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Viele Inhaber eines Paragraf-34f-Gewerbes beschäftigen sich früher oder später mit der Frage, wie sie ihren Fonds– und Investmentbestand geordnet übergeben können. Die Gründe sind vielfältig: steigende regulatorische Anforderungen, wachsende Haftungsrisiken, der Wunsch nach Entlastung oder schlicht das Erreichen eines Lebensabschnitts, in dem die Fortführung des Geschäfts nicht mehr im Vordergrund steht. Gleichzeitig soll das über Jahre aufgebaute Kundenvertrauen erhalten bleiben.
Eine Bestandsnachfolge ist kein Standardgeschäft. Sie berührt Bewertung, Vertragsgestaltung, Datenschutz, Haftung und die praktische Übertragung über Pools und Depotbanken. Der folgende Beitrag fasst die zentralen Punkte zusammen, die Inhaber vor einer Entscheidung prüfen sollten – ohne Werbeton und mit Blick auf die tatsächliche Praxis.
Der Wert eines Paragraf-34f-Bestands ergibt sich nicht allein aus einer Multiplikation der laufenden Courtage. In der Praxis fließen mehrere Faktoren ein:
Die jährliche Bestandsprovision ist der zentrale Ausgangspunkt. Üblich sind Multiplikatoren, die je nach Qualität, Stabilität und Übertragbarkeit des Bestands variieren. Einmalige Abschlussprovisionen oder stark schwankende Erträge werden in der Regel deutlich vorsichtiger bewertet oder ganz ausgeklammert.
Die Anzahl aktiver Kunden, die Altersstruktur, die durchschnittliche Depotgröße und das verwaltete Vermögen (Assets under Management) beeinflussen die Einschätzung spürbar. Ein Bestand mit vielen langjährigen, gut dokumentierten Kundenbeziehungen und stabilen Depots wird anders bewertet als ein junger oder stark streuender Bestand.
Entscheidend ist, ob und wie der Bestand tatsächlich übergeben werden kann. Unvollständige Kundendaten, fehlende Einwilligungen, unklare Vertragsverhältnisse oder starke Bindungen an einzelne Produktgeber können den realisierbaren Wert mindern. Eine realistische Bewertung berücksichtigt daher nicht nur die Erträge der Vergangenheit, sondern auch die Wahrscheinlichkeit, dass die Kundenbeziehung nach der Übergabe fortbesteht.
Neben der reinen Höhe des Kaufpreises spielt die Art der Auszahlung eine große Rolle. In der Praxis sind drei Grundmodelle verbreitet:
Der Kaufpreis wird ganz oder weitgehend bei Closing gezahlt. Das Modell schafft für den Verkäufer Planungssicherheit und schließt das Thema zügig ab. Es setzt voraus, dass Käufer und Verkäufer sich über den Wert und die Risiken einig sind.
Ein Teil des Preises wird sofort gezahlt, der Rest über einen festgelegten Zeitraum. Häufig werden Raten an den tatsächlichen Bestandserhalt oder an bestimmte Meilensteine der Übergabe gekoppelt. Das reduziert das Risiko für den Käufer und kann für den Verkäufer dennoch eine attraktive Gesamtsumme ergeben.
Statt einer Einmalzahlung erhält der Verkäufer laufende Zahlungen – zeitlich befristet oder lebenslang. Das Modell eignet sich, wenn der Verkäufer eine planbare Einkommensquelle bevorzugt und bereit ist, einen Teil des wirtschaftlichen Risikos mitzutragen. Hybridformen aus Einmalzahlung und Rente sind ebenfalls möglich.
Welches Modell passt, hängt von der persönlichen Situation, der steuerlichen Ausgangslage und dem Risikoprofil beider Seiten ab. Eine frühzeitige steuerliche Beratung ist hier sinnvoll.
Nicht jeder Inhaber möchte den gesamten Bestand abgeben. Ein Teilverkauf kann eine Zwischenlösung sein: Ein definierter Kundenkreis oder ein bestimmter Produktbereich wird übertragen, der Rest bleibt beim bisherigen Inhaber. Voraussetzung sind eine klare Abgrenzung und eine saubere vertragliche Regelung, damit es später nicht zu Überschneidungen oder Streit über Zuständigkeiten kommt. Für den Verkäufer kann das den Übergang erleichtern; für den Käufer ist die Integration eines Teilbestands oft aufwendiger als die Übernahme eines vollständigen Portfolios.
Die Übergabe von Kundendaten unterliegt den Vorgaben der DSGVO. In der Praxis bedeutet das unter anderem:
Vorausschauende Vorbereitung der Kundenkommunikation ist essenziell. Viele Abwanderungen entstehen nicht durch den Wechsel an sich, sondern durch Unsicherheit und mangelnde Information. Transparente, zeitnahe und verständliche Schreiben an die Kunden reduzieren dieses Risiko spürbar.
Ein kritischer Punkt jeder Bestandsübernahme ist die Haftung. In der Regel gilt:
Im Kaufvertrag sollte diese Trennung klar geregelt werden. Zusätzlich sind bestehende Berufshaftpflichtversicherungen und mögliche Nachhaftungsfristen zu prüfen. Eine saubere Abgrenzung schützt beide Seiten und verhindert spätere Auseinandersetzungen über Altfälle.
Die technische und organisatorische Übertragung entscheidet maßgeblich darüber, ob die Kundenbeziehung ohne Bruch fortgeführt werden kann. Typische Schritte sind:
Je besser vorbereitet und abgestimmt dieser Prozess ist, desto geringer ist das Risiko von Courtageverlusten, Kundenirritationen oder technischen Unterbrechungen. Viele Reibungsverluste entstehen durch unklare Zuständigkeiten oder fehlende Vorabklärung mit den beteiligten Instituten.
Eine erfolgreiche Bestandsnachfolge bei Paragraf 34f basiert auf realistischen Erwartungen, klarer Vertragsgestaltung und sorgfältiger Vorbereitung. Wer frühzeitig Bewertung, Zahlungsmodell, Datenschutz, Haftung und die praktische Übertragung klärt, reduziert Unsicherheit – für sich selbst und für die Kunden.
Der Prozess muss nicht überhastet sein. Eine strukturierte Prüfung der eigenen Situation und der möglichen Übergabewege schafft die Grundlage für eine Lösung, die dem Lebenswerk und den Kundenbeziehungen gerecht wird.
Michael Zikeli ist Experte für Bestandsübernahmen und Analyst der Thomas S. Weber Investmentvermittlung mit Sitz in Aidenbach und erwirbt als direkter Käufer Paragraf-34f-Bestände. Weitere Informationen unter bestandskauf34f.de.
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