Die Wärmepumpe führt ein riskantes Leben: Sie wird zerstört, entführt, durch Bedienfehler außer Gefecht gesetzt und ist obendrein den Elementen schutzlos ausgeliefert. Selbst ihr Zubehör ist vor Langfingern nicht sicher. Darüber hinaus kann sie selbst Schäden an Dritten verursachen. Gegen all diese Risiken ist allerdings ein Kraut gewachsen: die richtige Versicherung.
Die Versicherung einer Wärmepumpe hängt immer vom Versicherer, dem gewünschten Leistungsumfang und den jeweiligen Vertragsbedingungen ab. In der Regel werden Wärmepumpen über Wohngebäudeversicherungen abgesichert. Dabei sollte zunächst geklärt werden, ob der Versicherungsschutz bei der Art des Gerätes etwas einschränkt: Ist eine Erd-Wärmepumpe, die die Wärme aus der umliegenden Erde gewinnt, genauso versichert wie eine Luft-Wärmepumpe, die ihre Energie aus der Umgebungsluft gewinnt?
Darüber hinaus kann der Standort der Wärmepumpe einen wesentlichen Unterschied für die Versicherung machen: Ist die Pumpe im Haus oder fest am Gebäude verbaut, ist sie als Teil des Gebäudes gegen die vertraglich vereinbarten Gefahren mitversichert. Steht die Wärmepumpe allerdings frei verbaut im Außenbereich, hängt es vom Versicherungsvertrag ab, ob das Gerät separat aufgenommen werden muss.
Auf jeden Fall raten wir, die Wohngebäudeversicherung über den meist kostenintensiven Einbau einer Wärmepumpe zu informieren und die Versicherungssumme gegebenenfalls anpassen zu lassen, um eine Unterversicherung zu verhindern. Die Ausweitung des Versicherungsschutzes sollte man sich unbedingt schriftlich bestätigen lassen.
In der Regel greift die Wohngebäudeversicherung, wenn die Wärmepumpe selbst Schaden nimmt, zum Beispiel bei Leitungswasser, Blitz, Sturm, Hagel, Frost oder Feuer. Elementarschäden durch extreme Wetterbedingungen, beispielsweise durch Überschwemmungen oder Orkane, sind hingegen nicht unbedingt enthalten, sondern müssen unter Umständen zusätzlich durch eine Elementarschadenversicherung abgesichert werden.
Übrigens: Guter Wohngebäude-Schutz gilt nicht nur für die Wärmepumpe selbst, sondern auch für deren stromerzeugende Anlagen wie etwa Photovoltaikanlagen, Solarthermie oder Balkonkraftwerke.
Zwei nicht zu unterschätzende Risiken – Diebstahl und Vandalismus – sind in der Regel ebenfalls von der Wohngebäudeversicherung abgedeckt. Wir raten aber zu einem Blick in die Vertragsbedingungen: Auch mit der Wärmepumpe verbundene Elemente, wie zum Beispiel Rohre, Armaturen oder Kompressor sollten mitversichert sein.
Seite 2: Wann ist laut zu laut?
Wenn die Wärmepumpe aufgrund eines technischen Defekts oder aufgrund von Verschleiß ausfällt, greift keine Versicherung. Hier sind Hersteller oder Händler zuständig. Mit etwas Glück haben Kunden noch Anspruch auf Gewährleistung oder Garantieleistungen.
Wir empfehlen, die Wärmepumpe mit speziellen Beschlägen zu sichern, sodass das Gerät nicht mehr so leicht abgebaut werden kann. Auch Alarmanlage und Kameraüberwachung können Dieben das Leben schwer machen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass kein öffentlicher Raum wie beispielsweise Gehwege, Parkplätze oder die Straße von der Kamera beobachtet werden dürfen. Auch das Erfassen fremder Privatflächen, wie etwa der Garten des Nachbarn, verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz). GPS-Systeme und individuelle Markierungen an der Wärmepumpe können bei der Wiederbeschaffung hilfreich sein.
Durch austretende Wärme- oder Kältemittelträger durch ein Leck in der Wärmepumpe, umherfliegende Bauteile der Wärmepumpe bei Orkan – auch wenn es nicht alltäglich ist, kann das Gerät selbst erhebliche Schäden bei Dritten, an fremdem Eigentum oder an der Umwelt anrichten. Diese Schäden sind in der Regel nicht über die Wohngebäudeversicherung abgesichert, sondern über eine private Haftpflichtversicherung.
Außen verbaute Wärmepumpen können mit 30 bis 65 Dezibel Lärm verursachen, der vor allem Nachbarn stören könnte. Obwohl in vielen Bundesländern ein Mindestabstand von drei Metern zwischen einer baulichen Anlage und der Grundstücksgrenze eingehalten werden muss, gibt es auch Bundesländer, in denen das Gerät direkt am nachbarlichen Grundstück stehen darf. Zudem ist nicht überall einheitlich geregelt, ob eine Wärmepumpe als bauliche Anlage gilt. Es gibt also viele ungünstige Faktoren, die einen Nachbarschaftsstreit begünstigen.
So dürfen Luftwärmepumpen nach dem Abstandsflächenrecht der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz direkt an der Grundstücksgrenze stehen (Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 750/19.MZ). Ähnlich sahen es die Richter des Oberlandesgerichts München, nach deren Ansicht eine Wärmepumpe keine bauliche Anlage ist. Sie entschieden daher, dass eine Luft-Wärmepumpe, die im Abstand von weniger als drei Metern vom Nachbargrundstück in einer Hütte aufgestellt war, auch unter Berücksichtigung des Baurechts nicht entfernt werden musste (Az.: 3 U 3538/17).
Ganz anders sahen es die Richter des Oberlandesgerichts Nürnberg. Hier musste ein Mann seine Wärmepumpe entfernen, weil er den Abstand von drei Metern zum Nachbargrundstück nicht eingehalten hatte (Az.: 14 U 2612/15). Ähnliches Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf: Auch hier musste eine Wärmepumpe entfernt werden. Dabei war nicht ausschlaggebend, ob sie als bauliche Anlage angesehen wurde oder nicht. Entscheidend war für die Richter die Geräuschentwicklung der Wärmepumpe, die den Nachbarfrieden gefährden könnte (Az.: 28 K 3757/14).
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