AOK Nordost

Nicht an Recht und Gesetz gehalten

Seit 2007 unterliegen Versicherungsvermittler strengen Anforderungen. Sie benötigen nach § 34 d GewO eine gewerberechtliche Erlaubnis. Zudem müssen sie bei der für sie zuständigen IHK registriert sein. Das hat die AOK Nordost aber nicht gestört. Sie vermittelte wie vorher weiter private Zusatzpolicen.  Zweimal hatten Gerichte ihr gegen eine Klage des AfW Recht gegeben. § 194 Abs. 1a des Sozialgesetzbuches V erlaube dies. Er verdränge die Vorschrift in der Gewerbeordnung.

Unterstützt von accaris financial planning, hat der AfW jedoch nicht aufgegeben. Und am Ende doch noch triumphiert. Der Bundesgerichtshof entschied am 18. September gegen die AOK. Die verbraucherschützende Vermittlerregulierung beziehe auch die bis dahin gültigen Regelungen für die GKV mit ein. AfW-Vorstand Norman Wirth zeigt sich sichtlich zufrieden: „Nicht zu akzeptieren war und ist, wenn einzelne Marktteilnehmer meinen, dass diese Regeln nicht für sie gelten.“ Damit seien insbesondere diejenigen Versicherungsgesellschaften gemeint, die sich illegaler Vertriebswege bedienten.

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