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  • Von Redaktion
  • 14.10.2013 um 11:57
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Thorulf Müller gilt als einer der härtesten und ehrlichsten Kritiker der Krankenversicherungsbranche. Seine Kommentare sind gefürchtet, aber fundiert. Jetzt gibt’s den KVProfi ungekürzt und in Farbe auch auf Pfefferminzia.de. Dieses Mal schaut er sich die BU Invest der Gothaer an.

Von Thorulf Müller

Momentan werde ich tagtäglich auf allen Kanälen über die neue BU der Gothaer informiert. Wenn ich aber Folgendes lese, dann werde ich eben nervös und vor allem neugierig.

Zitat:

  • Beitragsverrechnung war gestern, die Zukunft heißt “Gothaer BU Invest”
  • Extrem niedrige Beiträge dank innovativem Fondsmotor
  • Umfangreiche Nachversicherungsmöglichkeiten (ohne Gesundheitsprüfung), auch ohne Anlass
  • Grundfähigkeitsschutz “Rollstuhlklausel”
  • Lebenslange Rentenzahlungen im Pflegefall
  • Karriere-Option
  • Unterbrechung der Beitragszahlung bis zu 24 Monate
  • Reha-Kosten bis zu maximal 9.000 Euro bei unfallbedingter BU
  • Starter BU möglich

Also eine Starter BU ist eine BU, deren Anfangsbeitrag reduziert ist. Der Kunde muss die Ersparnis später nachzahlen, was insgesamt immer zu einer höheren Belastung führen muss. Wenn dem nicht so ist, wäre die Frage zu stellen, wer das denn dann bezahlt. Das ist aber nichts Neues und auch nicht Innovatives (Paragraf 23 BU Invest AVB).

Reha-Kosten bei einer unfallbedingten BU halte ich für ein “Mätzchen”. Reha-Kosten sollten immer bezahlt werden, zumindest in einem bestimmten Rahmen, um nämlich eine mögliche BU zu verhindern. Leider ist das eine Leistungsart und ein Leistungsauftrag, die die deutschen BU-Versicherer scheinbar nicht wirklich ernst zu nehmen scheinen. Lieber zahlen oder über die “Gutachter-Falle” oder die “50-Prozent-Falle”  nicht leisten. Gut, es ist mehr als gar nichts, aber damit so reißerisch zu werben, finde ich schon etwas dreist.

Laut Prospekt ist das Thema Reha-Kosten wie folgt geregelt:

9. Bei unfallbedingter BU: Übernahme der Reha-Kosten bis zu einer Höhe von neun Monatsrenten (maximal 9.000 Euro) sowie eine Einmalleistung von drei Monatsrenten (maximal 3.000 Euro).

Nicht aufgeführt ist folgender Punkt:

8. Wiedereinstieg ins Berufsleben nach erfolgreicher Umschulung wird mit sechs Monatsrenten (maximal 12.000 Euro) honoriert.

Karriere-Option sind … nun ich finde nichts in den Bedingungen, außer in Paragraf 21 Abs 2. f: “Erreichen eines akademischen Abschlusses, Ablegen der Meisterprüfung oder Abschluss einer beruflichen Qualifikation mit Gehaltserhöhung. Paragraf 21 regelt die Nachversicherungsgarantien.

Bleiben wir bei den “Umfangreiche Nachversicherungsmöglichkeiten (ohne Gesundheitsprüfung), auch ohne Anlass”, also Paragraf 21 Abs. 1 AVB:

(1) Sie können innerhalb der ersten 15 Jahre nach Versicherungsbeginn unabhängig von einem bestimmten Ereignis alle fünf Jahre ab Versicherungsbeginn zum jeweiligen Stammtag die bestehende Berufsunfähigkeitsrente bis zu einer maximalen Jahresrente von 24.000 Euro ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen. Die Erhöhung der jährlichen Berufsunfähigkeitsrente beträgt dabei mindestens 300 Euro, aber maximal 3.600 Euro, innerhalb von fünf Jahren jedoch insgesamt (unter Berücksichtigung von Erhöhungen gemäß Absatz 2) maximal 12.000 Euro. Die Erhöhung ist nur möglich, wenn die versicherte Person das 50. Lebensjahr noch nicht beendet hat und nicht berufsunfähig im Sinne der Bedingungen ist. Nach einer Erhöhung der Berufsunfähigkeitsrente ist allerdings eine rückwirkende Leistung im Sinne von § 1 Abs. 4 auf die Erhöhung ausgeschlossen.

