Kommentar

Warum sich Makler nicht nur auf Ratings verlassen sollten

Vor einiger Zeit haben wir einen Beitrag zum Thema „Die besten Wohngebäudeversicherungen“ veröffentlicht, der auf einer Analyse von Franke und Bornberg beruhte. Vermögensberater Manfred Irmler stört sich an dem Ergebnis. In seinem Kommentar erklärt er, warum sich Makler nicht auf Ratings alleine verlassen sollten.
© privat
Manfred Irmler ist Vermögensberater aus Mengen.

Manfred Irmler bezieht sich auf diesen Artikel, in dem wir ein Rating des Analysehauses Franke und Bornberg zu Wohngebäudeversicherungen vorstellen.

Der Artikel „Die besten Wohngebäudeversicherungen“ ist mit größter Vorsicht zu genießen. Anhand dieses Vergleiches wird deutlich, wie durch eine gezielte Gewichtung beziehungsweise Nicht-Berücksichtigung von bestimmten Tarifmerkmalen ein Ergebnis verfälscht werden kann.

Eine der wichtigsten Merkmale einer Wohngebäudeversicherung ist nach Meinung vieler Fachleute der Punkt grobe Fahrlässigkeit. Umso erstaunlicher ist, dass die Medien-Versicherung, die als einzige Gesellschaft diesen Punkt hervorragend gelöst hat, zwar mit einem FF+ (Note 1,5) bewertet wird, aber in diesem Test von zwei anderen Anbietern mit der Note 1,3 geschlagen wird und drei andere Deckungskonzepte gleich gut bewertet werden.

Alle Gesellschaften haben laut Franke und Bornberg den Verzicht auf die Einrede der groben Fahrlässigkeit als Bestandteil in ihrem Tarif. Das genügt den Analysten, diesen Punkt als erfüllt abzuhaken. In welcher Qualität das aber geschieht, insbesondere im Hinblick auf die Höhe der Entschädigungsgrenze für den Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit, wird nicht bewertet.

Sind auch Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften abgedeckt?

Dabei kommt es gerade auf den Inhalt der Deckungserweiterung an. Der Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit weicht im Wortlaut der Gesellschaften stark ab. So deckt beispielsweise die Medien-Versicherung vorbildlich auch den Bereich der Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften ab, während die beiden führenden Gesellschaften diesen Punkt nicht erfüllen.

Noch schlimmer finde ich, dass die Punkte von Franke und Bornberg ignoriert werden. Wörtlich heißt es vom Analysehaus: „Da die grob fahrlässige Verletzung von Sicherheitsvorschriften nicht Bestandteil unseres Ratings ist, welches die Grundlage der Qualitätsaussage der Tabelle darstellt, hat die unterschiedliche Ausgestaltung dieser Regelung auch keine Auswirkung auf die Rangfolge der Tabelle.“

Sollte nicht genau dieser Punkt für einen haftenden Makler aber höchst interessant sein und damit deutlich herausgestellt werden? Von Franke und Bornberg heißt es weiter:

„…die Verletzung von Obliegenheiten und Sicherheitsvorschriften …..ist nicht Bestandteil unseres Ratings, da die Regelung für den einzelnen Versicherungsnehmer zwar positiv, für das Kollektiv der Versicherten jedoch potentiell schädlich sein kann. Die Einhaltung der gesetzlichen, behördlichen und vertraglich vereinbarten Sicherheitsvorschriften stellt nach unserer Auffassung keinen unvertretbaren Aufwand für den Versicherungsnehmer dar.“

Zur Klarstellung: „Der Einzelne“ ist unser Kunde, und nur diesem sind wir als Makler verpflichtet. Und wenn eine Regelung für diesen „Einzelnen“ von unschätzbarem Wert sein kann, dann hat der Makler die Pflicht und der Kunde ein Recht darauf.

Keine inhaltliche Bewertung

Franke und Bornberg berücksichtigt also beim Rating nur, ob der Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit versichert ist. Inhaltlich wird der Punkt nicht bewertet. Wichtig für uns als Makler wäre es, wenn die Rating-Agenturen auch die Wichtigkeit und den Inhalt der Leistungsbausteine bewertet. Es macht schon einen Unterschied, ob der Verzicht der Einrede der groben Fahrlässigkeit bis zur Versicherungssumme mitversichert gilt, oder ob beispielsweise ein Sublimit von 10.000 Euro gilt.

Es geht nicht darum, ob Dinge von einem Versicherungsnehmer „verlangt“ werden können, sondern es geht darum, dass unwillentlich eintretende Schäden ersatzpflichtig sind – insbesondere dann, wenn sie auch existenzbedrohend sind. Man muss sich nur die Frage stellen wie die Regulierung eines Leitungswasserschadens erfolgt, wenn die Schadenursache auf Abwesenheit und Frostbruch zurückzuführen ist.

Es kann nur jedem Makler dringend empfohlen werden, sich nicht auf Vergleichsprogramme und Ratings alleine zu verlassen, sondern sich selbst mit den Bedingungen auseinanderzusetzen. Das Ergebnis eines Ratings führt eben häufig nicht zum besten Versicherungsprodukt, sondern spiegelt nur die Gewichtung der Rating-Firma wider, wobei die Bewertungsregeln meist nicht bekannt sind.  Die vermeintliche Vermeidung von Haftungsrisiken wird damit jedenfalls nicht geschaffen.

Über den Autoren

Manfred Irmler ist geprüfter Anlage- und Vermögensberater sowie Geschäftsführer der Finanz- und Vermögensberatung Finex aus Mengen.

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