicherung eine neue Klausel in die Verträge einfügen. Auch diese Klausel sollte erlauben, das Krankentagegeld bei gesunkenem Nettoeinkommen zu senken. Doch auch dagegen war der Kunde vorgegangen und hatte 2025 vor dem BGH recht bekommen (IV ZR 32/24).
Dabei war die Klausel selbst gar nicht mehr der Knackpunkt. Vielmehr ging es um die Frage, ob der Versicherer eine neue Klausel nachschieben darf, wenn eine frühere für unwirksam erklärt wurde. In diesem Fall durfte die Axa das nicht (mehr über die Gründe lesen Sie hier).
Insofern setzt das aktuelle BGH-Urteil lediglich die Geschichte fort und bestätigt sie. Die Verbraucherschützer hatten den Fall aufgenommen, die Axa abgemahnt und gegen den Klausel-Ersatz geklagt. Vor dem Landgericht Köln (26 O 576/21) und dem Oberlandesgericht Köln (20 U 16/23) hatte der Versicherer noch gewonnen. Der BGH stellte sich letzten Endes aber auf die Seite der Verbraucherzentrale.
Die Axa Krankenversicherung betont auf Anfrage, dass durch das neue Urteil keine neue Rechtslage entstanden sei. Ein Sprecher erklärt: „Da unser Verfahren beim BGH noch anhängig war, musste das Gericht auch in diesem Fall noch entscheiden, obwohl es keine neuen Erkenntnisse gibt.“
Insofern muss der Versicherer auf das neue Urteil auch nicht mehr reagieren. Denn der Sprecher erklärt weiter: „Bei betroffenen Verträgen wird bereits seit 2025 keine Herabsetzung mehr vorgenommen, da wir das inhaltsgleiche Urteil des BGH von März 2025 zeitnah umgesetzt haben.“
Die Verbraucherzentrale hingegen setzt auf Signalkraft. Auch alle anderen Krankentagegeldversicherer müssten das Urteil beachten, heißt es. Wer von unwirksam ersetzten Klauseln betroffen ist, könne sich die Differenz im Krankentagegeld rückwirkend nachzahlen lassen.
„Die überwiegende Zahl der aktuellen Krankentagegeldverträge dürften von der unwirksamen Klausel-Ersetzung betroffen sein“, sagt Juristin Rita Reichard. „Betroffene sollten ihre Ansprüche prüfen, sich aber darüber im Klaren sein, dass bei einer Heraufsetzung des Krankentagegeldsatzes auch wieder der ursprüngliche Betrag zu zahlen ist. Wichtig: Der Anspruch muss innerhalb von drei Jahren geltend gemacht werden.“
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