Das finde ich jetzt auch nicht sagenhaft erwähnenswert, vor allem, wenn man sich die Regelungen genau anschaut und dann mit den reißerischen Aussagen abgleicht.

Kommen wir zum Thema Grundfähigkeitsschutz “Rollstuhlklausel”. Hier wurden dann mal zwei weitere Grundfähigkeiten weggelassen, die versichert sind: Gehörlosigkeit und Blindheit. In den AVB liest es sich dann so:

Paragraf 2 Abs. 12: Für die Dauer von bis zu drei Jahren liegt vollständige Berufsunfähigkeit auch dann vor, wenn und solange die versicherte Person aufgrund einer nach Vertragsabschluss eingetretenen Ursache voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen

  • bei der Fortbewegung ständig auf einen Rollstuhl angewiesen ist,
  • das Hörvermögen vollständig verloren hat oder
  • das Sehvermögen vollständig verloren hat.

Nach Ablauf dieses Zeitraums wird das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit geprüft. Diese Leistungserweiterung entfällt, sobald eine Tätigkeit ausgeübt wird, zu der die versicherte Person aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.

Nun, ich erkenne hier eine gewisse Diskrepanz zwischen den Werbeaussagen und den Bedingungen. Ganz so toll scheint es dann doch nicht zu sein!

Dann wird mit einer “lebenslangen Rentenzahlung im Pflegefall” geworben. Zuerst ist aber die Frage zu stellen, wann man Pflegefall ist. Nicht, wenn die SPV oder PPV im Sinne des SGB XI einen Pflegefall feststellt, sondern nach Activity of daily
living (ADL), die wie folgt definiert sind:

Paragraf 2 Abs. 8: Berufsunfähigkeit infolge Pflegebedürftigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall voraussichtlich länger als sechs Monate so hilflos ist, dass sie für mindestens zwei der im folgenden genannten sechs Verrichtungen auch bei Einsatz technischer und medizinischer Hilfsmittel in erheblichem Umfang täglich der Hilfe einer anderen Person bedarf. Die Pflegebedürftigkeit ist ärztlich nachzuweisen.

  • Fortbewegen im Zimmer: Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Inanspruchnahme einer Gehhilfe, eines Rollstuhls oder anderer technischer Hilfsmittel die Unterstützung einer anderen Person benötigt, um sich an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort auf ebener Oberfläche von Zimmer zu Zimmer fortzubewegen.

  • Aufstehen und Zubettgehen: Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung einesPflegebettes oder anderer technischer Hilfsmittel nur mit Hilfe einer anderen Person das Bett verlassen oder in das Bett gelangen kann.

  • An- und Auskleiden: Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Kleidung oder anderer Hilfsmittel sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person an- oder auskleiden kann.

  • Einnehmen von Mahlzeiten und Getränken: Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung krankengerechter Essbestecke und Trinkgefäße oder anderer technischer Hilfsmittelnicht ohne fremde Hilfe bereits vorbereitete essfertige Nahrung und Getränke aufnehmen kann.

  • Waschen: Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person auch bei Benutzung von Wannengriffen, einem Wannenlift oder anderer technischer Hilfsmittel sich nicht ohne Hilfe einer anderen Person so waschen kann, dass ein akzeptables Maß an Körperhygiene gewahrt bleibt.

  • Verrichten der Notdurft: Hilfebedarf liegt vor, wenn die versicherte Person die Unterstützung einer anderen Person benötigt, weil sie sich nach dem Stuhlgang nicht allein säubern kann oder weil ihre Notdurft nur unter Zuhilfenahme einer Bettschüssel verrichten kann oder weil der Darm beziehungsweise die Blase nur mit fremder Hilfe entleert werden kann.Besteht eine Inkontinenz des Darms beziehungsweise der Blase, die durch die Verwendung von Hilfsmitteln wie Windeln, speziellen Einlagen, einem Katheder oder einem Kolostomiebeutel ausgeglichen werden kann, liegt hinsichtlich der Verrichtung der Notdurft keine Pflegebedürftigkeit vor, solange die versicherte Person bei Verwendung dieser Hilfsmittel zur Verrichtung der Notdurft nicht auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.

