Makler sind unabhängig, weil sie vom Kunden beauftragt werden, über eine breite Marktübersicht verfügen und unabhängig beraten – anders als Vertreter, die im Lager der Versicherungen stehen. Makler sind nicht unabhängig, weil sie ihre Provision nicht von Kunden, sondern von den Versicherungen erhalten, anders als Versicherungsberater.
Das sind – auf den Punkt gebracht – die beiden unvereinbaren Standpunkte, die seit anderthalb Jahren in verschiedenen Gerichtssälen aufeinandertreffen. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) mahnt regelmäßig Maklerinnen und Makler ab, die mit ihrer Unabhängigkeit in der Außendarstellung werben. Schon das erste Urteil in dieser Frage (siehe Kasten unten), das zugunsten der Verbraucherschützer ausging, sorgte für einige Verunsicherung in der Maklerschaft und für empörte Reaktionen aus der Branche.
„Der VZBV hat weitere Unterlassungsverfahren sowohl gegen Versicherungsmakler als auch Finanzanlagenvermittler wegen Unabhängigkeitswerbung eingeleitet. Hierüber werden wir zu gegebener Zeit berichten. Ziel soll früher oder später eine höchstrichterliche Klärung dieser Rechtsfrage sein“, lautet ein aktuelles Statement aus der Presseabteilung des Verbands. Wie oft Makler ihre Außendarstellung bereits geändert haben oder dazu aufgefordert wurden, ist nicht bekannt.
Rechtsanwalt Martin Klein, geschäftsführender Vorstand des Votum Verbandes, ist aus seiner eigenen Anwaltstätigkeit ein weiterer Fall bekannt. „Meine Mandantin, die UFKB, hat sich dabei bewusst – auch zur Unterstützung der anderen betroffenen Versicherungsmakler – entschieden, den Weg an die Öffentlichkeit zu gehen, und sich dafür starkzumachen, dass Makler ihre Tätigkeit als unabhängig bewerben können“, so Klein.
Seine Mandantin hat versucht, ihre Position dem VZBV gegenüber außergerichtlich zu erläutern. Es kam jedoch, ohne dass der Verband auf das Dialogangebot einging, unmittelbar zur Erhebung einer Unterlassungsklage der Verbraucherschützer vor dem Landgericht Köln.
„Da brodelt noch einiges, aber viele Verfahren sind noch nicht öffentlich bekannt“, sagt auch Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow. Jöhnke hat im Dezember 2024 in erster Instanz in einem ähnlichen Fall vor dem Landgericht (LG) Leipzig gegen den VZBV gewonnen (siehe Interview auf Seite 3). „Im Kern steht die Frage, ob ein Makler unabhängig ist und er damit werben kann, obwohl er von Versicherungen über die Courtage bezahlt wird. Das Gericht ging davon aus, dass wer weitestgehend alle Versicherungsprodukte vermitteln kann und dabei nicht an Versicherungsgesellschaften gebunden ist, der kann sich unabhängig nennen“, betont Jöhnke.
Im Urteil heißt es dazu, dass die Verkehrskreise, die von der fraglichen Werbung angesprochen würden, durchschnittliche Verbraucher oder Unternehmer seien, die sich für den Abschluss eines Versicherungsvertrages interessierten. „Im Verständnis dieser Verkehrskreise bedeutet der Begriff ‚unabhängig‘ im Kontext einer Maklerdienstleistung, dass der Makler nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert wird. Die Verkehrskreise erwarten, dass die vom Makler ausgesprochenen Empfehlungen sich aus einem weitgehend umfassenden Marktüberblick ergeben und dass nicht allein Eigeninteressen im Hinblick auf Provisionen oder gesellschaftsrechtliche Beherrschung den Ausschlag geben“, so das Landgericht Leipzig.
Die Vermittlerverbände sehen sich bestätigt. „Wir begrüßen dieses erstinstanzliche Urteil sehr. Wir sehen uns damit auf ganzer Linie in unserer Rechtsauffassung bestätigt. Versicherungsmakler sind unabhängig. Warten wir ab, ob und gegebenenfalls wie es in diesem Fall weitergeht“, sagt Norman Wirth, Vorstand des Bundesverbands Finanzdienstleistung AfW.
„Es steht zu hoffen, dass sich dieser Blick auf den Maklermarkt bei den Gerichten durchsetzen wird und daher die Verwendung des Begriffs unabhängig bei der Bewerbung nicht mehr infrage zu stellen ist“, betont auch der geschäftsführende Votum-Vorstand Klein.
Das jedoch steht in Zweifel, denn manche Rechtsexperten sind anderer Meinung. „Das LG-Urteil aus Leipzig zeigt, dass die Gerichte in der ‚mittleren Managementebene‘ in Deutschland methodisch in schlechter Verfassung sind. Es wird keinen Bestand haben“, prophezeit Rechtsanwalt Oliver Timmermann aus Hamburg. „Die vom LG Leipzig verwandte Definition – Unabhängigkeit sei das Fehlen von Abhängigkeit – stellt natürlich eine hilflose Verkürzung dar. Zunächst wäre zu klären, warum es auch für Versicherungsmakler überhaupt eine Unabhängigkeit braucht und was die Grundlage hiervon sein soll“, so Timmermann. Der Begriff stelle ein sozial-ethisches Prinzip dar, das selbstverständlich nicht mit einem Zwei-Wort-Satz definiert werden könne.
