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  • Von Redaktion
  • 08.04.2016 um 10:30
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Pflegekosten sind hoch. Doch darf der Staat Bedürftige zwingen, dafür ihre Sterbegeldversicherung aufzulösen? Eine Expertin weiß Rat.

Wer zum Pflegefall wird, wird häufig auch zum Sozialfall. Das Geld aus der gesetzlichen Pflegekasse reicht für die tatsächlich anfallenden Kosten selten aus. Ein Risiko, für das noch zu wenig vorgesorgt wird. Eher sind die Menschen bereit, für ihr Ableben in Form einer Sterbegeldversicherung Geld zu sparen. Eine würdevolle Bestattung ist ihnen wichtig. Auch die Erben wissen dann, dass sie nicht für die Beerdigungskosten aufkommen müssen. Die Frage ist, ob das Vermögen darin geschont ist, beziehungsweise lässt sich so gefahrlos Vermögen ansparen, fragt dasinvestment.com nach. Margit Winkler vom Institut Generationen-Beratung (IGB) erklärt, welches Vermögen sicher ist und welches man einsetzen muss, bevor der Staat anfallende Pflegekosten übernimmt.

Zunächst hat jeder Mensch Anspruch auf ein Grundschonvermögen in Höhe von 2.600 Euro plus 614 Euro für den Ehepartner. Das darf ihm niemand nehmen. Ebenso verhält es mit Ansprüchen aus einer Lebensversicherung, die nur auf den Todesfall des Versicherungsnehmers abgeschlossen ist. Viel bleibt ihm jedoch nicht, die Versicherungssumme darf 3.579 Euro nicht übersteigen.

Während auf einem Festgeld- oder Sparkonto das Vermögen immer verfügbar ist und nicht erkennbar, wenn es zum Zweck der Beerdigung angespart wird. Das verhält sich bei einer Sterbegeldversicherung natürlich anders. Sie ist nichts anders als eine Risikoversicherung, die nur im Todesfall leistet. Sie dient dem Zweck, die Bestattung zu bezahlen sowie die anschließende Grabpflege. Im Sinne des § 90 SGB XII sollte ihre Höhe angemessen sein. Der Schutz besteht, wenn das Vermögen auf einem Treuhandkonto für Bestattung und Dauergrabpflege angelegt ist oder als Begünstigte bei einer Sterbegeldversicherung angegeben ist. Ein Höchstsatz ist nicht festgelegt. Im folgenden Aachener Urteil handelt es sich um einen Betrag von 8.800 Euro. In anderen Fällen sollte darauf geachtet werden, dass die Versicherung nicht kündbar ist, also nur im Todesfall zahlt.

Bedürftigen muss das Sozialamt die laufenden Beiträge zahlen. In der Urteilsbegründung heißt es, dass ohne Sterbegeldversicherung vermutlich das Sozialamt später für die Bestattung aufkommen müsse (Sozialgericht Karlsruhe 4.2.2016, Az. S 4 SO 370/14).

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