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  • Von Redaktion
  • 08.04.2014 um 12:00
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            Nettopolicen sind bei einigen Versicherern gang und gäbe. Ein Urteil des Bundesgerichtshofes setzt diesem Modell nun Grenzen. Ein Expertenrat von Fabian Volz, Partner der Kanzlei Heisse Kursawe Eversheds in München.

 

Der Fall

Deutsche Kunden schlossen mit der liechtensteinischen PrismaLife Lebensversicherungen mit einer sogenannten Kostenausgleichsvereinbarung (KAV) ab. Dabei wurden die Kosten für Abschluss und Einrichtung der Versicherung in eine separate, unkündbare Vereinbarung ausgelagert. Als die Kunden die Versicherung kündigten und die Zahlung der Prämien einstellten, verlangte PrismaLife die Fortzahlung der Raten aus der KAV.

Das Urteil

Der Bundesgerichtshof entschied in zwei Fällen, dass die Kunden berechtigt waren, sich neben der Versicherung auch von der KAV zu lösen (Az. IV ZR 295/13, IV ZR 255/13).

Das meint der Experte

Mit den Urteilen hat der BGH dem Modell der sogenannten Nettopolicen Grenzen gesetzt. Diese Praxis einiger Versicherer beschäftigt die Gerichte schon seit ein paar Jahren. Der Versicherungsnehmer verpflichtete sich in der KAV, die Abschluss- und Einrichtungskosten separat in 48 monatlichen Raten zu begleichen. Bei einer Kündigung der fondsgebundenen Lebens- oder Rentenversicherung müssten die Kunden die Raten für die Abschluss- und Einrichtungskosten weiter bezahlen.

Der BGH hat nun entschieden, dass dieser Kündigungsausschluss im Grundsatz unwirksam ist. Eine solche Regelung stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und verstoße gegen § 307 Abs.2 Nr.2 BGB. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass solche unkündbaren KAVs zur Folge haben können, dass der Kunde bei einer vorzeitigen Kündigung der Versicherung nicht nur keinerlei Rückkaufswert erhalte. Sondern dass er zusätzlich weitere Zahlungen an den Versicherer leisten müsse. Dies führe zu einer unzulässigen Beeinträchtigung des Anspruchs auf den Rückkaufswert. Allerdings bestätigte der BGH dabei auch, dass der Abschluss einer rechtlich selbstständig neben dem Versicherungsvertrag stehenden KAV grundsätzlich zulässig sei.

Die Versicherungsnehmer konnten im entschiedenen Fall den Vertrag schließlich noch widerrufen. Denn die 30-tägige Widerrufsfrist hatte noch nicht zu laufen begonnen, weil PrismaLife die Kunden nicht darüber belehrt hatte, dass im Falle eines Widerrufs der Versicherung auch die KAV rückabzuwickeln sei.

 

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