Prozesskosten nur noch bedingt abzugsfähig

2012 hatte der Bundesfinanzhof eine Grenze gezogen. Steuerlich absetzbar seien die Kosten eines Zivilprozesses nur noch unter einer Auflage: Er müsse ausreichende Aussicht auf Erfolg haben. Jetzt hat der Gesetzgeber noch einen draufgelegt – und die Verschärfung könnte auch für Versicherungsprozesse relevant sein.

Die Verschärfung ist folgende: Steuerlich absetzbar ist ein Prozss nur noch dann, wenn ohne ihn die Existenzgrundlage des Steuerpflichtigen gefährdet ist. Das meldet die Arbeitsgemeinschaft Versicherungsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV).

Im Versicherungsbereich könnte das etwa Leistungen aus Unfall-, BU- oder Gebäude-Policen betreffen. Oder auch im Schadensrecht, bei ärztlichen Behandlungsfehlern oder nach Verkehrsunfällen. Und zwar nach Ansicht des DAV immer dann, wenn Ansprüche für Erwerbsausfall oder die Haushaltsführung auf dem Spiel stehen.

Monika Maria Riesch, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft sieht aber noch nicht das letzte Wort gesprochen: „Es wird sich in den nächsten Jahren zeigen, ob diese Regelung verfassungsgemäß ist.“ Eine außergewöhnliche Belastung erfordere nicht zwingend die Bedrohung der Existenzgrundlage. Darunter falle vielmehr auch, wer seinen Anspruch nicht ohne Anwalt durchsetzen könne. Etwa erstinstanzlich vor einem Landgericht. Dort herrscht Anwaltszwang.

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