Vor einigen Tagen ging es in einem Artikel bei uns um stille Lasten von Lebensversicherern. Die entstehen, wenn der Kurs eines Wertpapiers unter den Einkaufspreis sinkt. Das kommt zurzeit mit Anleihen flächendeckend vor . Wir wiesen darauf hin, dass das unter anderem dann zum Problem werden kann, wenn Kunden ihre Verträge im großen Stil kündigen. Dann müsste der Lebensversicherer die Papiere nämlich mit Verlust verkaufen.
Daraufhin kommentierte ein Leser und sah das im Gegensatz zu uns gar nicht als so großes Problem. Eher für den kündigenden Kunden. Er verweist auf Paragraf 169 Absatz 6 im Versicherungsvertragsgesetz (VVG), in dem es heißt: „Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen.“ Zu finden ist der Kommentar unter dem Artikel.
Den Rückkaufswert also so tief hinabsetzen, wie es die aktuellen Kurse erfordern. Pech für die Kunden. Und diejenigen Lebensversicherer mit den höchsten stillen Lasten könnten mit den Rückkaufswerten besonders tief gehen, um die Kündigungsbereitschaft der Kunden einzudämmen (Um sie abzuschrecken, sozusagen). Sie könnten „aus einer Kündigungswelle stärker als andere hervorgehen“. So die Meinung.
Das weckt natürlich unsere Neugier. Denn da ist ja tatsächlich dieser Paragraf, und wir wollten gern wissen, wie weit er greift. Deshalb fragten wir in der Finanzaufsicht Bafin nach. Um es vornweg zu nehmen: Es ist was dran, aber ganz so einfach ist es nicht.
Paragraf 169 Absatz 6 VVG sei als „eng begrenzte Ausnahmeregelung“ gedacht, als wirklich letzter Ausweg („ultima ratio“), teilt uns ein Sprecher mit. Er verweist auf die Gesetzesbegründung, die zwei Szenarien schildert. Wir zitieren:
„Zum einen eine unerwartete Kündigungswelle, die den Versicherer zwingt, Vermögenswerte in einer ungünstigen Marktlage unter Verlusten zu veräußern. Zum anderen wirtschaftliche Schwierigkeiten des Versicherers, sodass seine Vermögenswerte die Verbindlichkeiten nicht mehr decken und eine Auszahlung des Deckungskapitals an die kündigenden Versicherungsnehmer diese ungerechtfertigt begünstigt, weil die im Bestand verbleibenden Versicherungsnehmer das Risiko einer Minderung ihrer Ansprüche tragen.“
Das passt zur Sichtweise unseres Lesers. Von der unerwarteten Kündigungswelle ist die Rede. Und wirtschaftliche Schwierigkeiten können zweifellos entstehen, wenn man verlustreiche Wertpapierpositionen verkaufen muss, die Rückkaufswerte damit aber nicht bezahlen kann. Vor allem, wenn die Sicherungsmittel das nicht mehr abdecken können. Im Extremfall kann es verbleibende Anleger gefährden, sodass der Lebensversicherer in der Tat den Rückkaufswert kürzen muss. Vorstellbar ist das.
Was aber ebenfalls aus der Antwort hervorgeht: Die Maßnahme soll den Kollaps verhindern, als Stärkungsmittel ist sie definitiv nicht gedacht. Wie der Bafin-Sprecher weiter ausführt, gab es damals im Gesetzgebungsverfahren die Sorge, Versicherer könnten das Kürzungsrecht aus Paragraf 169 Absatz 6 missbrauchen. Wörtlich teilt er mit: „Diese Befürchtung hielt der Gesetzgeber für unbegründet: Wegen der reputationsschädigenden Wirkung einer Herabsetzung der Rückkaufswerte würde sich ein Versicherer nur bei drohender Insolvenzgefahr zu einem solchen Schritt entscheiden.“
Heißt von uns frei übersetzt: Lebensversicherer werden sich sehr sorgfältig überlegen, ob sie den Paragraf nutzen, um Rückkaufswerte zu kürzen. Denn für ihren Ruf wäre das gar nicht gut. Und der ist nun mal in so einem Geschäft mit Vertrauen wichtig. Überlebenswichtig.
Kleine Neben-Info zum Schluss: Bisher liegt der Bafin kein einziger solcher Fall vor.
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