Eltern erhalten Kinderkrankengeld, wenn das eigene Kind krank ist oder aktuell aufgrund von geschlossenen Kindertagesstätten und Schulen zu Hause bleiben muss. Das Kinderkrankengeld beträgt in der Regel 90 Prozent des Nettogehalts. Diese Lohnersatzleistung im Fall von kranken Kindern müssen Arbeitnehmer ebenso wie das Elterngeld oder Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angeben. Darauf weist der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe hin.
Wegen der Corona-Pandemie hat die Bundesregierung die Zahl der Kinderkrankentage erhöht.
Wie sich das Kinderkrankengeld im Fall von kranken Kindern auf die Steuerpflicht auswirkt, erklärt der Lohnsteuerhilfeverein so: Es wird am Ende des Jahres dem Einkommen hinzugerechnet. Eingetragen wird die Summe in der Steuererklärung im Mantelbogen unter „Einkommensersatzleistungen“.
Dadurch erhöhe die im Grunde steuerfreie Ersatzleistung den persönlichen Steuersatz, mit dem das restliche Einkommen versteuert wird. Dieser sogenannte Progressionsvorbehalt, dem das Kinderkrankengeld unterliegt, kann unter Umständen dazu führen, dass der Arbeitnehmer mehr Steuern zahlen muss.
Die Krankenkasse übermittelt die Höhe der Ersatzleistung automatisch an das Finanzamt. Zudem erhalten Eltern von der Krankenkasse eine „Bescheinigung für das Finanzamt“ über die Höhe der Leistung für das Kinderkrankengeld des vergangenen Jahres.
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