Gesetzliche Krankenkassen

Große Änderungen zum Januar 2015 – wie Berater profitieren

Zum 1. Januar 2015 bekommen die gesetzlichen Krankenkassen einen Teil ihrer Beitragsautonomie zurück – denn dann tritt das „Gesetz zur Weiterentwicklung der Finanzstruktur und der Qualität in der gesetzlichen Krankenversicherung“ in Kraft. Es bringt neue Freiheiten, aber auch finanzielle Einschnitte. Welche Möglichkeiten sich dadurch für Berater ergeben, erklärt Matthias Eislöffel in seinem Gastbeitrag.
© Kassensuche GmbH
Matthias Eislöffel ist Referent für Leistungsfragen der Kassensuche.

Hauptmerkmal des neuen Gesetzes: Der gesetzlich festgelegte Beitragssatz von bislang 15,5 Prozent sinkt zu Jahresbeginn auf 14,6 Prozent. Mit diesem geringeren Beitrag werden die meisten der gesetzlichen Kassen aber nicht auskommen. Daher dürfen sie in ihrer Satzung einen „kassenindividuellen Zusatzbeitrag“ festlegen, der ebenfalls als Prozentsatz vom Einkommen des Kassenmitglieds berechnet wird.

Die Höhe dieses Zusatzbeitrags darf aber nicht beliebig gewählt werden. Er darf nur so hoch sein, dass er mit den anderen Einnahmen der Krankenkasse deren Ausgaben voraussichtlich abdeckt. Erweist sich der Zusatzbeitrag als zu hoch oder zu niedrig und nimmt die Kasse von sich aus keine Korrektur vor, kann hier gegebenenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde tätig werden.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag liegt bei 0,9 Prozent

Somit gibt es künftig praktisch keinen Einheitsbeitrag mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern der Preiswettbewerb hält auch dort wieder Einzug.

Bei Neueinführung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrags haben die Versicherten ein Sonderkündigungsrecht, das sogar gesetzlich verankert ist (Paragraf 175 Absatz 4 SGB V). Bis spätestens einen Monat vor der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags muss die Kasse ihre Mitglieder anschreiben und auf das Sonderkündigungsrecht sowie eine vom GKV-Spitzenverband erstellte Übersicht der Zusatzbeiträge hinweisen.

Vom Bundesgesundheitsministerium wird zudem jährlich ein sogenannter „durchschnittlicher Zusatzbeitrag“ ermittelt – und dieser beträgt für das Jahr 2015 0,9 Prozent. In Summe ändert sich also eigentlich nichts zum bisherigen System. Liegt eine Kasse mit ihrem Zusatzbeitrag aber künftig höher, muss sie ihre Versicherten sogar explizit auf die Wechselmöglichkeit in eine günstigere Kasse hinweisen.

Guter Ansatz für Berater

Hier bietet sich Vermittlern ein hervorragender Ansatzpunkt, um mit ihren Kunden ins Gespräch zu kommen. Das Thema kann dann auch bestens als Einstieg in eine Beratung über eine weitergehende Absicherung dienen. Der Wechsel der Krankenkasse ist gar nicht so kompliziert und der Vermittler kann hier als „Lotse“ dem Kunden zur Seite stehen.

Übersichten der Zusatzbeiträge werden ab Mitte Dezember unter www.beitragssatz.info zu finden sein.

Was ist beim Kassenwechsel zu beachten?

Möchte ein Kassenmitglied sein Sonderkündigungsrecht wegen Einführung dieses Zusatzbeitrags ausüben, muss es spätestens bis zum Ende des Monats kündigen, für den der Zusatzbeitrag erstmals erhoben oder erhöht wird. Zum Ende des übernächsten Monats wird die Kündigung dann wirksam, bis dahin muss der Zusatzbeitrag leider gezahlt werden. Kommt die Krankenkasse ihrer Informationspflicht zu spät nach, muss auch eine spätere Kündigung von der Kasse so behandelt werden, als sei sie im Monat der erstmaligen Erhebung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags erklärt worden.

