Ein Handwerker bessert die Wände einer Wohnung aus: In einer Wohneigentümergemeinschaft gibt es spezielle Regeln, wie Instandhaltungskosten steuerlich absetzbar sind. © dpa/picture alliance
  • Von Juliana Demski
  • 14.09.2017 um 10:59
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Ein Großteil der Deutschen sieht eine eigene Immobilie als eine gute Art der Altersvorsorge an. Doch wie sieht es eigentlich mit den Rücklagen für Wohnung aus, die im Rahmen einer Wohneigentümergemeinschaft gebildet werden müssen? Kann man diese steuerlich geltend machen? Die Antwort gibt’s hier.

Wer sich eine eigene Wohnung in einem Mehrfamilienhaus kauft, muss bestimmte Regeln beachten, erklären die Experten des Rechtschutzversicherers D.A.S. in ihrem „Rechtstipp der Woche“.

Dann bildet der Wohnungsbesitzer mit den anderen Eigentümern nämlich eine Wohneigentümergemeinschaft. Das Wohnungseigentumsgesetz sieht dabei neben anderen wesentlichen Vorschriften auch die Bildung einer Instandhaltungsrücklage vor, schreiben die Experten.

Im Klartext heißt das:

„Als Wohnungseigentümer sind Sie also verpflichtet, gemeinsam mit Ihren Miteigentümern Geld für Instandhaltungs-und Instandsetzungsarbeiten zu sparen.“

Wer die Wohnung vermietet, muss diese Einnahmequelle auch in der Steuererklärung angeben. Im Gegenzug kann man dann bestimmte Beiträge von der Steuer absetzen, dazu gehört auch die Instandhaltungsrücklage.

Die Voraussetzung:

Die Eigentümergemeinschaft muss das Geld auch wirklich ausgegeben haben. Allein das Einzahlen des Betrags in die Rücklage reicht noch nicht für den Steuervorteil.

Wenn hingegen trotz nötiger Reparaturen die Kasse leer ist, können die Eigentümer die Zahlung einer Sonderumlage beschließen. Auch diese können sie wieder steuerlich absetzen, wenn davon auch tatsächlich nötige Arbeiten bezahlt wurden.

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Juliana Demski

Juliana Demski gehörte dem Pfeffi-Team seit 2016 an. Sie war Redakteurin und Social-Media-Managerin bei Pfefferminzia. Das Unternehmen hat sie im Januar 2024 verlassen.

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