Die Definitionen für lebenslang finden sich in Paragraf 1 Abs 11:

(11) Zahlen wir eine Berufsunfähigkeitsrente, so geht diese Rente bei Ablauf der vereinbarten Leistungsdauer in eine lebenslange Altersrente gleicher Höhe über, wenn die Berufsunfähigkeit in Folge von Pflegebedürftigkeit gemäß Paragraf 2 Abs. 8 vor Vollendung des 45. Lebensjahres eingetreten ist, die Pflegebedürftigkeit bis zum Ende der Leistungsdauer ununterbrochen fortbesteht und die Leistungsdauer des Vertrages mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres der versicherten Person vereinbart ist.

Das ist schon etwas ernüchternder.

Bleiben noch zwei Aussagen:

Beitragsverrechnung war gestern, die Zukunft heißt “Gothaer BU Invest”

Beitragsverrechnung ist die sofortige Gutschrift von Überschüssen. Daraus ergibt sich ein Nettobeitrag (Zahlbeitrag) in Relation zu einem Bruttobeitrag! Leider schauen viele Verbraucher, Medien aber auch Versicherungsvermittler alleine auf den Nettobeitrag und vergessen dabei, dass die Überschüsse schnell schmelzen können.

Wer nun bei Michael Franke gut aufgepasst hat, der weiß, dass viele Versicherer bereits die Überschüsse für die Gewinnverbände der 90er und frühen 2000er Jahre deutlich gegen oder auf NULL gesenkt haben. Das die Versicherer in unterschiedlicher Form erhebliche Probleme haben, die Rechnungszinsen auf Altverträge in Höhe von 3; 3,25; 3,5 oder auch 4 Prozent zu erwirtschaften, ist allgemein bekannt. Wer die Zahlen kennt, der weiß welche Zeitbombe bei den Versicherern tickt.

Aber dieses Produkt hat keinen Nettobeitrag, außer den Bruttobeitrag. Aber ist denn der Bruttobeitrag garantiert?

Zunächst gilt einmal Paragraf 163 VVG und Paragraf 17 der AVB:

Wir sind unabhängig von der Vertragsüberprüfung gemäß Paragraf 16 darüber hinaus nach Paragraf 163 VVG zu einer Neufestsetzung des vereinbarten Beitrags berechtigt, wenn

  • a. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat,
  • b. der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
  • c. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die unter a. und b. genannten Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat.

Eine Neufestsetzung des Beitrags ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen. Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass anstelle einer Erhöhung des Beitrags die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird.

Nun gibt es aber auch noch Paragraf 89 VAG:

Paragraf 89 Zahlungsverbot; Herabsetzung von Leistungen

(1) Ergibt sich bei der Prüfung der Geschäftsführung und der Vermögenslage eines Unternehmens, dass dieses für die Dauer nicht mehr imstande ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, die Vermeidung des Insolvenzverfahrens aber zum Besten der Versicherten geboten erscheint, so kann die Aufsichtsbehörde das hierzu Erforderliche anordnen, auch die Vertreter des Unternehmens auffordern, binnen bestimmter Frist eine Änderung der Geschäftsgrundlagen oder sonst die Beseitigung der Mängel herbeizuführen. Alle Arten Zahlungen, besonders Versicherungsleistungen, Gewinnverteilungen und bei Lebensversicherungen der Rückkauf oder die Beleihung des Versicherungsscheins sowie Vorauszahlungen darauf, können zeitweilig verboten werden. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbanken und von Finanzsicherheiten finden entsprechend Anwendung.

(2) Unter der Voraussetzung in Absatz 1 Satz 1 kann die Aufsichtsbehörde, wenn nötig, die Verpflichtungen eines Lebensversicherungsunternehmens aus seinen Versicherungen dem Vermögensstand entsprechend herabsetzen. Dabei kann die Aufsichtsbehörde ungleichmäßig verfahren, wenn es besondere Umstände rechtfertigen, namentlich wenn bei mehreren Gruppen von Versicherungen die Notlage des Unternehmens mehr in einer als in einer anderen begründet ist. Bei der Herabsetzung werden, soweit Deckungsrückstellungen der einzelnen Versicherungsverträge bestehen, zunächst die Deckungsrückstellungen herabgesetzt und danach die Versicherungssummen neu festgestellt, sonst diese unmittelbar herabgesetzt. Die Pflicht der Versicherungsnehmer, die Versicherungsentgelte in der bisherigen Höhe weiterzuzahlen, wird durch die Herabsetzung nicht berührt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 können auf eine selbständige Abteilung des Sicherungsvermögens (Paragraf 66 Abs. 7) beschränkt werden.