Ist ein Kassenmitglied schon mindestens 18 Monate bei seiner Krankenkasse versichert und nicht in einem Wahltarif mit Bindungsfrist eingeschrieben, ist natürlich auch jederzeit eine reguläre Kündigung – ebenfalls mit zwei Monaten Kündigungsfrist zum Monatsende – möglich.

Wie hoch werden die Zusatzbeiträge ausfallen?

Die meisten Kassen halten sich derzeit noch bedeckt, was die Höhe ihrer Zusatzbeiträge angeht. Es ist aber davon auszugehen, dass nur sehr wenige Kassen mehr als die durchschnittlichen 0,9 Prozent Zusatzbeitrag nehmen werden. Eine Reihe Kassen dagegen haben bereits angekündigt, weniger erheben zu wollen. Mit einer vollständigen Übersicht aller Zusatzbeiträge ist daher erst zum Jahresende 2014 beziehungsweise Anfang 2015 zu rechnen.

Denn der Zeitplan ist knapp und bürokratisch: Erst am 14. November 2014 wurden die meisten Kassen informiert, in welcher Höhe sie Mittel aus dem sogenannten Risikostrukturausgleich (RSA) erhalten, der Ungleichheiten in der Versichertenstruktur ausgleichen soll. Bis zum 24. November müssen die Kassen ihren Haushaltsplan für 2015, sowie einen Satzungsentwurf mit der Höhe des geplanten Zusatzbeitrags an die Aufsichtsbehörde einreichen. Am 10. Dezember erhalten die Kassen die Mitteilung, ob ihre Satzung in der eingereichten Form genehmigungsfähig ist. Bis zum 15. Dezember müssen die Kassen dann einen Antrag zur Genehmigung der Satzungsänderung stellen und bis Ende des Jahres erfolgt die Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde.

Mit einer Bekanntgabe der Zusatzbeiträge kann daher bei zahlreichen Kassen erst zum 30. Dezember 2014 gerechnet werden. Damit würde die Bekanntgabe genau einen Monat vor der ersten Fälligkeit der Zusatzbeiträge am 28. Januar 2015 erfolgen.

Und wie können Vermittler von dieser Änderung profitieren?

Wie schon erwähnt, können Vermittler das Thema Gesetzliche Krankenversicherung als Türöffner bei ihren Kunden nutzen. Dabei müssen sie sich auch nicht rein auf das Preisargument zurückziehen, denn schließlich will der Kunde im Krankheitsfall auch bestmöglich versorgt sein. Und das Leistungsspektrum der Gesetzlichen Krankenkassen kann sich sehen lassen – gerade im Bereich der Mehrleistungen und Serviceangebote gibt es einen scharfen Wettbewerb zu Gunsten der Kunden.

So können sich auch im Bereich der Leistungen Vermittler als kompetenter Partner des Kunden zeigen. Beispielsweise bietet das Portal www.makleraktiv.de speziell für Versicherungsprofis hilfreiche Leistungsvergleiche der Krankenkassen. Der Vermittler kann dort auch gemeinsam mit dem Kunden anhand von Fragen auswählen, welche Leistungen dem Versicherten bei seiner Krankenkasse besonders wichtig sind und erhält am Ende eine Liste der Kassen, die die Anforderungen am besten erfüllen.

Für zahlreiche Kassen sind auch gleich Mitgliedschaftsanträge hinterlegt. Denn viele Kassen zahlen für neue Mitglieder eine Aufwandsentschädigung, sodass das Thema GKV kein reines Servicethema bleiben muss. Viel wichtiger aber ist, dass der Vermittler zum Beispiel mittels Zusatzversicherungen einen noch besseren Schutz anbieten kann und auch gleich einen hervorragenden Einstieg in das Thema biometrische Risiken – Kranken-Zusatzversicherung, Pflege, Berufsunfähigkeit und so weiter – hat.

Der Autor Matthias Eislöffel ist Referent für Leistungsfragen der Kassensuche GmbH.

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