- Von Andreas Harms
- 15.12.2025 um 11:38
Gleich zu Beginn des neuen Jahres 2026 wird die Vorabpauschale auf Investmentfonds fällig. Und weil die allseits beliebten Exchange Traded Funds (ETF) zu dieser Gattung der Geldanlagen dazugehören, gilt die Vorabpauschale auch für sie. Der Staat besteuert also die Investmentfonds schon mal vorab, obwohl man sie noch gar nicht verkauft hat.
Das ist übrigens gar nicht so schlimm. Denn somit verringert die Vorabpauschale die Steuerlast am Ende.
Die Vorabpauschale müssen Anleger mit ihrem Sparerfreibetrag verrechnen beziehungsweise – wenn der nicht ausreicht – mit der Abgeltungsteuer versteuern. Macht 25 Prozent plus eventuelle Kirchensteuer. Betroffen sind Investmentfonds, die Dividenden und Zinsen zum Teil oder komplett automatisch wiederanlegen (thesaurieren).
Ob ein Fonds thesauriert, lässt sich in den Informationsblättern erkennen, zum Beispiel dem Factsheet oder dem PRIIP KID. Eindeutig ist auch der Zusatz „Acc“. Wenn die Anteilsklasse den trägt, thesauriert sie zweifellos.
2023 werden wieder Vorabpauschalen auf Investmentfonds fällig
So funktioniert die Vorabpauschale auf Investmentfonds
Berechnet wird die Vorabpauschale über die für deutsche Verhältnisse recht übersichtliche Formel:
Rücknahmepreis der Fondsanteile vom Jahresanfang x Basiszins x 0,7
Den Basiszins hat die Deutsche Bundesbank für 2025 mit 2,53 Prozent festgelegt. Das ist etwas mehr als die 2,29 Prozent für 2024. Erklären lässt sich das nicht etwa mit dem zuletzt gesenkten Leitzins der Europäischen Zentralbank, sondern den gestiegenen Renditen am Anleihemarkt.
Für eine Fondsanlage, die Anfang 2025 genau 20.000 Euro wert war, lautet die Rechnung für den Beginn 2026 also:
20.000 Euro x 2,53% x 0,7 = 354,20 Euro
Ergebnis ist der sogenannte Basisertrag. Von dem muss man noch Beträge abziehen, die eventuell schon im abgelaufenen Steuerjahr teilausgeschüttet wurden. Sind sie höher als der Basisertrag, entfällt die Vorabpauschale.
Die Vorabpauschale darf die gesamte tatsächliche Wertentwicklung des Fonds in dem Jahr nicht übersteigen. Tut sie das, wird sie gedeckelt. Lieferte der Fonds insgesamt einen Jahresverlust, entfällt auch die Vorabpauschale.
Doch auch dieses Restergebnis ist nicht immer komplett steuerpflichtig. Je nach Art der Fonds (zu erfahren beim Anbieter) bleiben Teile nach der sogenannten Teilfreistellung steuerfrei:
- Mindestens 25 Prozent Aktienquote: 15 Prozent steuerfrei
- Mindestens 50 Prozent Aktienquote: 30 Prozent steuerfrei
- Offene Immobilienfonds: 60 Prozent steuerfrei
- Offene Immobilienfonds mit Schwerpunkt im Ausland: 80 Prozent steuerfrei
Das alles soll dem Umstand Rechnung tragen, dass Dividenden ja schon besteuert werden, bevor sie im Fonds ankommen. Sollte also das obige Beispiel ein Aktienfonds sein, sinkt der steuerpflichtige Betrag auf 70 Prozent von 354,20 Euro. Das sind 247,94 Euro.
Kontostand überprüfen!
Die Beträge rechnet die depotführende Bank aus und gleicht sie zunächst mit dem Sparerfreibetrag ab, der bei 1.000 Euro pro Nase liegt. Wenn der nicht ausreicht, kassiert sie direkt vom Gegenkonto (nicht aus dem Fonds!) die Abgeltungsteuer von 25 Prozent, eventuell plus Kirchensteuer. Weshalb Sie vorher an ausreichendes Guthaben denken sollten. Liegen die Fonds in einem ausländischen Depot, zahlt die Bank dort keine Steuern, schreibt aber alles in eine Erträgnisaufstellung. Und die gehört dann in die Steuererklärung.
Interessanterweise bucht die Bank die Vorabpauschale mit Valuta am ersten Werktag im neuen Jahr ab. Diesmal ist das der 2. Januar 2026. Eventuelle Teilausschüttungen sind aber bei Zufluss im Steuerjahr steuerpflichtig. Damit beziehen sich beide auf dasselbe Steuerjahr, werden aber in unterschiedlichen Kalenderjahren fällig.
Zu der ganzen Thematik hat der Investmentverband BVI ein sehr lesenswertes und detailreiches Interview veröffentlicht.



















































































































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