Zudem könne das Recht der Europäischen Union (die Kleinanlegerschutzrichtlinie) nicht einfach ausgeklammert werden. „Im Recht der EU findet eine prinzipienbasierte Governance-Betrachtung statt. Damit sind auch abstrakte Gefahren, wie eben die strukturalisierte Vergütung ‚von der falschen Seite‘, als Gefährdung der Unabhängigkeit zu begreifen“, gibt Timmermann zu bedenken.
Letztlich benötigt der Markt eine höchstrichterliche Klärung durch den Bundesgerichtshof. Und was sollen verunsicherte Makler bis dahin tun? „Wir raten Maklern nicht, sich von dem Begriff der Unabhängigkeit zu lösen oder auf diesen im Außenauftritt zu verzichten. Es gilt jedoch, klar herauszuarbeiten, dass diese Unabhängigkeit auf den per Gesetz und durch die Gerichte festgestellten Maklerpflichten beruht und auf der Tatsache, dass man an keine Versicherungsgesellschaft gebunden ist“, sagt Votum-Chef Klein.
Den Eindruck zu erwecken, dass ein Makler eine mit einem Versicherungsberater vergleichbare Tätigkeit anbiete, müsse auf jeden Fall vermieden werden. Ansonsten ist bei Zweifeln an der Außendarstellung eine qualifizierte Rechtsberatung stets hilfreich.

Pfefferminzia befragte Rechtsanwalt Björn Thorben M. Jöhnke, Partner der Kanzlei Jöhnke & Reichow, zu seinem kürzlichen Etappensieg vor Gericht für die unabhängige Maklerschaft.
Pfefferminzia: Inwieweit lässt sich das aktuelle Urteil des Landgerichts Bremen auf die gesamte Maklerbranche anwenden?
Björn Thorben M. Jöhnke: Der Aspekt der Unabhängigkeit ist schon allgemeingültig. Dieser Fall hatte aber noch zwei andere spezielle Aspekte. Der beklagte Versicherungsmakler hatte nicht nur mit Unabhängigkeit, sondern auch mit seiner Vermögensschadenhaftpflicht geworben, die eine höhere Deckungssumme aufweist als gesetzlich gefordert. Das ist eben keine Selbstverständlichkeit und damit laut Gericht auch erlaubt. Und der Makler hatte auf seiner Website mitgeteilt, dass die lokale Verbraucherzentrale auf ihrer Website schreibe, sie würde selbst Versicherungsmakler empfehlen. Das hat die Verbraucherzentrale abgestritten, aber wir konnten das durch einen Screenshot der Website belegen. In allen drei Aspekten wurden die Argumente des Verbraucherzentrale Bundesverbands, kurz VZBV, zurückgewiesen.
Das Urteil ist auf Landgerichtsebene gefallen. Für wie wahrscheinlich halten Sie es, dass es bis hin zum Bundesgerichtshof weitergeht?
Jöhnke: Das Urteil ist am 4. Dezember 2024 auf Landgerichtsebene gefallen. Der VZBV hat am 30. Dezember erwartungsgemäß Berufung beim Oberlandesgericht eingelegt. Allein deshalb, weil er anscheinend Urteile sammelt. In zwei anderen Verfahren hat der Verband gewonnen, und diese Urteile sind rechtskräftig geworden. Je nachdem, wie die Berufung ausgeht, könnte das ein Fall für den Bundesgerichtshof werden, der dann abschließend über diese Frage urteilen müsste. Das aber kann noch eine lange Zeit dauern.
Nach dem anders lautenden Urteil des Landgerichts Bremen haben Anwaltskollegen geraten, auf den Begriff der Unabhängigkeit in der Außendarstellung zu verzichten und stattdessen „ungebunden und frei“ zu verwenden. Wie stehen Sie dazu?
Jöhnke: Grundsätzlich sollten Makler sich dieser Problematik bewusst sein, also sich darüber informieren, dass es problematisch werden kann, wenn sie auf ihrer Website mit Unabhängigkeit werben. Ich empfehle, entweder das Thema Unabhängigkeit näher zu beschreiben. Also zum Beispiel: Ich als Makler bin unabhängig. Darunter verstehe ich, dass ich rechtlich im Lager des Kunden stehe und nicht von Versicherungen, sondern vom Kunden direkt beauftragt werde. Oder, und da stimme ich meinen Berufskollegen bei, man verwendet andere Begriffe wie „ungebunden“. Allerdings kann sich auch ein Mehrfachagent ungebunden nennen. Frei kann sich ein Makler natürlich auch nennen, weil der Begriff so offen ist. Das kann alles bedeuten. Eine Irreführung ist da auch nicht zwingend anzunehmen.
Warum ist der Begriff „unabhängig“ so wichtig?
Jöhnke: Viele Makler arbeiten sehr suchmaschinenoptimiert mit ihrer Website, und für sie ist das Keyword „Unabhängigkeit“ in der Außendarstellung sehr viel wert. Bei einigen sehe ich auch den Hintergrund, dass sie sich damit klar von Mehrfachagenten abgrenzen wollen.
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