Aber all diese Regelungen sind eigentlich weitestgehend irrelevant, außer für die tatsächliche BU-Versicherung, die der Kunde hier abschließt. Die ist nämlich auf Basis der Schadenversicherung kalkuliert und anfänglich deutlich günstiger als der zu zahlende Monatsbeitrag. Das Produkt BU-Invest ist nämlich keine BU-Versicherung, sondern eine bizarre Wette.

Und das wurde doch auch gesagt: “Extrem niedrige Beiträge dank innovativem Fondsmotor”. Was ist der Fondsmotor? Eigentlich nichts anderes als die Hoffnung, dass man an den Kapitalmärkten rund 7 Prozent Wertentwicklung (wohlbemerkt nach den Kosten des Fonds) erwirtschaften kann und wird.

Der monatliche Beitrag fließt in die Fonds. Dort werden dann die (jährlich steigenden) Beiträge für die BU-Versicherung nach Art der Schadenversicherung entnommen. Anfänglich natürlich auch ein großer Teil der Abschlusskosten. Der Rest bleibt in den Fonds. Da der Beitrag für die eigentliche Versicherung laufend steigt, muss gegen Ende der Laufzeit ein nicht unerhebliches Fondsvermögen vorhanden sein. Nehmen wir einmal an, dass das mit den 7 Prozent Wertentwicklung nicht gelingt. Was passiert dann?

§ 15 Wer trägt das Anlagerisiko und wie erfolgt die Beitragsberechnung?

(1) Die tatsächliche Wertentwicklung Ihres Fondsvermögens ist nicht vorhersehbar. Selbstverständlich haben Sie die Chance, bei Kurssteigerungen der Fondsanteile einen Wertzuwachs zu erzielen. Andererseits tragen Sie aber auch das Risiko von Kursrückgängen bis hin zum völligen Wertverfall des Fondsvermögens.

(3) Wir werden die Wertentwicklung Ihres Fondsvermögens beobachten und Ihnen den Beitrag mitteilen, der nach unserer Einschätzung notwendig sein wird, um den vereinbarten Versicherungsschutz bis zum Ablauf der Versicherung aufrechtzuerhalten.

(4) Beachten Sie bitte, dass Ihr Vertrag vorzeitig erlischt und Sie den Versicherungsschutz verlieren, wenn Ihr Fondsvermögen für den Versicherungsschutz sowie zur Deckung von Kosten nicht mehr ausreicht.

Das Risiko ist also auf den Kunden verlagert. Reicht das Fondsvermögen zum Ende des Vertrages nicht aus, den Vertrag aufrechtzuerhalten, dann muss der Kunde nachschießen. Kann er das nicht, erlischt der Vertrag. Erkrankt der Kunde genau in diesem Zeitraum, dann hat er halt Pech gehabt. Gut, ich gebe zu, dass das bei der echten BU nach Art der Schadenversicherung ohne diesen “Fondsmotor” auch passieren könnte, also dass er die gestiegen Beiträge nicht mehr bezahlen kann. Das kann sogar bei einem klassischen Produkt passieren. Aber bei einer echten BU nach Art der Schadenversicherung waren die steigenden Kosten von Anfang an transparent.

Verstehen Sie mich nicht falsch. Ich bin ein großer Freund einer Kalkulation nach Art der Schadenversicherung. Ich habe aber ein Problem damit, wenn man die Nachteile des einen Produkts unter Ausschluss aller Vorteile mit den Nachteilen eines anderen Produkts verknüpft und das Ganze dann noch reißerisch als BU-Versicherung mit der Überschrift: “Beitragsverrechnung war gestern, die Zukunft heißt “Gothaer BU Invest”” anpreist!

Das Produkt Perikon der Gothaer und die Schwere-Krankheite-Vorsorge der Canada Life funktionieren auch nach diesem Prinzip. Ebenfalls gibt es bereits die Gothaer Pflege-Rente-Invest, die in der Pflegegeldversicherung solche Modelle zu etablieren versucht.

Ich kann nur dringend davor warnen solche Produkte zu nutzen. Das können Versicherungsvertreter verkaufen. Ein Versicherungsmakler kann das aber kaum als begründeten Ratschlag in einer Dokumentation aufführen.

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