KFZ-Kaskoversicherung

Bundesgerichtshof: Versicherter trägt Werkstattrisiko

Jedes Jahr kürzen KFZ-Kaskoversicherer Werkstattrechnungen um bis zu einige hundert Euro je Rechnung. Es geht um angeblich überhöhte oder unberechtigte Posten. Ob das so bleiben darf, oder ob sie das sogenannte Werkstattrisiko übernehmen sollen, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Eingang zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Wer trägt das Werkstattrisiko in der KFZ-Kaskoversicherung?
© picture alliance/dpa | Uwe Anspach
Eingang zum Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe: Wer trägt das Werkstattrisiko in der KFZ-Kaskoversicherung?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Das sogenannte Werkstattrisiko in der KFZ-Kaskoversicherung trägt der Versicherungsnehmer (Aktenzeichen: IV ZR 235/25). Damit stellt sich der BGH auf die Seite der Vorinstanzen. Das Amtsgericht Heilbronn (6 C 2222/23) und das Landgericht Heilbronn (I 4 S 10/24) sehen es genauso.

Der Fall: Eine Frau hat ihr Auto bei einer KFZ-Versicherung vollkaskoversichert. Nach einem Unfall ließ sie es in einer Werkstatt reparieren. Ihre Versicherung bezahlte die Rechnung, zog aber 389,01 Euro mit dem Argument ab, einzelne Arbeitsschritte seien nicht erforderlich gewesen.

Sie beruft sich dabei auf die Klausel in Ziffer A.2.6.2 der Allgemeinen Bedingungen für die KFZ-Versicherung (AKB), die auszugsweise so lautet:

„Wird das Fahrzeug beschädigt, zahlen wir die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden Obergrenzen: […] Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlen wir die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts, wenn Sie uns dies durch eine Rechnung nachweisen.“

Die Kundin verlangte, dass die Versicherung auch den Rest der Rechnung übernimmt – und klagte. Ein durch das Amtsgericht bestellter Sachverständiger bestätigte jedoch, dass mehrere Posten in der Rechnung zu Unrecht überhöht waren. Deshalb wies das Gericht die Klage ab. Nachdem auch das Landgericht so entschied, landete der Fall beim BGH.

Auch der stellte sich nun auf die Seite des Versicherers. Die vom Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen keine Posten, die – etwa wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise der Werkstatt – zu teuer oder überflüssig sind oder sogar gar nicht ausgeführt wurden. Anders könnte die Sache liegen, wenn der Versicherer dem Kunden eine bestimmte Werkstatt vorschlägt oder gar vorschreibt. Doch das war hier nicht der Fall.

Die Richter deuten: Ein durchschnittlicher Versicherungskunde versteht die genannte Klausel so, dass er genau den Betrag wiederbekommt, für den ein wirtschaftlich vernünftiger Mensch das kaputte Fahrzeug wieder fachgerecht herstellen lassen würde. Und das schließt unnötige oder überhöhte Kosten und berechnete, aber nicht durchgeführte Maßnahmen aus.

Damit ist das Werkstattrisiko höchstrichterlich geklärt. Welche Tragweite das hat, kündigte die Berliner Kanzlei Gansel Rechtsanwälte kürzlich im Vorfeld an. Demnach bezahlen KFZ-Versicherer jedes Jahr rund 5,5 Millionen Kaskoschäden und kürzen dabei regelmäßig Rechnungen. Typischerweise geht es dabei um 100 bis 500 Euro je Rechnung. Macht einen zwei- bis dreistelligen Millionenbetrag im Jahr.

Und das wird wohl nun so weitergehen.

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Autor

Andreas

Harms

Andreas Harms schreibt seit 2005 als Journalist über Themen aus der Finanzwelt. Seit Januar 2022 ist er Redakteur bei der Pfefferminzia Medien GmbH.

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Ein Kommentar

  1. … „und das wird wohl so weitergehen„ lässt Raum für Interpretationen. Sollen denn Leistungen berechnet werden können, die nicht erbracht wurden?
    Vertragspartner bei Reparaturen sind Werkstatt und Kunde, fragen sie mal den Kunden, ohne Kaskoversicherung ob der gewillt ist, nicht erbrachte Leistungen zu zahlen?
    Ich verstehe diesen Unterton nicht..
    Viele Grüße

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