Leistungsverweigerung, Klage, Vergleich

BU-Verträge sind häufig zu schwammig formuliert

Den Schutz vor Berufsunfähigkeit sollte eigentlich jeder Arbeitnehmer ernst nehmen. Jedoch – die Realität sieht anders aus. Denn die Verbreitungsquote beträgt lediglich 25 Prozent. Ursächlich sind unter anderem die hohen Beiträge – aber auch der Vorwurf, dass es im Leistungsfall häufig Probleme gebe. Woran die schlechte Durchsetzbarkeit von Leistungsansprüchen liegen könnte.
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© Getty Images
Rollstuhfahrer: Bei körperlichen Einschränkungen ist die Berufsunfähigkeit oft unstrittig. Bei anderen Krankheiten lassen die Vertragsbedingungen indes viel zu viel Interpretationsspielraum.

Im Schnitt liegt die Prozessquote in der Berufsunfähigkeit (BU) bei 3 Prozent der Leistungsanträge. Klingt erstmal wenig. Allerdings gibt es laut einer aktuellen Studie auch nur acht Versicherer, deren Leistungsquote bei über 80 Prozent liegt. Unklar ist hingegen, wie viele BU-Kunden die Leistungsablehnung hinnehmen und nicht weiter verfolgen.

Die Unternehmensberatung Premium Circle beschäftigt sich schon seit längerem damit, welche Auswirkungen unklar formulierte Versicherungsbedingungen in der BU auf die Leistungsquote haben. So kritisierten die Analysten bereits im vergangenen Jahr, dass BU-Versicherer in ihrem Bedingungswerk keinen verbindlichen und klar definierten Schutz festschreiben. Zudem habe ein Test von Premium Circle ergeben, dass sich lediglich fünf BU-Anbieter an sogenannte Mindestkriterien für die Formulierung von BU-Verträgen halten.

Dass unverständliche Vertragsbedingungen keine Einzelfälle sind, ist auch dem Versichererverband GDV bekannt. Entsprechend soll es dort seit längerem eine Initiative geben, die die komplizierte Versicherungssprache alltagstauglich übersetzen soll.

Unklare Formulierungen in BU-Policen gibt es viele. So erklärt Premium-Circle-Experte Claus-Dieter Gorr im Handelsblatt, dass sein Analysehaus 139 unbestimmte Formulierungen in BU-Vertragsbedingungen gefunden hat, die klare Leistungsansprüche verhindern.

Beispiel dafür sei unter anderem folgende Formulierung im Bedingungswerk der Swiss Life: „Zumutbar sind grundsätzlich Maßnahmen, die gefahrlos und nicht mit besonderen Schmerzen verbunden sind …“ Gorr dazu: „Die Formulierung wirft mehr Fragen auf, als dass sie konkrete Antworten gibt.“ So bliebe unter anderem offen, welche Schmerzen nach Vorstellung des Versicherers besonders seien.

Von Swiss Life heißt es dazu, so der Bericht weiter, man könne nicht detaillierter definieren, denn die Zahl an denkbaren Fallkonstellationen sei groß. Außerdem müssten die Vertragsbedingungen so gestaltet sein, dass sie auch über medizinische oder rechtliche Entwicklungen hinaus anwendbar seien.

Ähnlich sehe das auch das Bundesjustizministerium, schreibt das Handelsblatt weiter. So ergänzt das Ministerium: „Diese unbestimmten Rechtsbegriffe werden durch die Rechtsprechung ausgefüllt und konkretisiert. Im Streitfall entscheiden Gerichte unter Berücksichtigung aller für den Einzelfall wesentlichen Gesichtspunkte.“

Zu diesem Konsens von Politik und Versicherungsbranche kommt allerdings von Verbraucherschutz-Seite Kritik. So sagt beispielsweise Gerhard Schick von den Grünen gegenüber dem Handelsblatt: „Viel zu häufig zahlen Kunden jahrelang für einen Schutz, der aufgrund juristischer Winkelzüge im Ernstfall nicht funktioniert.“

Ebenfalls eine Ursache, unter der die Transparenz leidet: Versicherer müssen seit 1994 ihre Vertragsbedingungen nicht mehr einzeln von der Versicherungsaufsicht Bafin genehmigen lassen. Dadurch, so das Handelsblatt weiter, müssten sie sich in der Ausgestaltung nur noch an einige Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes halten. Hätten im Weiteren jedoch  viele Freiheiten.

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